Erbschaftsteuer in Spanien für Nichtresidenten

Aktualisiert am: 4 September, 2026

Gleichbehandlung und Rückforderung

Wer als Nichtresident eine Immobilie oder Vermögenswerte in Spanien erbt, wurde über Jahre steuerlich deutlich schlechter gestellt als ein in Spanien ansässiger Erbe. Diese Ungleichbehandlung wurde inzwischen beseitigt, für viele DACH-Familien ist das bis heute nicht bekannt.

Warum Nichtresidenten früher schlechter gestellt waren

Bis vor einigen Jahren mussten nicht in Spanien ansässige Erben die staatliche Erbschaftsteuernorm anwenden, während in Spanien ansässige Erben von den meist deutlich günstigeren regionalen Regelungen profitierten. Je nach Autonomer Gemeinschaft konnte dieser Unterschied enorm ausfallen, da einzelne Regionen für direkte Nachkommen sehr weitreichende Freibeträge oder Ermäßigungen vorsehen, die staatliche Norm dagegen nicht.

Die Rechtsentwicklung: von der EU-Gleichstellung zur vollen Gleichstellung

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2014 erklärte diese Ungleichbehandlung für EU- und EWR-Ansässige für europarechtswidrig, seit Januar 2015 dürfen sie deshalb die regionalen Regelungen anwenden. Für Erben mit Wohnsitz außerhalb der EU, etwa in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, blieb die Benachteiligung zunächst bestehen. Erst mehrere Urteile des spanischen Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 und schließlich die Ley 11/2021, mit der die entsprechende Regelung im Erbschaftsteuergesetz angepasst wurde, stellten auch Nichtresidenten außerhalb der EU rechtlich mit ansässigen Erben gleich.

Was das für DACH-Erben praktisch bedeutet

Erben mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich profitieren bereits seit 2015 von den regionalen Regelungen, Erben mit Wohnsitz in der Schweiz seit der vollständigen Klarstellung durch die Ley 11/2021. In der Praxis bedeutet das, dass die Erbschaftsteuer sich nach der Autonomen Gemeinschaft richtet, in der der wertvollste Vermögensgegenstand liegt, etwa der Immobilie auf Teneriffa oder Mallorca, nicht nach der ungünstigeren staatlichen Norm. Nichtresidenten müssen dafür einen steuerlichen Vertreter mit Wohnsitz in Spanien benennen, der die Erklärung einreicht und Zustellungen entgegennimmt.

Rückforderung zu viel gezahlter Erbschaftsteuer

Wurde eine Erbschaftsteuer in der Vergangenheit fälschlich nach der staatlichen statt der regionalen Norm berechnet, kann der zu viel gezahlte Betrag unter Umständen zurückgefordert werden. Dafür gilt grundsätzlich die allgemeine steuerliche Verjährungsfrist von vier Jahren, gerechnet ab dem Ende der Frist zur Abgabe der Erklärung. Wer länger als vier Jahre zurückliegende Fälle prüfen lassen möchte, sollte sich beraten lassen, ob im Einzelfall dennoch eine Handlungsmöglichkeit besteht.

Wer aktuell erbt oder in den vergangenen Jahren geerbt hat und nicht in Spanien ansässig ist, sollte deshalb vor der Erklärung oder rückwirkend prüfen lassen, welche Regelung tatsächlich zur Anwendung kommt.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Erbfalls in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.

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Veröffentlicht am: 8 März, 2018