Immobilienkauf auf Plan in Spanien – Riba Roja Valencia
Löschung der Aktiengesellschaft des Bauträgers vor Fertigstellung
Stand: 22.10.2018
Gerichtsurteil oberstes spanisches Gericht – Tribunal Supremo
Das Urteil vom obersten spanischen Gericht TS, vom 24.05.2017 zeigt die Verknüpfung zwischen spanischem Immobilienrecht – Kaufrecht und spanischem Gesellschaftsrecht.
In der vorliegenden Sache in Valencia wird die Bauträger AG (SA – spanische Aktiengesellschaft) aufgelöst, bevor alle Verpflichtungen und die Pflichten aus Bauhaftung und Immobilienkaufvertrag gegenüber dem Immobilienkäufer erfüllt sind.
Der Bauträger hat eine Terrasse mangelhaft erstellt.
Das Gericht erster Instanz gibt der Klage gegen die aufgelöste SA auf Reparatur und Nachbesserung nach Art. 1101 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) statt, doch die Berufungsinstanz weist die Klage ab, da eine aufgelöste Gesellschaft nicht verklagt werden kann, wenn nicht zuvor beantragt wurde, dass die Löschung der AG im Handelsregister aufgehoben wird.
In der dritten und letzten Gerichtsinstanz vor dem TS erhalten die Immobilienkäufer Recht und das Berufungsurteil wird aufgehoben und das Urteil erster Instanz bestätigt.
Das oberste spanische Zivilgericht erkennt zu recht, dass eine spanische Aktiengesellschaft nicht aufgelöst werden kann, solange nicht die ordentliche Abwicklung (Liquidation) abgeschlossen ist.
Die Liquidation hat den Zweck, alle Verbindlichkeiten aufgrund des Vertrages des Immobilienkaufes zu begleichen, bevor die Löschung der spanischen Aktiengellschaft stattfinden kann.
Folglich kann auch eine im Handelsregister gelöschte SL oder SA verklagt werden und zwar der Klagevertreter ist der Liquidador (Abwickler), der alle Verpflichtungen vor Löschung der juristischen Person löschen muss.
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