Spanisches Immobilienrecht

Miteigentum Neubau Spanien

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt und Abogado im spanischen Immobilienrecht informiert Sie und berät und betreut Sie mit seinem LEGALIUM Team in Mallorca, Ibiza, Barcelona, Madrid, Teneriffa, Gran Canaria.

Man kauft sich ein Grundstück und baut selbst die eigene Immobilie auf Mallorca oder anderorts in Spanien.

In der Regel hat man einen Preisvorteil von mindestens 100%, zu einem Immobilienkauf einer fertiggestellten Immobilie, sei es ein Neubau oder eine gebrauchte Immobilie.

Günstiger ist ein Neubauprojekt, wenn man nicht alleine baut, sondern sich eine Parzelle kauft, die für 3 Häuser Fläche hat.

Obgleich günstiger, ist diese Fallkonstellation auch problematisch und bedarf in jedem Falle einer gründlich ausgearbeiteten Vertragsgrundlage.

1. Fall: Bau in einer Miteigentumsgemeinschaft

Jeder Miteigentümer kauft 1/3 des Grundstücks auf Ibiza und es werden 3 Häuser gebaut. Im spanischen Immobilienrecht wird dies als klassische „comunidad de bienes“ bezeichnet.

Der Vorteil ist, dass die Kosten geteilt werden, der Nachteil ist, wenn ein Miteigentümer nicht zahlt, dann steht das gesamte Bauprojekt. Auch nach der Fertigstellung gibt es kein Einzeleigentum, sondern nur eine Miteigentumsquote.

2. Fall: Bau nach durchgeführter Horizontalteilung

Es wird ein Grundstück auf Mallorca zu dritt gekauft und schon beim Kauf wird eine Horizontalteilung durchgeführt, so dass jede Villa schon einer Person als Alleineigentum zugeschrieben wird, oder bei einem Gebäude schon Wohnungseigentum einer Einzelperson zugewiesen wird.

Das spanische Immobilienrecht hat das Ley de Propiedad horizontal (Wohnungseigentumsgesetz) erlassen, um das Innenverhältnis zu regeln. In Barcelona und Katalonien gibt es hier Sonderregelungen.

Der Vorteil ist hier, dass jeder Eigentümer eigenes Eigentum hat, was er auch selbst verkaufen kann, ohne Mitwirkung der anderen Eigentümer. Auch die Fertigstellung, im Falle eines Chalets, kann selbständig erfolgen.

3. Fall: Eine Mischlösung

Dies ist eine Mischlösung zwischen Fall 1 und 2 und ist anzuwenden, wenn sich die Miteigentümer einig sind, und diese Version bedarf insbesondere einer ordentlichen Vertragsgrundlage, so dass jeder Miteigentümer später verpflichtet ist, wenn der Neubau fertiggestellt ist, die Wohnungseigentumsteilungserklärung zu erstellen.

Nutzen Sie unseren Service von Legalium und RA D.Luickhardt zur Betreuung Ihres Bauvorhabens in ganz Spanien, insbesondere in Mallorca, Ibiza, Barcelona, Katalonien, Madrid oder den Kanarischen Inseln, Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura.


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