Gründung · Konzernstruktur

Spanische Tochtergesellschaft für DACH-Unternehmen

Wer als deutsches Unternehmen eine eigenständige SL in Spanien errichtet, trifft eine Entscheidung mit steuerlicher Dauerwirkung auf beiden Seiten der Grenze.

ausgangssituation

Die Muttergesellschaft steht fest - jetzt kommt die Tochter

Verrechnungspreise, DBA-Zuordnung und Dividendenrückführung sind noch ungeklärt

Eine GmbH aus dem DACH-Raum hat beschlossen, in Spanien eine eigenständige Tochtergesellschaft zu errichten.

Die Entscheidung für die SL statt eine Betriebsstätte ist gefallen — und damit beginnt die eigentliche Strukturarbeit.

Denn eine spanische SL im Konzernverbund ist nicht dasselbe wie eine SL für einen Einzelgründer: Die Gesellschafterstruktur muss den Konzernkontext abbilden, die Satzung muss Gewinnausschüttungsregeln und Geschäftsführerbefugnisse konzernrechtlich fassen, und die steuerliche Einordnung muss von Anfang an grenzüberschreitend gedacht werden — welche Gewinne der spanischen SL zugerechnet werden, auf welcher Grundlage Verrechnungspreise angesetzt werden und wie Dividenden steuerneutral zurückgeführt werden können.

Wer diese Fragen dem Notartermin oder dem ersten Geschäftsjahr überlässt, riskiert eine Struktur, die nachträglich aufwendig korrigiert werden muss.

einordnung

Was eine spanische Tochter-SL vom Einzelgründungsfall unterscheidet

Die spanische Sociedad Limitada als Tochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft unterliegt denselben gesellschaftsrechtlichen Grundregeln wie jede andere SL — Mindestkapital 3.000 Euro, Handelsregistereintragung, Buchführungspflicht nach spanischem Handelsgesetzbuch.

Was den Konzernfall grundlegend unterscheidet, ist die steuerliche und gesellschaftsrechtliche Einbettung in eine grenzüberschreitende Struktur.

Die deutsche Muttergesellschaft ist Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin der spanischen SL. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien regelt in Artikel 7, welche Gewinne der spanischen SL zugerechnet werden und wie sie in Deutschland behandelt werden.

Gleichzeitig verpflichtet das spanische Körperschaftsteuergesetz in Artikel 16 LIS konzernverbundene Gesellschaften zur Dokumentation ihrer Verrechnungspreise nach OECD-Richtlinien — fehlende oder unzureichende Dokumentation kann zur Korrektur der erklärten Gewinne durch die AEAT führen, mit entsprechenden Nachzahlungen und Zuschlägen.

Die Satzung der Tochter-SL muss diese Konzernrealität abbilden: Stimmrechtsverteilung, Gewinnausschüttungsregeln, Befugnisse des Geschäftsführers im Verhältnis zur Muttergesellschaft und die Frage, ob ein lokaler Geschäftsführer oder ein entsandtes Mitglied der deutschen Geschäftsleitung die Gesellschaft vertreten soll.

struktur

Thematische Vertiefung

gesellschaftsstruktur

Was die Satzung der Tochter-SL konzernrechtlich regeln muss

Die Standardsatzung eines spanischen Notarbüros ist für den Konzernfall nicht ausreichend.

Sie enthält keine Regelungen zur Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber der deutschen Muttergesellschaft, keine Klauseln zur Gewinnabführung oder Ausschüttungspolitik im Konzerninteresse und keine Vorgaben für den Fall, dass ein entsandter Geschäftsführer aus seiner Funktion ausscheidet.

Im Konzernkontext muss die Satzung präzise festlegen, welche Entscheidungen der Geschäftsführer eigenständig treffen darf und welche der Zustimmung der Muttergesellschaft bedürfen — insbesondere bei Investitionen, Kreditaufnahmen und der Vergabe von Verträgen an verbundene Unternehmen.

Legalium erarbeitet

die Satzung vor dem Notartermin, nicht als Formularwerk, sondern als gesellschaftsrechtliche Grundlage die zur konkreten Konzernkonstellation passt.

Dokumentation

Pflichten im Konzern mit Auslandsbezug

Transaktionen zwischen der deutschen Muttergesellschaft und der spanischen Tochter-SL — Warenlieferungen, Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Darlehen — müssen zu Bedingungen abgewickelt werden, die auch zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären.

Artikel 16 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes verpflichtet zur Dokumentation dieser Verrechnungspreise nach den OECD-Richtlinien in Form eines Master File und eines Local File, sobald die Transaktionsvolumina die gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten.

Die AEAT prüft Verrechnungspreise bei Konzerngesellschaften systematisch — fehlende Dokumentation führt nicht nur zur Korrektur der Gewinnzurechnung, sondern kann zusätzlich mit einem Zuschlag von bis zu 15 Prozent des korrigierten Betrags belegt werden.

Funktional entspricht er dem GmbH-Gesellschaftervertrag — unterscheidet sich aber in formaler Stellung und Durchsetzungsmechanismen nach spanischem Recht.

standortwahl

Madrid, Barcelona oder Kanarische Inseln — was die Standortfrage steuerlich bedeutet

Die Wahl des Gesellschaftssitzes der spanischen Tochter-SL ist keine reine Logistikfrage.

Wer die Tochtergesellschaft auf den Kanarischen Inseln ansiedelt, sollte vorab prüfen, ob die geplante Tätigkeit die Voraussetzungen für den ZEC-Status erfüllt — die Zona Especial Canaria ermöglicht einen Körperschaftsteuersatz von vier Prozent statt der regulären 25 Prozent, setzt aber konkrete Substanz- und Beschäftigungsanforderungen voraus, die vor der Gründung verbindlich geprüft werden müssen.

Madrid und Barcelona bieten demgegenüber eine dichtere Infrastruktur für Konzernstrukturen mit lokalen Geschäftsführern, eingespielten Notariatsnetzwerken und einer stärkeren Präsenz internationaler Konzernberatung.

Die Standortentscheidung beeinflusst nicht nur die laufende Steuerbelastung, sondern auch die Substanzanforderungen die für die DBA-Anwendung und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie relevant sind.

steuerliche einordnung

DBA-Anwendung, Gewinnzuordnung und Dividendenrückführung

 Die spanische Tochter-SL versteuert ihre Gewinne in Spanien mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent. Für die deutsche Muttergesellschaft stellt sich die Anschlussfrage:

Wie werden ausgeschüttete Gewinne auf der deutschen Ebene behandelt — und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Rückführung nicht zu einer zweiten Steuerbelastung führt?

Körperschaftsteuer · IS

Steuerliche Rahmenbedingungen im Überblick

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, in Spanien umgesetzt durch Artikel 14.1 h LIRNR, ermöglicht eine Quellensteuer von null Prozent auf Dividendenausschüttungen der spanischen SL an die deutsche Muttergesellschaft, sofern die Muttergesellschaft mindestens fünf Prozent der Anteile hält und diese seit mindestens einem Jahr.

Auf der deutschen Seite greift für diese Dividenden die 95-prozentige Freistellung nach Paragraph 8b KStG — fünf Prozent der Ausschüttung gelten pauschal als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen der deutschen Besteuerung.

In der Gesamtbetrachtung lässt sich die Gewinnrückführung aus einer spanischen Tochter-SL damit weitgehend steuerneutral gestalten, wenn die strukturellen Voraussetzungen von Anfang an eingehalten werden.

voraussetzungen

Von Anfang an richtig dokumentieren — Substanzanforderungen bei der Gründung

Voraussetzung für die Anwendung beider Regelungen ist, dass die Struktur wirtschaftliche Substanz hat.

Die ATAD-Missbrauchsklausel erfasst Konstruktionen, die ohne echte operative oder wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich auf die Nutzung von Steuervorteilen ausgerichtet sind.

Substanz bedeutet im Konzernkontext: ein tatsächlich tätiger Geschäftsführer, reale Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft und eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung für den Gesellschaftssitz.

Wer diese Anforderungen in der Gründungsphase dokumentiert, vermeidet spätere Auseinandersetzungen mit der AEAT über die Anerkennung der Struktur.

praxisbeobachtung

Was bei der Gründung einer Tochter-SL regelmäßig übersehen wird

Wer die folgenden Punkte vor dem Notartermin klärt, vermeidet die häufigsten strukturellen Fehler bei DACH-Unternehmen mit spanischer Tochtergesellschaft.

01

Standardsatzung ohne Konzernbezug verwendet.

Viele Notarbüros stellen Mustersatzungen bereit, die gesellschaftsrechtlich korrekt sind, aber den Konzernkontext nicht abbilden. Fehlende Regelungen zur Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers, zur Ausschüttungspolitik und zu Zustimmungsvorbehalten der Muttergesellschaft müssen nachträglich durch notariell beurkundete Satzungsänderungen ergänzt werden — mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand.

02

Dokumentation der Transferpreise nicht vor der ersten Transaktion erstellt.

Die Dokumentationspflicht nach Artikel 16 LIS entsteht mit der ersten konzerninternen Transaktion, nicht erst bei einer Betriebsprüfung. Wer die Dokumentation im Nachhinein erstellt, kann die wirtschaftliche Logik der vereinbarten Preise für vergangene Zeiträume häufig nicht mehr überzeugend belegen — was der AEAT Anlass zur Korrektur gibt.

03

Struktur der Geschäftsführung nicht vorab geklärt.

Die Frage, ob ein lokaler Geschäftsführer oder ein entsandtes Mitglied der deutschen Geschäftsleitung die Tochter-SL vertreten soll, hat steuerliche Konsequenzen für beide Seiten — Vergütungsstruktur, Sozialversicherungspflicht in Spanien, mögliche Begründung einer weiteren Betriebsstätte in Deutschland. Wird diese Frage erst nach der Gründung gestellt, sind die Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt.

04

ZEC-Prüfung nicht in die Standortentscheidung einbezogen.

Wer eine Tochtergesellschaft auf den Kanarischen Inseln gründet ohne vorab den ZEC-Status zu prüfen, verschenkt möglicherweise den niedrigsten Körperschaftsteuersatz innerhalb der EU — oder gründet an einem Standort, der die ZEC-Substanzanforderungen strukturell nicht erfüllen kann.

05

ATAD-Substanzanforderungen unterschätzt.

Die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und die DBA-Freistellung setzen voraus, dass die Tochtergesellschaft wirtschaftliche Substanz hat. Strukturen, die von der AEAT als substanzlos eingestuft werden, verlieren den Quellensteuer-Vorteil rückwirkend — mit Nachzahlungen und Zuschlägen.

arbeitsweise

Konzernrechtliche Strukturberatung vor dem Notartermin

Ein Tochtergesellschafts-Mandat bei Legalium beginnt nicht mit der Gründungsbeauftragung, sondern mit der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Einordnung der geplanten Konzernstruktur.

Wir klären die Satzungsanforderungen im Konzernkontext, erarbeiten die Grundlagen für eine tragfähige Verrechnungspreisdokumentation und prüfen die steuerlichen Rahmenbedingungen am gewählten Standort — einschließlich der Substanzanforderungen, die für die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und des DBA erforderlich sind. Erst auf dieser Grundlage wird der Notartermin vorbereitet.

Wer bereits einen deutschen Steuerberater hat, braucht für den Spanien-Teil trotzdem eine separate Qualifikation: die spanische Betriebsstättenfrage, die gesellschaftsrechtliche Einbettung der Tochter-SL und die DBA-konforme Gewinnzuordnung lassen sich nicht aus Deutschland heraus beurteilen.

Dietmar Luickhardt ist als Rechtsanwalt und Steuerberater mit Zulassung in Deutschland und Spanien in der Lage, beide Dimensionen dieses Mandats aus einer Hand zu begleiten — das spanische Gesellschaftsrecht, die steuerliche Einordnung der Konzernstruktur und die grenzüberschreitende Koordination mit deutschen Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern der Muttergesellschaft.

Wer eine Tochtergesellschaft in Spanien errichtet, sollte diese Begleitung vor dem ersten operativen Schritt einsetzen — nicht danach.

vertiefung

Verwandte Themen im Überblick

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unternehmensgründung

Firmengründung in Spanien - Struktur und Rechtsformwahl

Der übergeordnete Rahmen: Rechtsformwahl, Gesellschaftsstruktur und steuerliche Einordnung für DACH-Mandanten die in Spanien strukturiert aufbauen.

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Holding-Strukturen und steuerliche Einordnung

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standorte

Standorte auf dem spanischen Festland — Madrid, Barcelona, Costa del Sol

Für DACH-Unternehmen, die ihre Tochtergesellschaft auf dem spanischen Festland ansiedeln — mit Einordnung der regionalen Rahmenbedingungen und Legaliums Mandatsmodell ohne festes Büro.

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Eine spanische Tochtergesellschaft eines DACH-Unternehmens berührt Doppelbesteuerungsabkommen und Verrechnungspreise von Beginn an. Unser Leitfaden gibt einen ersten Überblick.

Wenn eine bestehende Muttergesellschaft die Struktur trägt

Legalium begleitet DACH-Unternehmen, die aus einer bestehenden Muttergesellschaft heraus eine eigenständige spanische Tochtergesellschaft mit konzernrechtlichem Bezug errichten — GmbH, GmbH & Co. KG oder AG als deutsche Muttergesellschaft, eigenständige spanische SL als Tochter, grenzüberschreitende Gewinnzurechnung und Verrechnungspreisdokumentation als strukturelle Pflichtaufgabe. Je komplexer die Konzernkonstellation, desto früher sollte die rechtliche und steuerliche Begleitung einsetzen.

Am besten passt dieses Mandat zu Vorhaben, bei denen die Muttergesellschaft bereits besteht und die Konzernstruktur von Anfang an rechtlich und steuerlich mitgedacht werden soll. Wer die Vorentscheidung zwischen Betriebsstätte und eigenständiger SL noch klärt oder ohne bestehende Muttergesellschaft gründet, findet die passende Vertiefung weiter unten auf dieser Seite.

Das Erstgespräch klärt, ob das konkrete Vorhaben in den Beratungsrahmen von Legalium fällt — und was sinnvollerweise der nächste Schritt ist.

Eine eigenständige Tochtergesellschaft verändert mehr als das Namensschild

Wenn Sie als DACH-Unternehmen eine Tochtergesellschaft in Spanien planen, ordnen wir die rechtlichen und steuerlichen Strukturfragen für Ihre Konzernsituation ein.