immobilienverkauf in spanien

Immobilienverkauf in Spanien — steuerliche und rechtliche Einordnung

Wer eine spanische Immobilie verkauft, löst steuerliche Pflichten aus, die vor dem Notartermin eingeordnet sein müssen — nicht erst danach.

ausgangssituation

Der Käufer war gefunden, der Preis ausgehandelt

Der 3-Prozent-Einbehalt war dem Verkäufer nicht bekannt

Nicht-Residenten erleben beim Immobilienverkauf in Spanien regelmäßig eine Überraschung: Der Käufer ist gesetzlich verpflichtet, drei Prozent des Kaufpreises direkt an die spanische Finanzbehörde abzuführen — unabhängig davon, ob der Verkäufer einen Gewinn erzielt hat oder nicht.

Das ist keine Ausnahme, sondern der gesetzliche Regelfall. Wer den Verkauf ohne steuerliche Vorabklärung vorbereitet, plant mit einem Erlös, der so nicht ausgezahlt wird.

einordnung

Beim Verkauf durch Nicht-Residenten gelten eigene Regeln — unabhängig vom Wohnsitzstaat

Spanien besteuert den Gewinn aus dem Verkauf einer spanischen Immobilie am Ort der Belegenheit — unabhängig davon, ob der Verkäufer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässig ist. Das Besteuerungsrecht liegt bei Spanien. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bereinigten Anschaffungswert und dem Veräußerungserlös; absetzbare Kosten beider Seiten des Vorgangs können die Steuerbasis reduzieren.

Der 3-Prozent-Einbehalt durch den Käufer ist eine Vorauszahlung auf diese Steuerschuld, keine endgültige Abgabe. Ist die tatsächliche Steuerschuld niedriger, kann der Differenzbetrag zurückgefordert werden; ist sie höher, ist der Restbetrag nachzuentrichten. Diese Abrechnung muss der Verkäufer aktiv betreiben — sie erfolgt nicht automatisch.

Ergänzend zur nationalen Besteuerung fällt die kommunale Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal) an, die den Wertzuwachs des Grundstücks während der Besitzzeit besteuert und vom Verkäufer zu entrichten ist. Für Verkäufer mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich greift ein Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Anrechnung in Spanien bezahlter Steuern im Wohnsitzstaat ermöglicht. Für Schweizer Staatsbürger gilt das nicht — sie zahlen in beiden Staaten.

struktur

Thematische Vertiefung

planung

Vorbereitung — Dokumente und Prüfung

Vor der Vermarktung sind die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch zu prüfen und bestehende Belastungen — Hypotheken, Grundpfandrechte, Gemeinschaftsbeschlüsse — zu klären.

Ein gültiger Energieausweis (Certificado de Eficiencia Energética) ist für den Verkauf gesetzlich vorgeschrieben und muss rechtzeitig beantragt werden.

Fehlt er beim Notartermin, kann die Beurkundung verzögert werden oder scheitern.

Wer die Immobilie über eine Eigentümergemeinschaft mitverwaltet, muss außerdem klären, ob Rückstände bei der Gemeinschaft bestehen — der Käufer haftet sonst für diese Schulden mit dem Objekt.

vertrag

Vorvertrag und steuerliche Vorabklärung

In manchen Konstellationen wird vor dem Notartermin ein Arras-Vertrag mit Anzahlung geschlossen.

Fristen, Rücktrittsrechte und die Bedingungen einer lastenfreien Übergabe sind in diesem Vertrag klar zu regeln.

Parallel dazu gehört die steuerliche Vorabklärung: Wie hoch ist die voraussichtliche Kapitalertragsteuer, welche absetzbaren Kosten können geltend gemacht werden, wie wirkt sich der 3-Prozent-Einbehalt auf die Liquidität aus und welche Möglichkeiten der Anrechnung im Wohnsitzstaat bestehen?

Diese Fragen müssen beantwortet sein, bevor der endgültige Kaufpreis verbindlich vereinbart wird.

abwicklung

Notartermin und steuerliche Abwicklung nach der Beurkundung

Beim Notartermin wird die Kaufurkunde (Escritura de compraventa) unterzeichnet, der Kaufpreis ausgezahlt und der 3-Prozent-Einbehalt direkt durch den Käufer abgeführt.

Nach der Beurkundung sind die Steuerformulare fristgerecht einzureichen — sowohl für die Kapitalertragsteuer als auch für die Plusvalía municipal.

Sofern der einbehaltene Betrag die tatsächliche Steuerschuld übersteigt, kann die Erstattung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag muss vom Verkäufer aktiv gestellt werden und ist an Fristen gebunden.

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hinweis

Beim Verkauf durch einen Nicht-Residenten ist der Käufer gesetzlich verpflichtet, drei Prozent des Kaufpreises einzubehalten und direkt an die spanische Finanzbehörde abzuführen. Der Verkäufer erhält den Restbetrag — und muss anschließend seine tatsächliche Steuerschuld gesondert erklären und abrechnen. Wer diesen Mechanismus nicht kennt, plant mit einem Erlös, der so nicht ausgezahlt wird.

steuerliche einordnung

Drei Steuerpflichten beim Verkauf — Kapitalertrag, Einbehalt und Plusvalía

Die Kapitalertragsteuer (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR) besteuert den erzielten Veräußerungsgewinn. Die Berechnungsbasis ergibt sich aus dem Verkaufserlös abzüglich des bereinigten Anschaffungswerts und nachgewiesener absetzbarer Kosten auf beiden Seiten der Transaktion. Welche Kosten konkret absetzbar sind und wie der Anschaffungswert korrekt ermittelt wird, ist eine Frage der steuerlichen Einordnung im Einzelfall.

Der 3-Prozent-Einbehalt durch den Käufer ist eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf diese Steuer — keine eigenständige Steuerart. Er wird mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet.

Kommt hinzu: die Plusvalía municipal, eine kommunale Steuer auf den Wertzuwachs des Grundstücks während der Haltedauer, die der Verkäufer an die jeweilige Gemeinde zu entrichten hat. Für Verkäufer mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich besteht über das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit der Anrechnung in Spanien entrichteter Steuern. Die konkrete Steuerbelastung wird im Rahmen unserer Begleitung auf Ihre Verkaufssituation eingeordnet.

praxisbeobachtung

Was beim Immobilienverkauf in Spanien regelmäßig unterschätzt wird

01

Absetzbare Kosten nicht vollständig erfasst.

Maklergebühren, Notarkosten und nachgewiesene Renovierungsaufwendungen können die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren. Wer diese Kosten nicht dokumentiert und rechtzeitig geltend macht, zahlt mehr Steuer als nötig.

02

3-Prozent-Einbehalt nicht in der Liquiditätsplanung berücksichtigt.

Der Einbehalt erfolgt am Notartisch — nicht nach Rücksprache. Wer plant, den gesamten Erlös unmittelbar nach dem Verkauf zu verwenden, wird von diesem Mechanismus überrascht.

03

Plusvalía municipal unterschätzt.

Die kommunale Wertzuwachssteuer fällt zusätzlich zur Kapitalertragsteuer an und wird häufig in der Verkaufskalkulation vergessen. Ihre Höhe hängt von der Gemeinde, dem Katasterwert und der Haltedauer ab.

04

Energieausweis zu spät beantragt.

Der Certificado de Eficiencia Energética ist Pflicht und muss vor dem Notartermin vorliegen. Die Beantragung braucht Zeit — wer damit bis kurz vor der Beurkundung wartet, riskiert Verzögerungen.

05

Steuerliche Anrechnung im Wohnsitzstaat nicht geprüft.

Für Verkäufer mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich kann die in Spanien entrichtete Steuer angerechnet werden. Diese Koordination erfolgt nicht automatisch — sie muss aktiv gesteuert werden.

Der Leitfaden zum Immobilienverkauf

Kapitalertragsteuer, Plusvalía und der 3 %-Einbehalt bei Nicht-Residenten betreffen jeden Verkauf einer spanischen Immobilie. Unser Leitfaden zeigt, worauf Verkäufer vorbereitet sein sollten.

Wenn die steuerliche Seite ins Gewicht fällt

Den größten Unterschied macht Legalium bei Verkäufen, bei denen die steuerliche Seite tatsächlich ins Gewicht fällt — ein höherer Veräußerungsgewinn, mehrere Eigentümer oder ein Nicht-Residentenstatus mit Anrechnungsfragen im Wohnsitzstaat. Für diese Konstellationen begleitet dieselbe Person die Einordnung vorab und die Steuerabwicklung danach.

Der Erlös, mit dem Sie rechnen, ist nicht immer der Erlös, der ausgezahlt wird

Wenn Sie eine Immobilie in Spanien verkaufen möchten, klären wir vorab die steuerlichen Pflichten und den Einbehalt, damit Sie mit dem tatsächlichen Betrag rechnen können.

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