Maklerauftrag beim Immobilienverkauf in Spanien

Aktualisiert am: 4 September, 2026

Rechte des Verkäufers

Wer in Spanien einen Makler mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt, sollte stets einen schriftlichen Maklerauftrag mit Rücktrittsrecht unterzeichnen. Der Maklerberuf ist in Spanien größtenteils nicht reguliert, grundsätzlich kann jede Person ohne besondere Ausbildung als Makler auftreten, was in der Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führt.

Ein wegweisendes Urteil zugunsten von Verkäufer

In einer Entscheidung vom 24. März 2021 gab der spanische Oberste Gerichtshof einem Verkäufer recht, der dem beauftragten Makler keine Kommission zahlen musste. Der Makler hatte zwar einen Kaufinteressenten gefunden, dem Verkäufer war der gebotene Preis jedoch letztlich nicht ausreichend, sodass er den Maklerauftrag entzog und der Verkauf nicht zustande kam.

Das Widerrufsrecht als Verbraucher

Schließt ein privater Verkäufer den Maklervertrag als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume der Agentur oder im Fernabsatz (z. B. telefonisch oder per E-Mail) ab, steht ihm nach spanischem Verbraucherschutzrecht (TRLGDCU) ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Informiert die Agentur nicht ordnungsgemäß über dieses Recht, verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage – und die Agentur kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 17.5.2023, C-97/22) ihren Provisionsanspruch vollständig verlieren.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Maklervertrags in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.

Veröffentlicht am: 4 Mai, 2021