Promotor – Bauherr auf Mallora im Jahre 2023

 

Aufgrund der aktuellen hohen Nachfrage nach Neubau Immobilien und der entsprechenden hohen Preise, gibt es Unternehmer aus dem Mittelstand in Deutschland, die ein oder mehrere Grundstücke auf Mallorca erwerben und dann als Bauherr auftreten.

Diese Rechtsfigur ist in Spanien, als sogenannter Promotor, gesetzlich im Bauordnungsgesetz, Art.9 LOE, geregelt.

Promotor

Der sogenannte Promotor kann eine natürliche Person oder juristische Person sein, der nicht den Bau ausführen muss, sondern lediglich die Planung und Finanzierung übernimmt.

TIPP

Steuerlich kann es interessant sein, mit einer Betriebsstätte einer GmbH & Co KG auf Mallorca zu arbeiten oder mit einer doppelstöckigen GmbH – SL (spanische GmbH). Hierzu ist eine Einzelfallberatung zu empfehlen.

Der Promotor kann eine Immobilie zur Eigennutzung bauen, dann wird es als autopromocion bezeichnet.

TIPP Bauversicherung

Auch ein Autopromotor hat die Bauversicherung abzuschliessen. Einer der Gründe ist, dass er sonst 10 Jahre lang nicht die Immobilie verkaufen kann, bzw eine persönliche Haftung für Mängel übernimmt.

Der sogenannte Autopromotor, der anfangs für sich selbst die Immobilie bauen wollte und dann schliesslich doch verkauft, muss die Bauversicherung abschliessen, und zwar für die Stufe 1 bis zu 3 Jahren nach Baubeendigung, für Mängel, die die Bewohnbarkeit beeinträchtigen, in Höhe von 30% des Herstellungswertes, und für die 10 Jahresversicherung 100% des Herstellungswertes.Findet ein Bauvorhaben mit dem Ziel des Verkaufes des Neubaus statt, dann ist der Bauherr von Beginn an in der Haftung nach Art.17.4 LOE, mit der Folge eine juristische Person mit Haftungsbeschränkung zu nutzen und die notwendigen Haftpflichtversicherungen abzuschliesen und zwar nicht nur in Bezug auf die Mangelgewährleistung in Bezug auf die Immobilie, sondern auch in Bezug auf Arbeitsunfälle u.a..

TIPP

Es ist eine weitreichende Enthaftungsklausel in sogenannten GU Verträgen, oder Bauunternehmerverträgen aufzunehmen.

Nutzen Sie unseren Service der Vertragsgestaltung.

Pflichten des Promotors

In Art.9.2. LOE sind die Pflichten des Promotors gesetzlich festgelegt.

  • Zivilrechtliches Baurecht auf einem Grundstueck. Er muss nicht Eigentümer sein.
  • Vorliegen einer Baugenehmigung, die auf Mallorca bei den verschiedenen Gemeinden von 6-24 Monate bis zur Erteilung dauern kann. In Calvia ist derzeit von einem Jahr auszugehen.Bauen ohne Baugenehmigung: Der Promotor ist der Bussgeldschuldner, wenn der Bauunternehmer ohne Baugenehmigung beginnt zu bauen.

WICHTIG

Es gibt zahlreiche Rechtsprechungen, dass der Promotor auch haftet, wenn er die Baugenehmigung nicht rechtzeitig beantragt und der Bauunternehmer nicht bauen kann. Der Bauunternehmer kann den Promotor für die Bereitstellung schadensersatzpflichtig machen.

TIPP

Hier ist eine adaequate Vertragsformulierung zu waehlen, um eine Enthaftung zu ermoeglichen.

  • Erstellung des Basis und Ausführungsprojekts oder zumindest zur Verfügungstellung der notwendigen Eckdaten und Unterbeauftragung eines Architekten
  • Verkauft der Promotor auf Plan den noch nicht erstellten Neubau müssen die Anzahlungen der zukünftigen Käufer versichert sein.

Unterlagen Neubau

Der Bauherr muss dem Immobilienkäufer des Neubaus, folgende Unterlagen aushaendigen

  1. Bauprojekt
  2. Bauabnahmeprotokoll
  3. Auflistung der am Bau Beteiligten
  4. Bedienungsanleitung des Gebäudes und der Einrichtungen

Alle diese Unterlagen müssen sich im Baubuch befinden.

3 TIPPS für den Bauherr in Spanien, Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria

  1. Abschliessend ist jedem Bauherr zu empfehlen, dass die 10 Jahres Bauversicherung vor Baubeginn abgeschlossen wird, so dass die baubegleitenden Versicherungen bestehen und die Qualitätskontrollen (OCT) laufend durchgeführt werden.
  2. Alle GU, Bauunternehmer und Architektenverträge sind vom Rechtsanwalt zu erstellen, der Fachkompetenz im Baurecht in Spanien hat und hier stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz auf Mallorca, Teneriffa und Gran Canaria zur Verfügung.
  3. Der Grundstückserwerb und die entsprechende juristische Kontrolle der Bebaubarkeit sind ein „Muss“ für ein erfolgreiches Bauprojekt.

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