Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter beim Anteilsverkauf
Die spanische SL bleibt die häufigste Gesellschaftsform in Spanien – wegen der auf das Stammkapital beschränkten Haftung, der einfachen Gründung und Buchführung sowie steuerlicher Vorteile durch die kanarische RIC oder die balearische RIB, die die Körperschaftsteuerlast erheblich senken können.
Warum Gesellschaftsanteile nicht frei verkäuflich sind
Anders als oft angenommen, dürfen Gesellschafter ihre Anteile nicht beliebig veräußern. Nach Art. 108 LSC sind Satzungsklauseln, die eine Übertragung praktisch voraussetzungslos ermöglichen, rechtlich nichtig. Frei ist die Übertragung nur unter Gesellschaftern, an Ehepartner oder Abkömmlinge sowie innerhalb derselben Unternehmensgruppe – in allen anderen Fällen steht den Mitgesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu.
Wie das Vorkaufsverfahren abläuft
Art. 107 LSC regelt das gesetzliche Auffangregime: Der verkaufswillige Gesellschafter muss seinen Verkaufswunsch der Geschäftsführung schriftlich mitteilen. Stimmt die Gesellschafterversammlung nicht zu, muss sie dem Verkäufer per notarieller Mitteilung einen anderen Gesellschafter oder Dritten benennen, der die Anteile zu denselben Bedingungen übernimmt – eine bloße Ablehnung ohne Alternativangebot ist nicht zulässig.
Was in der Satzung zusätzlich geregelt werden kann
Die Satzung kann den Anteilsverkauf für bis zu fünf Jahre ab Gründung der Gesellschaft (oder ab einer Kapitalerhöhung) ausschließen – wirksam ist dies aber nur, wenn dem Gesellschafter im Gegenzug ein Austrittsrecht (derecho de separación) eingeräumt wird. Ebenso lässt sich frei vereinbaren, dass Gewinnausschüttungen nicht streng nach Anteilsquote erfolgen, sondern nach anderen Kriterien wie Investitionsvolumen oder eingebrachtem Know-how.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Gestaltung Ihrer SL-Satzung und die Begleitung beim Anteilsverkauf stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
