Der europäische Zahlungsbefehl
Deutsche Unternehmen mit unbestrittenen Geldforderungen gegen spanische Schuldner können den Weg über spanische Gerichte bis zum Urteil vermeiden, indem sie in Deutschland einen europäischen Zahlungsbefehl beantragen. Zuständig ist bundesweit das Amtsgericht Berlin-Wedding als Europäisches Mahngericht.
Wie das Verfahren abläuft
Voraussetzung ist eine fällige, bezifferte Geldforderung. Erhebt der Schuldner keinen Einspruch, ergeht der Zahlungsbefehl im Regelfall binnen 30 Tagen nach Antragstellung. Eine Mindestforderungshöhe gilt für das europäische Mahnverfahren nicht – anders als beim gesonderten Verfahren für geringfügige Forderungen, das auf Ansprüche bis 5.000 Euro beschränkt ist und mit dem Mahnverfahren nicht zu verwechseln ist.
Warum die Zustellung in Spanien entscheidend ist
Der Zahlungsbefehl muss dem spanischen Schuldner wirksam nach spanischem Prozessrecht zugestellt werden, zuständig ist der Gerichtssekretär (Letrado de la Administración de Justicia). Eine unwirksame Zustellung eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, die Vollstreckbarerklärung anzufechten und die Vollstreckung zu blockieren.
Warum die Vollstreckung selbst ein eigenes Verfahren ist
Der für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehl (Formblatt G) berechtigt nicht automatisch zum Gang zum Gerichtsvollzieher. Nach spanischem Recht (Art. 549 ff. LEC) ist dafür eine eigene Vollstreckungsklage am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners erforderlich, mit notarieller Prozessvollmacht, spanischer Steuernummer (NIF) des Schuldners und, wenn bekannt, Angaben zu pfändbaren Vermögenswerten.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Durchsetzung Ihrer Forderung in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.
