Erbrecht Prozess
Erbauseinandersetzungen vor Gericht, Erbteilungsklagen, Klagen zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen,
ERBAUSEINANDERSETZUNGEN VOR GERICHT
Erbschaftsklage in Spanien
Stand August 2023
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Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass der Normalfall die aussergerichtliche Erbschaftsabwicklung ist. Alle Erben geben unserer Kanzlei die Vollmacht zur Erbschaftsannahme und in ca 6 Wochen ist die gesamte Erbschaft abgewickelt und die Erben sind im Grundbuch in Spanien eingetragen.
Doch in der Praxis kommt es auch zu Streitigkeiten über Bewertungen von Nachlassgegenständen, Differenzen zwischen Erben aus Patch Work Familien etc und dann ist eine aussergerichtliche Erbschaftsannahme nicht mehr möglich und es bleibt nur der Weg zu den Gerichten.
Der Artikel 1051 des spanischen Zivilgesetzbuches stellt klar, dass kein Miterbe gezwungen werden kann, in der Erbengemeinschaft zu verbleiben.
Según el artículo 1051 del Código Civil“ningún coheredero podrá ser obligado a permanecer en la indivisión de la herencia, a menos que el testador prohíba expresamente la división. Pero, aun cuando la prohíba, la división tendrá siempre lugar mediante alguna de las causas por las cuales se extingue la sociedad“.
Der Art.782 LEC regelt die prozessrechtliche Seite und regelt den Weg zum Gericht und den Verfahrensablauf.
ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE
Zuständig ist grundsätzlich das erstinstanzliche Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
TIPP:
Bei deutsch spanischen Rechtsstreitigkeiten ist stets auch der Art.27 ZPO, der deutschen Zivilprozessordnung zu beachten. Es ist zunächst eine Zuständigkeitsprüfung durchzuführen.
KLAGE AUF ERBAUSEINDERSETZUNG
Der Aufbau einer Klage beginnt mit:
- Gerichtsanschrift und Parteien
- Sachverhalt- Erbschaft durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge
- Belegenheit der Nachlassgüter – Nachlassinventar
- Legitimation des Kläger und Beklagten gemäss Art.1052 und Art.782.
- Anwendbares Recht. Hier ist entsprechend vorzutragen, ob deutsches oder spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Deutsches Erbrecht ist vor spanischen Gerichten durch ein Rechtsgutachten zu beweisen.
Beispiel:
Der Erblasser ist auf Mallorca oder Teneriffa verstorben und hat in seinem spanischen Testament das deutsche Erbrecht zur Anwendung angeordnet, da er die deutsche Nationalität hat.
Ist er auf Mallorca verstorben, sind in der Regel die Gerichte von Palma de Mallorca, Inca oder Manacor zuständig und auf Teneriffa wären die Gerichte von Arona, Puerto de la Cruz, La Laguna, Santa Cruz de Tenerife oder Icod de los Vinos zuständig.
Der Antrag bei Gericht lautet, dass die Erben zu einer Versammlung geladen werden, und ein Nachlassverwalter (contador) und Sachverständige (peritos) zur Bewertung von Gericht bestellt werden.
Nach der Erzeugung des Nachlassinventars und möglicher Streitigkeiten zur Vollständigkeit und Bewertung findet dann durch Einigung der Erben oder durch Urteil die Erbauseinandersetzung statt.