Gründung SL Spanien

Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft in Spanien

Wer mit einer deutschen Gesellschaft in Spanien tätig wird, trifft eine Strukturenntscheidung mit steuerlicher Dauerwirkung - eine Korrektur im Nachhinein ist möglich, aber aufwendig und teuer

ausgangssituation

Zwischen spanischer Präsenz und rechtlicher Eigenständigkeit

Eine deutsche GmbH eröffnet einen Vertriebsstandort in Madrid.

Ein mittelständisches Bauunternehmen führt ein Projekt auf der Costa del Sol durch, das sich über mehr als zwölf Monate erstreckt.

Eine GmbH & Co. KG prüft, ob sie ihre spanischen Aktivitäten über eine eigenständige spanische SL abwickelt oder direkt über die deutsche Gesellschaft.

In allen drei Fällen stellt sich dieselbe Ausgangsfrage — welche rechtliche und steuerliche Form hat die Präsenz in Spanien, und ab wann entsteht eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens, ob gewollt oder nicht?

Die Antwort bestimmt, wo Gewinne versteuert werden, wie Verluste verrechnet werden können und welche Berichtspflichten gegenüber der spanischen Finanzbehörde entstehen. Wer diese Frage nach der Strukturentscheidung stellt, stellt sie zu spät.

einordnung

Was das DBA Deutschland-Spanien zur Betriebsstätte sagt

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien definiert in Artikel 5, wann eine feste Geschäftseinrichtung als Betriebsstätte gilt — und damit Spanien das Besteuerungsrecht an den dort erzielten Gewinnen zusteht. Eine Betriebsstätte entsteht grundsätzlich durch eine feste Niederlassung mit einer gewissen Dauerhaftigkeit: Büro, Werkstatt, Lager mit Verfügungsgewalt, Stätte der Geschäftsleitung. Reine Hilfstätigkeiten wie die Lagerung von Waren ohne Verkaufsfunktion oder vorbereitende Tätigkeiten sind ausgenommen — eine Unterscheidung, die in der Praxis regelmäßig zu Auslegungsfragen führt.

Für Bauprojekte gilt eine eigene Schwelle: Bau- und Montagearbeiten begründen nach Artikel 5 Absatz 3 DBA Deutschland-Spanien erst dann eine Betriebsstätte, wenn das Projekt eine Dauer von zwölf Monaten überschreitet. Wer ein Bauprojekt in Spanien so strukturiert, dass es formal unterhalb dieser Schwelle bleibt, sollte die tatsächliche Projektlaufzeit sorgfältig prüfen — die spanische Finanzbehörde beurteilt nicht den Vertragsabschluss, sondern den realen Ausführungszeitraum.

Eine besondere Konstellation entsteht bei der GmbH & Co. KG: Sie gilt im deutschen Steuerrecht als transparent, im spanischen Steuerrecht nach Artikel 37 LIRNR dagegen als eigenständiges Steuersubjekt. Wer eine GmbH & Co. KG als Trägerin spanischer Aktivitäten einsetzt, ohne diese Divergenz vorab zu klären, kann in eine Doppelbesteuerungssituation geraten, die das DBA nicht vollständig auflöst.

struktur

Betriebsstätte, Sucursal und eigenständige SL — drei Formen, drei Konsequenzen

zweigsniederlassung

Sucursal — rechtlich unselbständig, steuerlich präsent

Die Sucursal ist die spanische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft.

Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit — die deutsche Muttergesellschaft haftet unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung.

Steuerlich gilt die Sucursal als Betriebsstätte im Sinne des DBA und unterliegt mit den ihr zuzurechnenden Gewinnen der spanischen Körperschaftsteuer.

Sie muss im spanischen Handelsregister eingetragen werden und ist zur eigenständigen Buchführung und Bilanzierung in Spanien verpflichtet.

Die Sucursal ist das geeignete Instrument, wenn eine ausländische Gesellschaft dauerhaft in Spanien tätig sein will, ohne eine eigenständige spanische Gesellschaft zu gründen — etwa für einen Vertriebsstandort oder eine Serviceeinheit, die eng mit der deutschen Muttergesellschaft verzahnt bleibt.

betriebsstätte

Quellensteuer bei Gewinntransfer — was die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ermöglicht

Wer Gewinne aus einer spanischen Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft in die deutsche Muttergesellschaft überführt, muss die Quellensteuerbelastung vorab einplanen.

Bei Dividendenausschüttungen einer spanischen SL an eine deutsche Muttergesellschaft ermöglicht die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie — umgesetzt in Artikel 14.1 h LIRNR — unter bestimmten Voraussetzungen eine Quellensteuer von null Prozent: Die deutsche Muttergesellschaft muss mindestens fünf Prozent der Anteile halten und diese seit mindestens einem Jahr.

In Kombination mit der 95-prozentigen Freistellung nach Paragraph 8b KStG auf Ebene der deutschen Muttergesellschaft lässt sich die Gewinnrückführung weitgehend steuerneutral gestalten. Voraussetzung ist eine sorgfältige Dokumentation der Substanzanforderungen — Scheinstrukturen ohne wirtschaftliche Substanz werden durch die ATAD-Missbrauchsklausel erfasst.

sociedad limitada SL

Betriebsstätte in eine SL umwandeln — Art. 76 ff. LIS

Wer zunächst über eine Betriebsstätte in Spanien tätig war und nun auf eine eigenständige spanische SL wechseln möchte, kann diesen Übergang unter den Voraussetzungen der Artikel 76 ff. des spanischen Körperschaftsteuergesetzes steuerneutral vollziehen.

Das Gesetz ermöglicht die Einbringung des Betriebsstättenvermögens als Sacheinlage in eine neu gegründete SL ohne sofortige Aufdeckung stiller Reserven — vorausgesetzt, die formalen Anforderungen werden eingehalten: ordnungsgemäße Sacheinlagebewertung, Zuordnung der Anteile an der neuen SL zur deutschen Muttergesellschaft und fristgerechte Anzeige gegenüber der spanischen Finanzbehörde.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, behandelt die AEAT die Umwandlung als Veräußerung zum Marktwert — mit der Konsequenz, dass sämtliche stillen Reserven im Umwandlungszeitpunkt versteuert werden.

p

hinweis

Die Entscheidung, ob eine Immobilie privat oder über eine Gesellschaft gehalten wird, lässt sich nach dem Kauf nicht kostenneutral korrigieren. Jede nachträgliche Übertragung — vom Privatvermögen in eine SL oder umgekehrt — löst neue Transaktionssteuern aus. Diese Entscheidung gehört in die Planung vor dem Notartermin.

steuerliche einordnung

Wo Gewinne versteuert werden — und wie die Struktur das beeinflusst

Wer eine spanische SL gründet, trifft damit auch eine steuerliche Grundentscheidung — für die gesamte Gesellschafterstruktur.

Die Wahl zwischen Betriebsstätte und Tochtergesellschaft ist keine rein gesellschaftsrechtliche Entscheidung — sie bestimmt unmittelbar, welchem Steuersystem die in Spanien erwirtschafteten Gewinne unterliegen.

Betriebsstättengewinne werden in Spanien mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent besteuert; die deutsche Muttergesellschaft stellt diese Gewinne nach den DBA-Regelungen in Deutschland grundsätzlich frei, was aber eine korrekte Zuordnung der Gewinne zur Betriebsstätte voraussetzt.

Fehler bei der Gewinnzuordnung — etwa durch unzureichende Verrechnungspreisdokumentation oder fehlende Abgrenzung von Zentrale- und Betriebsstättenfunktionen — können zur Doppelbesteuerung führen, die das DBA nicht vollständig heilt.

Bei einer eigenständigen spanischen SL gilt dasselbe Steuerniveau von 25 Prozent auf Gesellschaftsebene, jedoch mit einem wesentlichen Unterschied in der Strukturlogik: Die SL ist ein eigenständiges Steuersubjekt, dessen Verluste nicht mit Gewinnen der deutschen Muttergesellschaft verrechnet werden können.

In der Anlaufphase mit absehbaren Anlaufverlusten kann eine Betriebsstätte steuerlich günstiger sein — sofern das deutsche Steuerrecht die Verlustverrechnung im Einzelfall zulässt. Wer auf den Kanarischen Inseln tätig wird, sollte zusätzlich prüfen, ob die geplante

Tätigkeit für den ZEC-Status qualifiziert: Der Körperschaftsteuersatz von vier Prozent auf den Kanarischen Inseln verändert die Strukturentscheidung erheblich, setzt aber konkrete Substanz- und Tätigkeitsanforderungen voraus, die vor der Gründung geprüft werden müssen.

praxisbeobachtung

Was bei der Strukturentscheidung regelmäßig übersehen wird

Wer die folgenden Punkte vor dem Markteintritt klärt, vermeidet die häufigsten strukturellen Fehler bei DACH-Unternehmen mit Spanien-Expansion.

01

Betriebsstätte in Spanien entsteht unbemerkt.

Ein Vertriebsmitarbeiter mit Vollmacht, der dauerhaft in Spanien Verträge abschließt, kann nach Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland-Spanien eine abhängige Vertreter-Betriebsstätte begründen — ohne dass ein festes Büro existiert. Die steuerlichen Folgen treten rückwirkend ein.

02

Umwandlung Betriebsstätte in SL ohne formale Vorbereitung.

Die steuerneutrale Umwandlung nach Artikel 76 ff. LIS setzt eine präzise Sacheinlagebewertung und fristgerechte Anzeige voraus. Wer den Übergang ohne diese Vorbereitung vollzieht, riskiert die vollständige Aufdeckung stiller Reserven zum Umwandlungszeitpunkt.

03

GmbH & Co. KG ohne DBA-Analyse eingesetzt.

Die steuerliche Transparenz der GmbH & Co. KG im deutschen Recht wird im spanischen Kontext nicht gespiegelt. Artikel 37 LIRNR behandelt die Gesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt — mit der Folge, dass Gewinne in Spanien auf Gesellschaftsebene besteuert werden, während die deutschen Gesellschafter gleichzeitig zur Versteuerung ihrer Anteile herangezogen werden können.

04

12-Monats-Schwelle bei Bauprojekten falsch berechnet.

Die DBA-Schwelle beginnt nicht mit Vertragsunterzeichnung, sondern mit dem tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten vor Ort. Unterbrechungen verlängern die Laufzeit in der Regel nicht — entscheidend ist der Gesamtzeitraum des Projekts. Eine falsche Einschätzung führt zur rückwirkenden Betriebsstättenbegründung mit Nachversteuerung.

05

Strukturentscheidung nach der ersten Tätigkeit getroffen.

Sobald eine wirtschaftliche Aktivität in Spanien aufgenommen wurde, ist die Frage der Betriebsstättenbegründung für diesen Zeitraum bereits beantwortet — unabhängig davon, welche Rechtsform später gewählt wird. Die Strukturberatung muss vor dem ersten operativen Schritt in Spanien stattfinden.

vertiefung

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Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft — die Grenze zieht Artikel 5 DBA

Wenn Sie mit einer deutschen Gesellschaft in Spanien tätig werden, ordnen wir die passende Strukturform für Ihre konkrete Situation ein.

M

Zentrale Spanien

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Zentrale Deutschland

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