Voraussetzungen und Fristen
Ein Darlehen gilt nach spanischem Recht als gewerblich, wenn mindestens eine Vertragspartei Gewerbetreibender ist und die überlassenen Mittel im kaufmännischen Verkehr verwendet werden — geregelt in Art. 311 ff. des Handelsgesetzbuchs.
Wurde keine Rückzahlungsfrist vereinbart, kann der Darlehensgeber die Rückzahlung erst 30 Tage nach einer notariellen Zahlungsaufforderung verlangen.
Forderungsklagen aus einem gewerblichen Darlehen verjähren seit der Reform vom 7. Oktober 2015 nach 5 Jahren.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Gestaltung oder Durchsetzung Ihres Darlehensvertrags in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
