Erbauseinandersetzung in Spanien im Jahre 2022

Wir bieten eine zügige Abwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien innerhalb von 6 Wochen an, mit vollständiger Erledigung der Erbschaftsteuererklärung in Madrid (bei nicht in Spanien ansässigen) und Grundbuchumschreibung.

In der Praxis kommt es jedoch vor, dass nicht alle Erben bei der aussergerichtlichen Erbauseinandersetzung mitwirken. Damit kann die Erbauseinandersetzung nicht aussgerichtlich bei einem Notar stattfinden.

Warum benötige ich die Erbauseinandersetzung in Spanien, wenn die Erben in Deutschland leben?

Die Erbauseinandersetzung ist immer dann in Spanien erforderlich, wenn eine Immobilie in Spanien oder Bankguthaben vererbt werden.

Hat der Verstorbene seine 3 Kinder als Erben auf die Immobilie auf Teneriffa eingesetzt, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese muss in das Grundbuch eingetragen und auseinandergesetzt werden.

Hierbei müssen alle 3 Erben mitwirken. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine

Klage auf Erbauseinandersetzung in Spanien einzureichen


Auch bei Streitigkeiten um die Nutzung der Immobiie auf Teneriffa oder Mallorca ist die Erbauseindernsetzung mit Teilungsklage und Teilungsversteigerung und Erlösteilung der zu empfehlende Rechtsweg.


Ein Gerichtsstand in Spanien ergibt sich aufgrund der Belegenheit der Immobilie, sollte nicht schon ein Testament in Spanien erstellt worden sein, welches den Erbübergang in regeln sollte und den Gerichtsstand in Spanien fixiert.

Tipp

Nach Art.10 Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz kann sogar ein Schiedsgericht angerufen werden, wenn im Testament vorgesehen.

Gerichtliches Verfahren zur Erbauseinandersetzung im Überblick


4 Stufen

  1. Inventar
  2. Bewertung
  3. Auflösung der Erbengemeinschaft (liquidación)
  4. Zuweisungen des Eigentums an einzelne Erben (adjudicación)



Klage auf Erstellung des Nachlassinventars + Bewertung

Wenn eine Einigung erlangt wird, dann folgt die Verfahrensbeendigung und die Aufteilung des Nachlassvermögens.

Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das Verfahren vor dem Richter der ersten Instanz fortgeführt (Art.782 ff.LEC spanisches Zivilprozessgesetz) und ein Nachlassverwalter zur Erstellung des Inventars bestellt.

Der Nachlassverwalter zahlt die Pflichtteile aus, erfüllt die Vermächtnisse und tilgt die Schulden des Nachlass. Das Restvermögen wird dann geteilt, soweit teilbar.

Das Urteil in erster Instanz über die Zuweisung und Quoten der Zuteilung an jeden einzelnen Erben wird gefällt.
Der Urteil wird erst mit Zustimmung des Nachlassverwalters und des Gerichtssekretäers rechtskräftig.

Zuletzt findet die Zuweisung oder Teilungsversteigerung und Erlösteilung statt.

Sonderfälle in der Erbrechtspraxis



Es gibt nur die Immobilie auf Teneriffa oder Mallorca, aber 3 Erben.


Wer soll die Immobilie erhalten?


In der Rechtsprechung muss der Erbe, der die Immobilie erhält, die beiden anderen Erben aus dem Nachlassvermögen auszahlen. Diese Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 wurde dann in 2008 gelockert. Der Erbe muss nicht aus Nachlassmitteln auszahlen, sondern kann auch Eigenmittel nutzen.

Sollte kein Erbe Interesse an der Immobilie haben, bleibt nur der freihändige Verkauf oder die Teilungsversteigerung aufgrund des Urteils zur Erbauseinandersetzung auf Teneriffa / Mallorca.

Service LEGALIUM

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