Zwangsvollstreckung mit deutschem Titel
Wer über einen deutschen Vollstreckungstitel gegen ein spanisches Unternehmen verfügt, kann dessen Bankkonten in Spanien pfänden lassen. Rechtsgrundlage sind die EU-Verordnung 1215/2012 (Brüssel-Ia) für die Anerkennung des Titels sowie die Verordnung 655/2014 für die beschleunigte, vorläufige Kontenpfändung; im spanischen Prozessrecht regelt Art. 588 LEC die Pfändung von Bankguthaben.
Welche Unterlagen benötigt werden
Für die reguläre Zwangsvollstreckung sind der Vollstreckungstitel (Endurteil, Vergleich oder Kostenbeschluss), die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung 1215/2012, die vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts erteilte Apostille auf dem Titel, eine zweisprachig vorbereitete und in Deutschland notariell beglaubigte und apostillierte Prozessvollmacht sowie Angaben zu den in Spanien zu pfändenden Bankkonten erforderlich.
Das spanische Gericht gibt dem Vollstreckungsantrag statt (despacho de ejecución) und ordnet die Pfändung durch eine Anordnung an die Bank (orden de retención) an; diese überweist die Salden anschließend auf das Gerichtskonto.
Warum die beschleunigte Kontenpfändung oft der bessere Weg ist
Das reguläre Verfahren kann je nach Gerichtsort mehrere Monate dauern. Die Verordnung 655/2014 ermöglicht stattdessen eine vorläufige Kontenpfändung, die bereits vom deutschen Gericht angeordnet werden kann, das den Titel erlässt – ohne dass der Schuldner vorab angehört wird. Damit lässt sich verhindern, dass Vermögen abgezogen wird, bevor die reguläre Vollstreckung greift.
Welche Fristen gelten
Liegt noch keine gerichtliche Entscheidung, kein gerichtlicher Vergleich und keine öffentliche Urkunde vor, entscheidet das Gericht über den Antrag auf vorläufige Pfändung binnen zehn Arbeitstagen; liegt bereits ein solcher Titel vor, verkürzt sich die Frist auf fünf Arbeitstage – bei einer für erforderlich gehaltenen mündlichen Anhörung des Gläubigers fünf Arbeitstage nach dieser Anhörung. Der Schuldner erhält vor Erlass der vorläufigen Pfändung keine Kenntnis vom Antrag und keine Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Kontopfändung gegen ein spanisches Unternehmen stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.
