Die außergerichtliche Erbauseinandersetzung in Spanien ist der Normalfall bei einer Erbschaft mit Spanien-Bezug. Sobald sich alle Erben einig sind und im den geordneten Ablauf der Erbabwicklung mitwirken, lässt sich der Nachlass in wenigen Wochen abwickeln und im Grundbuch eintragen. Schwierig wird es, sobald ein Miterbe die Mitwirkung verweigert, Bewertungen umstritten sind oder sich Erben aus Patchwork-Familien uneinig sind. In diesem Fall bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Erbauseinandersetzung.
Wenn nicht alle Erben mitwirken
Eine außergerichtliche Erbauseinandersetzung vor einem spanischen Notar setzt voraus, dass alle Erben mitwirken und sich einig sind. Verweigert auch nur ein Erbe die Mitwirkung, bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Erbauseinandersetzung. Das spanische Zivilgesetzbuch räumt jedem Miterben in Art. 1051 einen eigenen Teilungsanspruch ein. Kein Miterbe kann gezwungen werden, dauerhaft in der Erbengemeinschaft zu verbleiben, auch dann nicht, wenn der Erblasser die Teilung testamentarisch untersagt hat. In diesem Fall greift lediglich einer der gesetzlichen Auflösungsgründe der Gemeinschaft.
Zwei Verfahren für zwei unterschiedliche Situationen
In der Praxis wird häufig übersehen, dass nicht jede gerichtliche Erbauseinandersetzung demselben Verfahren folgt. Betrifft der Streit den gesamten Nachlass mit mehreren Vermögensgegenständen, greift die división judicial de herencia nach Art. 782 ff. LEC. Das Gericht bestellt dafür einen contador-partidor sowie Sachverständige zur Bewertung, erstellt ein vollständiges Nachlassinventar und teilt den Nachlass nach dessen Klärung auf.
Geht es dagegen nur um einen einzelnen, konkreten Vermögensgegenstand, etwa eine geerbte Immobilie, an der mehrere Erben Miteigentum halten, greift seit der Verfahrensreform 2024 die acción de división de cosa común nach Art. 250 Abs. 1 Nr. 16 LEC. Dieser Weg läuft unabhängig vom Streitwert im schnelleren juicio verbal und zielt auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, notfalls über eine Zwangsversteigerung.
Ein Fall aus der Kanzleipraxis.
Drei Generationen einer Familie, Großeltern, Eltern und drei Enkelkinder, waren betroffen, weil eine Immobilie auf Teneriffa zu keinem Zeitpunkt im spanischen Grundbuch eingetragen worden war.
Die deutsche Vollmacht aus einem früheren Erbauseinandersetzungsvertrag ließ sich in Spanien nicht einsetzen, da sie die einzelnen Befugnisse nicht wortgenau auflistete. Weder eine NIE-Beantragung noch eine Grundbucheintragung waren auf dieser Grundlage möglich, und es kam zur Klage nach Art. 250 Abs. 1 Nr. 16 LEC, ohne dass die Erbschaft in Spanien zuvor formal vollzogen worden war. Wer bereits jetzt eine geerbte Immobilie in Spanien im Miteigentum mehrerer Erben hält, sollte die Grundbuchsituation frühzeitig prüfen lassen, bevor sich eine solche Konstellation verfestigt.
Zuständigkeit der Gerichte
Zuständig ist grundsätzlich das erstinstanzliche Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, das Schlichtungsverfahren nach den unten beschriebenen MASC-Regeln ist vorab durchzuführen. Auf den Kanarischen Inseln kommen je nach Wohnsitz des Erblassers unter anderem die Gerichte in Arona, Puerto de la Cruz, La Laguna, Santa Cruz de Tenerife oder Icod de los Vinos in Betracht, auf den Balearen die Gerichte in Palma de Mallorca, Inca oder Manacor.
Ein Fall aus der Kanzleipraxis.
Ein Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit war auf Mallorca verstorben und hatte in seinem spanischen Testament ausdrücklich deutsches Erbrecht angeordnet. Zuständig waren in diesem Fall die Gerichte von Palma de Mallorca, Inca beziehungsweise Manacor, je nachdem wo der Erblasser zuletzt gewohnt hatte. Das deutsche Erbrecht musste dabei vor dem spanischen Gericht durch ein Rechtsgutachten nachgewiesen werden, eine bloße Berufung auf die deutsche Staatsangehörigkeit reicht dafür nicht aus.
Wenn deutsches Erbrecht gewählt wurde
Nach der europäischen Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Erblasser kann jedoch durch Rechtswahl im Testament sein Heimatrecht zur Anwendung bringen, welches Erbrecht bei einem konkreten Erbfall mit Spanien-Bezug tatsächlich zur Anwendung kommt entscheidet sich damit häufig schon Jahre vor dem Erbfall. Fehlt eine solche Rechtswahl und lebte der Erblasser zuletzt in Spanien, greift regelmäßig das spanische Recht mit seinem dinglich gebundenen Pflichtteilsrecht.
Für Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland regelt § 342 FamFG die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen zugunsten des Gerichts am letzten inländischen Aufenthaltsort. Bestand kein solcher Aufenthalt mehr, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, sofern der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden.
Ein Fall aus der Kanzleipraxis.
Ein Erblasser war auf Teneriffa verstorben und hatte dort testamentarisch deutsches Erbrecht gewählt. Seine Kinder waren enterbt worden, lebten in Deutschland, und sein gesamtes Vermögen befand sich ausschließlich in Spanien. Für die Erbenfeststellung und das Nachlassinventar war deutsches materielles Recht maßgeblich, während sich das gerichtliche Verfahren selbst nach spanischem Prozessrecht richtete, ein häufiger Berührungspunkt zwischen beiden Rechtsordnungen, der sich nur mit Erfahrung in beiden Systemen sauber trennen lässt.
Die MASC-Pflicht vor jeder Klage
Seit April 2025 muss auch vor einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung ein vorheriger ernsthafter Einigungsversuch, das sogenannte MASC-Verfahren, nachgewiesen werden, bevor die Klage überhaupt zugelassen wird. Das verlängert den Weg bis zur eigentlichen gerichtlichen Klärung um die Zeit dieses vorgeschalteten Versuchs. In der gerichtlichen Praxis wird dieser Nachweis bislang nicht einheitlich gehandhabt, einzelne Gerichte verlangen eine nachweisbar ernsthafte materielle Verhandlung, andere akzeptieren eher formale Nachweise des Einigungsversuchs.
Wer mit einer unkooperativen Erbengemeinschaft in Spanien konfrontiert ist, sollte den MASC-Nachweis deshalb von Beginn an mitplanen, statt pauschal von einer schnellen gerichtlichen Klärung auszugehen.
Warum das auch für in Deutschland lebende Erben relevant ist
Eine Erbauseinandersetzung in Spanien wird immer dann erforderlich, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, unabhängig davon, ob die Erben selbst in Deutschland leben. Die Zuständigkeit für die Erbschaftsteuererklärung nicht in Spanien ansässiger Erben liegt bei der Finanzbehörde in Madrid, die Erklärung erfolgt heute durchgängig elektronisch.
Da sich das anwendbare Erbschaftsteuerrecht in bestimmten Konstellationen wählen lässt, sollte vorab geprüft werden, welche Option für die konkrete Erbengemeinschaft günstiger ist.
Pflichtteilsberechtigte Erben haben unabhängig vom Wohnsitz zudem einen eigenen Auskunftsanspruch gegen den Erben nach § 2314 BGB. Sie können ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen und bei dessen Aufnahme zugegen sein. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, lässt sich der Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Handlungsempfehlung
Struktur vor der Unterschrift kostet eine Stunde, fehlende Struktur danach kann Jahre kosten. Wer bereits erkennt, dass sich die Erbengemeinschaft nicht einigen wird, sollte die rechtliche Position frühzeitig klären lassen, statt den MASC-Nachweis und das passende Verfahren erst unter Zeitdruck vorzubereiten. Dietmar Luickhardt ist als Rechtsanwalt mit doppelter deutscher und spanischer Zulassung sowohl mit dem deutschen als auch dem spanischen Verfahrensrecht vertraut und vertritt Mandanten persönlich vor den zuständigen Gerichten in ganz Spanien.
Der Leitfaden zur Erbschaft in Spanien
Erbschaften mit Spanienbezug verlangen rechtliche Struktur und eine steuerliche Einordnung von Anfang an. Unser Leitfaden begleitet Sie durch die wichtigsten Schritte.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Erbfalls in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.
