Wesentliche gesellschaftsrechtliche Eckpunkte
Die Rechte der Gesellschafter einer spanischen SL sind im Kapitalgesellschaftsgesetz (LSC) geregelt. Bei der Gründung wird eine Satzung vereinbart, die mindestens Name, Sitz und Geschäftszweck der Gesellschaft, das Stammkapital von mindestens 1 Euro, die Geschäftsanteile der Gesellschafter sowie die Geschäftsführung festlegen muss.
Die wirtschaftlichen Rechte der Gesellschafter
Gesellschafter einer SL haben entsprechend ihrem Kapitalanteil Anspruch auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen im Falle einer Auflösung, sowie in der Regel ein Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen durch andere Gesellschafter und ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen.
Die SL wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gegründet, das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, kann aber abweichend geregelt werden. Mit der Geschäftstätigkeit kann bereits vor der Eintragung ins Handelsregister begonnen werden.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Gründungsvorhabens stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
