Firmenauflösung einer spanischen SL

Aktualisiert am: 8 September, 2026

Ablauf und Löschung in Spanien

Eine spanische SL wird meist wegen Überschuldung oder Geschäftsaufgabe aufgelöst; bei Immobilienhaltung über eine SL kommt seit einem BFH-Urteil aus 2013 häufig auch die Behandlung durch deutsche Finanzbehörden als Auslöser hinzu. Verbreitet ist das nicht nur auf Mallorca, sondern auch auf Teneriffa, Gran Canaria und in Andalusien, etwa in Málaga und Marbella.

Wie der Auflösungsprozess in Stufen abläuft

Auf die Auflösungsbilanz folgt die notarielle Auflösungsurkunde (disolución), die mit einfacher Mehrheit oder mindestens einem Drittel des Stammkapitals beschlossen und beim Handelsregister eingereicht wird. Danach folgt die wirtschaftliche Abwicklung (liquidación) durch die meist zu Abwicklern ernannten Geschäftsführer, zuletzt die Löschung (extinción) im Handelsregister sowie die Abmeldung bei der Finanzbehörde. Bei inaktiven Vermögenshaltungsgesellschaften ohne Schulden lassen sich Auflösung und Abwicklung oft in einem Schritt zusammenfassen.

Was bei Kapitalausstattung und Geschäftsführerhaftung zu beachten ist

Seit der Reform durch das Gesetz 18/2022 (Ley Crea y Crece) genügt für die Gründung einer SL bereits 1 € Kapital; wird unterhalb von 3.000 € gegründet, gilt ein Sonderregime mit verstärkter gesetzlicher Rücklage und einer gesamtschuldnerischen Nachschusspflicht der Gesellschafter bis zur Differenz zu 3.000 € im Liquidationsfall. Ein gesetzlicher Auflösungsgrund liegt vor, wenn das Eigenkapital unter die Hälfte des tatsächlichen Stammkapitals fällt – bei einer klassischen 3.000-€-SL also unter 1.500 €. Beruft der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten ein, haftet er persönlich für Gläubigerschäden; jeder Gesellschafter kann die Einberufung auch selbst veranlassen.

Welche Fristen nach der Löschung weiterlaufen

Handelsbücher sollten trotz einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren eher zehn Jahre aufbewahrt werden. Steuerpflichten verjähren regelmäßig nach vier Jahren zuzüglich Erklärungsfrist, während Verlustvorträge von der Finanzbehörde noch bis zu zehn Jahre nach der letzten Körperschaftsteuererklärung geprüft werden können.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die Auflösung Ihrer spanischen SL stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.

Veröffentlicht am: 3 Feb., 2020