Zwangsvollstreckung Forderung in Spanien 2025 und aktualisiert zum 21.6.2025 mit den Neuheiten zum Meditationsverfahren.

Das Schlichtungsverfahren vor einer Klage vor einem spanischen Gericht ist seit dem 3.4.2025 verpflichtend, ansonsten wird die Klage nicht zum Verfahren zugelassen. Dies gilt vor allem in der Zivilgerichtsbarkeit.

Sie haben eine Forderung ueber 50.000 Euro und muessen diese Zahlungsklage in Spanien einreichen.

Das Schlichtungsverfahren ist zuvor in Spanien durchzufuehren.

Die Alternative ist, wenn der Schuldner in Deutschland lebte und gegen ihn dort ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, muss dann auch ein Schlichtungsverfahren in Spanien vor der Vollstreckung durchgefuehrt werden ?

Ist es verpflichtend, ein alternatives Streitbeilegungsverfahren (MASC) zu versuchen, bevor ein ausländisches Urteil vollstreckt wird?

Alternative Streitbeilegungsverfahren (MASC) sind als Antwort auf die offensichtliche Realität entstanden, dass die traditionelle Justiz nicht immer der effizienteste Weg ist, um Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien zu lösen.

Trotz des neuen Organgesetzes 1/2025 über Maßnahmen zur Effizienz des öffentlichen Justizdienstes, das die Parteien verpflichtet, vor Einreichung einer Klage ein MASC-Verfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung zu durchlaufen, ist dies nicht in allen Fällen erforderlich. Ein klares Beispiel ist die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Titel.

Wenn eine natürliche oder juristische Person in Spanien ein von einem ausländischen Gericht erlassenes Urteil – z. B. ein rechtskräftiges Urteil zur Anerkennung einer Geldschuld – durchsetzen möchte, muss sie eine Vollstreckungsklage einreichen. Es ist trotz europäischer Bescheinigung nach der EGVO 1215/2012 nicht moeglich direkt in Spanien zu vollstrecken, sondern die spanischen Gerichte muessen die Vollstreckung zulassen und die Vollstreckung durchfuehren. Damit ist auch verhindert, dass direkt ein deutsches Urteil oder Schuldanerkenntnis in das spanische Grundbuch als Beschlagnahmeverfuegung eingetragen wuerde.

Vorteilhaft ist jedoch, dass in solchen Fällen kein Nachweis erforderlich ist, dass zuvor eine Mediation, ein Schlichtungsverfahren oder ein Schiedsverfahren versucht wurde. Dies liegt daran, dass kein Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, sondern ein bereits in einem anderen Land ergangenes Urteil mit gerichtlicher Autorität vollstreckt wird.

MASC-Verfahren sind besonders nützlich bei Streitigkeiten, bei denen die Parteien noch verhandeln können – etwa bei Kaufverträgen, Mietverhältnissen oder familiären Konflikten. Wenn jedoch die zwangsweise Durchsetzung einer bereits gerichtlich anerkannten Verpflichtung angestrebt wird, ist es nicht sinnvoll, ein zusätzliches gütliches Verfahren zu verlangen.

Zusammenfassend: Wenn Sie ein deutsches Urteil in Spanien vollstrecken möchten, kann man direkte eine Vollstreckungsklage einreichen, ohne zuvor ein MASC-Verfahren durchlaufen zu müssen.

D.Luickhardt, Rechtsanwalt, Abogado, CEO der Anwaltsfirma Legalium informiert Sie zum praxisrelevanten Thema der Zwangsvollstreckung von deutschen Urteilen, Vergleichen, europäischen Vollstreckungsbescheiden und deutschen Vollstreckungsbescheiden in Spanien.

Wir vollstrecken für Sie in ganz Spanien mit unseren Kanzleistandorten und Korrespondenzen in
Madrid, Barcelona, Mallorca, Malaga, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura und Valencia.

Neue Rechtslage mit der EU Verordnung 1215/2012, die die EU GVO 44/2001 ablöste, zudem in der Praxis relevant, die Vollstreckung von europäischen Zahlungsbefehlen gemäss der EUVO 1896/2006.

Wie kann ich am schnellsten in Spanien vollstrecken?

Gleichwohl, ob Sie eine Privatperson oder ein Unternehmen sind, Sie benötigen zur Vollstreckung in Spanien einen Titel.

Voraussetzung einer Vollstreckung in Spanien ist, dass der auslaendische Titel rechtskräftig ist.

Es gibt verschiedene Arten von Vollstreckungstitel, die in aussergerichtliche und notarielle Titel unterschieden werden,

  • Deutsches Notarielle Schuldanerkenntnis (Art.517.4.2. LEC) verbrieft mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, und es muss eine erste Ausfertigung der notariellen Urkunde mit Apostille ausgefertigt werden.
  • Urteil eines Gerichts; Prozessvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Laudo eines Schiedsgerichtes; Besonderheit: Zustaendiges Gericht am Ort des Schiedsgerichtes

Die blosse Forderung ist für eine Zwangsvollstreckung nicht ausreichend. Wenn Sie nur eine Forderung haben, dann können wir für Sie in Spanien ein spanisches Mahnverfahren einleiten oder direkt Zahlungsklage im ordentlichen Verfahren einreichen.

Schnellverfahren – jucicio verbal

Bis zur Forderung von 6.000,00 EUR kann im Schnellverfahren, im sogenannten juicio verbal, was ein verkürztes zivilrechtliches Erkenntnisverfahren darstellt, Klage eingereicht werden und das Urteil dann vollstreckt werden.

Erkenntnisverfahren – gewöhnliches Verfahren – juicio ordinario

Ab dem Betrag von 6.000,00 EUR ist es ein Erkenntnisverfahren – juicio ordinario – gewöhnliches Verfahren. Dieses beinhaltet 2 Prozessterminen, 1) audiencia previa, 2) vista principal und nimmt mehr Zeit in Anspruch, als der juicio verbal (Schnellles Erkenntnisverfahren).
Wenn Sie schon einen Titel zur Vollstreckung in Deutschland erwirkt haben, dann kann sofort vollstreckt werden.

Kostentipp

Pauschalanwaltshonorar oder Grundhonorar mit Erfolgsbeteiligung pro Vollstreckungsvorgang per Vereinbarung moeglich.

Das Pauschalhonorar gilt bei Streitwerten von 6.000-20.000 EUR. Die Vollstreckung mit einem Streitwert über 20.000 EUR wird nach Anwaltsgebührenordnung oder Erfolgshonorarvereinbarung abgerechnet.

Wichtig

Wenn vollstreckt werden kann, dann wird regelmässig der Schuldner in die Kosten verurteilt und wenn dieser die Kosten zahlt, dann kostet Sie das Vollstreckungsverfahren nichts.

Beispiel

Sie sind ein Transportunternehmen in Berlin und haben eine Forderung gegen ein spanisches Unternehmen in Barcelona in Höhe von 30.000 EUR.

Sie können den Zahlungsbefehl online beantragen und wenn dieser im Formular G vollstreckbar erklärt wurde, beginnen wir mit der Zwangsvollstreckung in Güter und Rechte des Schuldners in Spanien. In erster Linie, werden Bankkonten gepfändet.

Rechtsgrundlage: EG VO 1896/2006
Vorteil – schnelle unbürokratische Erlangung eines Vollstreckungstitels: Unternehmen und Privatpersonen können nach Art.2 EuMahnVO als Gläubiger der Forderung in ihrem Heimatland im online Verfahren das Mahnverfahren gegen den Schuldner, sei es Unternehmen oder Privatperson, einleiten.

Dies gilt für Geldforderungen jeder Art, in zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Belangen. Die Zuständigkeit hat das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners, wogegen der Einspruch innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung nach Art.16 EuMahnVO eingereicht werden muss.

Sollte kein Einspruch eingelegt werden, ist der europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar, folglich kann in 60 Tagen ein Vollstreckungstitel für Spanien erlangt werden.

Dann folgt die Zwangsvollstreckung der Forderung in Spanien und Sie können unsere Kanzlei Legalium und zur Zwangsvollstreckung in Spanien beauftragen.

Sie senden uns den Zahlungsbefehl und wir erstellen Ihnen eine spanische Prozessvollmacht zweisprachig auf deutsch und spanisch, die Sie in Deutschland beglaubigen und apostillieren lassen koennen.

Notwendige Unterlagen

Weitere notwendige Unterlagen für die Zwangsvollstreckung des Zahlungsbefehls und der Foderung in Spanien:

  • Originaler Zahlungsbefehl mit Vollstreckbarkeitserklärung – Formblatt G apostilliert
  • Übersetzung des Zahlungsbefehls – hier steht Ihnen unsere vereidigte Kanzleiübersetzerin zur Verfügung

Vollstreckungsablauf in Spanien

Sobald wir die originalen Unterlagen von Ihnen erhalten, erstellen wir sofort den Vollstreckungsantrag bei Gericht.

Dieser beinhaltet.

  • Geltendmachung
  • Hauptforderung + Zinsen + Vollstreckungskosten + Kosten zur Erlangung des Zahlungsbefehls
    Rechtsgrundlage in Spanien: Art.517 ff. LEC (spanisches Zivilprozessgesetz), art.18.1. EUMahnVO 1896/2006
  • Zuständigkeit der spanischen Gerichte nach Art.4.1. EGVO 1215/2012

Es wird bei Gericht die Zwangsvollstreckung der Forderung und Vermögensauskunft des Schuldners in Spanien beantragt, so dass von Gericht die vollstreckbaren Güter und Rechte ausfindig gemacht werden, wenn die Zwangsvollstreckung in Bankkonten nicht ausreichend wäre.


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