Mindestkapital nach der Reform von 2022
Die Gründung einer spanischen SL wurde durch die Ley 18/2022 (Crea y Crece) erheblich vereinfacht. Seither genügt ein Mindestkapital von nur 1 Euro, gegenüber den früher erforderlichen 3.000 Euro.
Die Gegenleistung für das niedrige Mindestkapital
Wird eine SL mit weniger als 3.000 Euro Kapital gegründet, haften die Gründungsgesellschafter gegenüber der Gesellschaft und ihren Gläubigern gesamtschuldnerisch für die Differenz zu diesem Betrag, solange die Gesellschaft besteht. Diese Haftung entfällt erst, wenn die Gesellschaft das Kapital später auf mindestens 3.000 Euro aufstockt.
Wer eine SL in Spanien mit minimalem Startkapital gründen möchte, sollte diese zusätzliche persönliche Haftung deshalb von Beginn an mit einplanen, statt sie erst im Streitfall zu entdecken.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Gründungsvorhabens in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
