Spanische SL – Austritt Gesellschafter
Eine neue Handelsbestimmung des Rechts auf Austritt von Gesellschaftern bei fehlender Ausschüttung von Dividenden wird mit Wirkung seit den abgehaltenen Hauptversammlungen (mit Beginn am 30.12.2018) eingeführt.
LSC art.348 bis redacc L 11/2018 art.segundo.Seis, BOE 29-12-18
L 11/2018 disp.trans.única.1 y disp.final 7ª, BOE 29-12-18
Die Hauptmerkmale des Rechts auf Austritt der Gesellschafter bei fehlender Ausschüttung von Dividenden seit dem 30. Dezember 2018 sind:
Nach dem fünften Geschäftsjahr ab dem Tag der Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft hat der Gesellschafter, der seinen Einspruch gegen die mangelhafte Ausschüttung der Dividenden protokolliert hat, das Recht auf Austritt, wenn die Hauptversammlung nicht beschließt, mindestens 25% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten und rechtlich ausschüttungsfähigen Gewinns als Dividende auszuschütten, sofern in den letzten drei Geschäftsjahren Gewinne erzielt wurden.
Das Trennungsrecht entsteht jedoch nicht, wenn die Summe der in den letzten fünf Jahren ausgeschütteten Dividenden mindestens 25% der in diesem Zeitraum ausgewiesenen rechtlich ausschüttungsfähigen Gewinne ausmacht.
Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so ist das gleiche Austrittsrecht für den Gesellschafter der Muttergesellschaft anzuerkennen, auch wenn die in Absatz 1 festgelegte Anforderung nicht erfüllt ist, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft nicht beschließt, mindestens 25 % des der Muttergesellschaft aus dem Vorjahr zugerechneten Konzerngewinns als Dividende auszuschütten, sofern diese rechtlich ausschüttungsfähig sind und darüber hinaus in den letzten drei Jahren ein der Muttergesellschaft zugerechneter Konzerngewinn erzielt wurde.
Die Satzung kann eine diesem Trennungsrecht entgegenstehende Bestimmung vorsehen. In diesem Fall ist für die Aufhebung oder Änderung die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, es sei denn, das Recht auf Trennung von der Gesellschaft wird für den Gesellschafter anerkannt, der nicht für eine solche Vereinbarung gestimmt hat.
Die Frist für die Ausübung des Austrittsrecht beträgt einen Monat ab dem Tag der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung des Gesellschafters.
Ausnahmen von der Anwendung sind in Bezug auf die Art der Gesellschaft und der Situationen der unausgeglichenen Vermögenssituation vorgesehen