Warum das die Ausnahme bleibt
Liegt ein Vollstreckungstitel über einen hohen, vollständig fälligen Betrag vor, möchte der Gläubiger aber zunächst nur einen Teilbetrag vollstrecken, um Kosten gering zu halten — nach Art. 578 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC) ist das im Zivilverfahren grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, der Titel selbst sieht eine gestufte Fälligkeit vor.
Im Arbeitsrecht gilt die gegenteilige Regel: Dort ist eine Teilvollstreckung möglich. Der Vollstreckungsbetrag selbst gliedert sich nach Art. 575 LEC in Hauptforderung, gesetzliche und erhöhte Verzugszinsen sowie Kosten.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer eine Vollstreckung in Spanien nur teilweise betreiben möchte, sollte das vorab rechtlich klären lassen.
