Firmengründung oder Betriebsstätte in Spanien
Steuertipps 2022
Unter Berücksichtiggung der aktuellen steuerlichen Veränderung in Spanien zur Besteuerung von Ausschüttung an Mutterunternehmen, gültig für Mallorca, Madrid und Spanien im allgemeinen, inkludiert die Kanarischen Inseln wie Teneriffa, Gran Canaria mit den besonderen steuerlichen Vergünstigungen.
Vorkontrolle
Jedes Projekt einer Firmengründung bedarf einer Prüfung, wie der Zweck haftungsrechtlich und steuerlich und letztlich kostengünstig umgesetzt werden kann. Gewinnsteuer und Umsatzsteuer sind zu beachten.
Wenn Sie in Deutschland eine GmbH oder eine GmbH Co KG oder eine Einzelfirma betreiben, dann wird in Spanien eine
Betriebsstaette (establecimiento permanente) gegründet.
Betriebsstätte
Definition einer Betriebsstätte – Unterhalten eines Betriebs in Spanien mit Personal für einen Gewerbezweck (Bauprojekt, Gewerbliche Vermietung, Warenverkauf, Softwareproduktion etc)
Allgemein haftet bei einer Betriebsstätte das deutsche Mutterunternehmen durch und es besteht kein Haftungskapital in Spanien ausgewiesen.
- tatsächliche Betriebsstätte – ein Bauprojekt zieht sich über mehr als 6 Monate (Nach dem DBA 12 Monate) hin – körperschaftssteuerpflichtig in Spanien, die Gewinne werden nach Art.7, 5 DBA ausschliesslich in Spanien besteuert.
- Betriebsstäette durch Anmeldung bei der spanischen Finanzbehörde – diese wird auch als “sucursal” bezeichnet. (Zweigniederlassung)
- notarielle Betriebsstättengrüendung mit Handelsregistereintragung, was in der Regel zu empfehlen ist, da damit auch formell ein Vertreter in Spanien ernannt wird.
Tipp
Die deutsche GmbH & Co KG wird in Spanien als transparent angesehen und die Besteuerungspflichten variieren, nach Art.37 LIRNR (Nichtresidentensteuergesetz).
Wenn eine Betriebsstaette gemaess 3. gegründet wird, und eine gewerbliche Aktivität ausgeübt wird, dann wird nicht jeder einzelne Gesellschafter der KG besteuert, sondern die KG gemäss dem Steuersatz der spanischen Körperschaftssteuer von 25%.
Nach dem deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommen und Art.5,7,22 sind Betriebsstäettengewinne nur in Spanien zu besteuern und nicht in Deutschland, wobei die Regelungen zum Progressionsvorbehalt nach Art.32b ESTG zu berücksichtigen sind. Es gilt die Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
Doppelbesteuerungsabkommen Spanien – Deutschland Betriebsstätte
Gründung einer Tochtergesellschaft (SL = spanische GmbH)
Gründung als Niederlassung in Spanien, welche im spanischen Recht als Filial bezeichnet wird.
Vorteile einer Tochtergesellschaft:
- eigenständige Haftung der SL mit 3.000 Euro Haftungskapital,
- keine Haftung der deutschen Muttergeschellschaft.
- Körperschaftssteuer Mallorca, Madrid: Neugründung 15% in den ersten beiden Gewinnjahren, dann erst 25%, vorausgesetzt, dass keine Firmengruppe besteht.
- Körperschaftssteuer Kanarische Inseln: Teneriffa, Gran Canaria – 4% Körperschaftssteuer (ZEC, RIC)
- Umsatzsteuer spanisches Festland – Vorsteuerabzugsberechtigung und als Gewerbetebrieb Anspruch auf die spanische UST ID
- Umsatzsteuer Kanarische Inseln – IGIC: 7% und Steuerbefreiung von B2B Geschaeften mit einem Unternehmen ausserhalb der kanarischen Inseln.
Aktuell 01.01.2021
Nach dem 01.01.2021 gilt bei der Auszahlung von Dividenden an die Tochtergesellschaft weiterhin die Steuerbefreiung in Spanien, wenn folgende Voraussetzungen nach Art.14.1 h) LIRNR und in Deutschland nach Art.8b Körperschaftssteuergesetz bei der Empfängerin der spanischen Dividende erfüllt sind:
- AKTUELL: 5% der gesamten Kapitalanteile müssen gehalten werden, es reicht nicht mehr aus, dass der Kaufpreis der Gesellschaftsanteile 20 Mio EURo überschreitet.
- beide Gesellschaften müssen einer vergleichbaren Körperschaftssteuerpflicht in beiden Ländern unterliegen. Es wurde eine Erweiterung auf alle Länder des europäischen Wirtschaftsraumes vorgenommen.
- die Ausschüttung der Dividende ist keine Folge der Auflösung der Tochtergesellschaft in Spanien
- Anteilsinhaberschaft mindestens 1 Kalenderjahr vor Ausschüttung der Dividende