Arbeitsrecht Spanien
Lohnbuchhaltung, Entsendungsmandate zwischen Deutschland und Spanien, Vertretung vor spanischen Arbeitsgerichten, Arbeitsvertagsgestaltung
Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit.
ARBEITSRECHT SPANIEN
Unser Service im spanischen Arbeitsrecht: Lohnbuchhaltung, Erstellung von Lohnbögen, Entsendungsmandate zwischen Deutschland und Spanien, Vertretung vor spanischen Arbeitsgerichten, Arbeitsvertragsgestaltung, steuerliche Optimierung von CEO Angestelltenverträgen und Freelancer Vertragsgestaltung.
Das spanische Arbeitsrecht ist im ständigen Wandel.
Die letzte tiefgreifende spanische Arbeitsreform wurde mittels dem königlichen Erlass 3/2012 vom 10.02.2012 rechtlich umgesetzt. Sie trat am 11.02.2012 in Kraft. Leider wurde hiermit immer noch nicht die Vertragsvielfalt modizifiert. Ebensowenig wurde der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in kleinen Betrieben reduziert.
Wichtige Eckpunkte der Reform im spanischen Arbeitsrecht:
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- Die Vermittlung von Arbeitnehmern wird ausschlieβlich den sogenannten Zeitarbeitsfirmen zugewiesen und vorbehalten (exclusividad por empresas de trabajo temporal).
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- Neuregelung der Ausbildungsverträge und Einführung des Dualen Systems, sprich, Mitarbeit in einem Unternehmen und Ausbildung in der Berufsschule.
Ausbildende Unternehmen erhalten einen Bonus von 100% bei der Sozialversicherung für die Sozialversicherungsabgaben der Auszubildenden.
- Neuregelung der Ausbildungsverträge und Einführung des Dualen Systems, sprich, Mitarbeit in einem Unternehmen und Ausbildung in der Berufsschule.
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- Anreize zum Eingehen von dauerhaften Arbeitsverhältnissen für das Unternehmen.
Probezeit: Es besteht eine gesetzliche Probezeit von einem Jahr, wenn von Beginn an ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
- Anreize zum Eingehen von dauerhaften Arbeitsverhältnissen für das Unternehmen.
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- Das Unternehmen erhält verschiedene wirtschaftliche Anreize bei dem Eingehen von unbefristeten Arbeitsverträgen.
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- Sollte eine arbeitslose Person beschäftigt werden, erhält das Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung (deduccion fiscal) in Höhe von 50% des noch ausstehenden Arbeitslosengeldes des Arbeitslosen.
Die steuerliche Vergünstigung ist für ein Jahr begrenzt.
- Sollte eine arbeitslose Person beschäftigt werden, erhält das Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung (deduccion fiscal) in Höhe von 50% des noch ausstehenden Arbeitslosengeldes des Arbeitslosen.
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- Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist die Vergünstigung für das Unternehmen gestaffelt.
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- Das Home- Office wird gesetzlich geregelt, und damit der Fernarbeitsplatz dem eines betriebsinternen gleichgestellt.
- Das Unternehmen erhält verschiedene wirtschaftliche Anreize bei dem Eingehen von unbefristeten Arbeitsverträgen.
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- Vergünstigung bei Sozialversicherungsbeiträgen, wenn Praktikantenverträge, oder Verträge zur zeitweisen Ersetzung von Arbeitnehmern, in sogenannte unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt werden.
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- Arbeitszeiten: Arbeitszeiten können bis zu 5% der Jahresarbeitszeit “irregular” festgesetzt werden. Dies ermöglicht es den Unternehmen die Regekarbeitszeit von 40 Wochenstunden in genanntem Rahmen der Konjunktur anzupassen- sprich Mehrarbeit oder Kurzarbeit anzuordnen.
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- Artikel 41 des spanischen Arbeitnehmergesetzes über arbeitsvertragliche Änderung von wesentlichen Bestandteilen des geltenden Arbeitsvertrages- wurde hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen, zwischen der sogenannten kollektiven und einzelvertraglichen Änderung, angepasst.