Sozialversicherung für SL-Geschäftsführer in Spanien

Aktualisiert am: 24 September, 2026

Gleichstellung mit Einzelunternehmern

Wer in Spanien eine SL gründet, statt als Einzelunternehmer (autónomo) zu starten, wählt damit auch eine andere Ausgangslage bei der Sozialversicherung — lange Zeit zum Nachteil des SL-Geschäftsführers gegenüber dem Einzelunternehmer.

Die frühere Ungleichbehandlung

Vergünstigte Einstiegsbeiträge für Jungunternehmer (die sogenannte tarifa reducida) waren ursprünglich Einzelunternehmern vorbehalten. Ein Geschäftsführer, der sich stattdessen für den Haftungsschutz einer SL mit Mindeststammkapital entschied, zahlte von Beginn an den vollen Regelbeitrag — ohne sachlichen Grund für diesen Unterschied, wie spanische Gerichte inzwischen festgestellt haben.

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beiträge

Wo diese Ungleichbehandlung zu Unrecht angewandt wurde, lässt sich ein Rückforderungsanspruch für zurückliegende Zeiträume prüfen.

Warum die Rechtsform bei der Gründung trotzdem mitentscheidet

Unabhängig von der Sozialversicherungsfrage bleibt die Haftungsbeschränkung einer SL gegenüber der unbeschränkten Haftung eines Einzelunternehmers ein eigenständiges Argument für die Gesellschaftsform — die Sozialversicherung sollte diese Entscheidung deshalb nicht länger verzerren.

Wer eine SL gründet oder bereits als Geschäftsführer tätig ist, sollte die eigene Beitragseinstufung deshalb konkret prüfen lassen, statt sich auf pauschale Aussagen zur „SL versus Einzelfirma"-Frage zu verlassen. Mehr zu Satzung und Gesellschaftervertrag bei der Sociedad Limitada auf unserer Themenseite.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihrer konkreten Sozialversicherungssituation als Geschäftsführer in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.

Veröffentlicht am: 5 Nov., 2022