Wann sich das lohnt
Als Betriebsstätte, in Spanien establecimiento permanente genannt, bezeichnet man eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland, die keine eigene rechtliche Selbständigkeit besitzt, sondern Teil des ausländischen Unternehmens bleibt. Typische Beispiele sind Zweigniederlassungen, Baustellen, Fabrikationsstätten oder Vertretungen.
Warum die notarielle Gründung empfehlenswert bleibt
Auch wenn eine Betriebsstätte keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, empfiehlt sich in Spanien die notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister. Für die Anerkennung als ZEC-Betrieb mit einem reduzierten Körperschaftsteuersatz von 4 Prozent ist diese Eintragung sogar zwingend erforderlich.
Wer eine unternehmerische Präsenz in Spanien plant, sollte vorab prüfen lassen, ob eine Betriebsstätte oder eine eigenständige Gesellschaftsgründung die passendere Struktur ist, da beide Formen unterschiedliche steuerliche und haftungsrechtliche Folgen haben.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Vorhabens stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
