Gerichtliche Erbauseinandersetzung in Spanien

Aktualisiert am: 5 September, 2026

Wenn nicht alle Erben mitwirken

Eine außergerichtliche Erbauseinandersetzung vor einem spanischen Notar setzt voraus, dass alle Erben mitwirken und sich einig sind. Verweigert auch nur ein Erbe die Mitwirkung, bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Erbauseinandersetzung.

Warum das auch für in Deutschland lebende Erben relevant ist

Eine Erbauseinandersetzung in Spanien wird immer dann erforderlich, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, unabhängig davon, ob die Erben selbst in Deutschland leben. Die Zuständigkeit für die Erbschaftsteuererklärung nicht in Spanien ansässiger Erben liegt bei der Finanzbehörde in Madrid, die Erklärung erfolgt heute durchgängig elektronisch. Da sich das anwendbare Erbschaftsteuerrecht in bestimmten Konstellationen wählen lässt, sollte vorab geprüft werden, welche Option für die konkrete Erbengemeinschaft günstiger ist.

Die neue Hürde vor der gerichtlichen Klage

Seit April 2025 muss auch vor einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung ein vorheriger ernsthafter Einigungsversuch (MASC) nachgewiesen werden, bevor die Klage überhaupt zugelassen wird. Das verlängert den Weg bis zur eigentlichen gerichtlichen Klärung um die Zeit dieses vorgeschalteten Versuchs.

Wer mit einer unkooperativen Erbengemeinschaft in Spanien konfrontiert ist, sollte den MASC-Nachweis deshalb von Beginn an mitplanen, statt pauschal von einer schnellen gerichtlichen Klärung auszugehen.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Erbfalls in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.

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Veröffentlicht am: 11 Nov., 2021