Austrittsrecht bei ausbleibender Dividende
Art. 348 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) gibt Gesellschaftern einer spanischen SL ein gesetzliches Austrittsrecht, wenn die Hauptversammlung wiederholt keine ausreichende Dividende beschließt — ein wichtiges Schutzrecht insbesondere für Minderheitsgesellschafter ohne Mehrheitseinfluss auf die Ausschüttungspolitik.
Voraussetzungen des Austrittsrechts
Ab dem fünften Geschäftsjahr nach Eintragung der Gesellschaft entsteht das Austrittsrecht für den Gesellschafter, der seinen Widerspruch gegen die unzureichende Ausschüttung protokolliert hat — sofern die Hauptversammlung keine Ausschüttung von mindestens 25 Prozent des im Vorjahr erzielten, rechtlich ausschüttungsfähigen Gewinns beschließt und in den letzten drei Geschäftsjahren Gewinne erzielt wurden. Das Austrittsrecht entsteht dagegen nicht, wenn die Summe der in den letzten fünf Jahren tatsächlich ausgeschütteten Dividenden bereits mindestens 25 Prozent der in diesem Zeitraum ausschüttungsfähigen Gewinne erreicht.
Die Frist ist kurz
Die Frist zur Ausübung des Austrittsrechts beträgt nur einen Monat ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung — wer den richtigen Zeitpunkt verpasst, muss ein weiteres Geschäftsjahr abwarten.
Wer als Minderheitsgesellschafter mit der Ausschüttungspolitik einer spanischen SL unzufrieden ist, sollte das eigene Austrittsrecht deshalb rechtzeitig vor der nächsten Hauptversammlung rechtlich prüfen lassen — die Frist läuft unabhängig davon, ob der Gesellschafter sie kennt. Mehr zu Satzung und Gesellschaftervertrag bei der Sociedad Limitada auf unserer Themenseite.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihrer konkreten Gesellschafterposition in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
