Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unvorbereitet, gerade in einem fremden Rechtssystem stellt sich dann schnell die Frage, wie man seine Rechte wahrt, ohne durch einen unbedachten ersten Schritt genau diese Rechte zu verlieren.
Das Kündigungsschreiben nicht vorschnell unterschreiben
Teilt der Arbeitgeber die Entscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit, sollte zwingend ein schriftliches Kündigungsschreiben verlangt werden. Dieses Schreiben sollte stets mit dem Zusatz „nicht einverstanden“ (no conforme) unterzeichnet und datiert werden. Liegt dem Schreiben eine Quittung über eine Abfindung bei, sollte auch diese nicht unterschrieben werden, eine Unterschrift wird sonst regelmäßig als Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet. Die angebotene Abfindung sollte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit überprüft werden, denn ihre Höhe hängt von der Art der Kündigung ab, bei einer disziplinarischen Kündigung besteht grundsätzlich zunächst kein Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn, diese Kündigung wird später gerichtlich für ungerechtfertigt erklärt.
Was, wenn das Kündigungsschreiben nicht unterschrieben wird
Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift, kann der Arbeitgeber die Zustellung auch über Zeugen oder ein Burofax sicherstellen. Die Verweigerung der Unterschrift verhindert die Kündigung selbst also nicht, sie kann sie allenfalls verzögern.
Die 20-Tage-Frist und das Schlichtungsverfahren
Wer mit dem Kündigungsgrund oder der Höhe der Abfindung nicht einverstanden ist, hat ab dem Datum der Mitteilung 20 Arbeitstage Zeit, um Klage beim zuständigen Gericht einzureichen, Wochenenden und Feiertage zählen bei der Berechnung nicht mit. Vor der eigentlichen Klage ist zwingend die zuständige Schlichtungsstelle für Arbeitssachen anzurufen, die je nach Region unterschiedlich bezeichnet wird, häufig als SMAC. Dieses Schlichtungsverfahren ist obligatorisch und der gerichtlichen Klage vorgeschaltet, es soll eine außergerichtliche Einigung ermöglichen und damit einen Rechtsstreit von vornherein vermeiden. Die Einreichung des Schlichtungsantrags hemmt dabei die laufende 20-Tage-Frist, die Hemmung endet spätestens 15 Werktage nach Einreichung des Antrags, auch wenn bis dahin kein Schlichtungstermin stattgefunden hat, danach läuft die restliche Frist einfach weiter. Kommt keine Einigung zustande, wird die Klage bei den Sozialgerichten erhoben, dem Klageantrag ist dann der vorläufige Schlichtungsbericht beizufügen.
Folgen einer ungerechtfertigten oder nichtigen Kündigung
Wird eine Kündigung gerichtlich für ungerechtfertigt (improcedente) erklärt, kann grundsätzlich der Arbeitgeber wählen, ob er den Arbeitnehmer unter Nachzahlung des entgangenen Lohns wieder einstellt oder stattdessen die festgesetzte Abfindung zahlt. Anders liegt der Fall, wenn eine Kündigung als nichtig (nula) eingestuft wird, etwa weil sie diskriminierend ist oder gegen Grundrechte verstößt. In diesem Fall besteht kein Wahlrecht des Arbeitgebers, die Wiedereinstellung mit vollständiger Lohnnachzahlung ist dann zwingend.
Handlungsempfehlung
TIPP
Nach Erhalt einer Kündigung zählt vor allem eines, nichts vorschnell unterschreiben und die 20-Tage-Frist im Blick behalten. Wer sich unsicher ist, ob die angebotene Abfindung korrekt berechnet wurde oder ob der Kündigungsgrund tatsächlich trägt, sollte die Frist nutzen, um dies rechtzeitig prüfen zu lassen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Ob die 20-Tage-Frist im Einzelfall bereits läuft, ob eine Kündigung tatsächlich als ungerechtfertigt oder nichtig einzustufen ist und ob die angebotene Abfindung korrekt berechnet wurde, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte innerhalb der laufenden Frist geprüft werden. Für die Wahrung Ihrer Rechte nach einer Kündigung in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
