Miteigentumsauflösung nach Erbschaft in Spanien

Aktualisiert am: 5 September, 2026

Wie die Steuer berechnet wird

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie in Spanien und möchte nur einer von ihnen Alleineigentümer werden, handelt es sich um den klassischen Fall einer Miteigentumsauflösung. Der übernehmende Miterbe erhält per notarieller Urkunde das Alleineigentum, die übrigen Miterben erhalten eine finanzielle Abfindung.

Die Bemessungsgrundlage nach dem Urteil von 2018

Der spanische Oberste Gerichtshof entschied am 8. Oktober 2018, dass sich die Besteuerung einer Miteigentumsauflösung nicht mehr nach dem Gesamtwert der Immobilie richtet, sondern nur nach dem Wert des tatsächlich hinzuerworbenen Anteils. Übernimmt ein Miterbe beispielsweise die restlichen zwei Drittel einer Immobilie von den übrigen Miterben, wird auch nur dieser Anteilswert besteuert, nicht der volle Immobilienwert.

Die konkret anwendbaren Steuersätze für die Dokumentensteuer bei einer Miteigentumsauflösung unterscheiden sich regional und werden regelmäßig angepasst.

Wer eine geerbte Immobilie in Spanien unter Miterben aufteilen möchte, sollte die steuerliche Berechnung deshalb vorab konkret durchrechnen lassen, statt von einer pauschalen Steuerlast auf den Gesamtwert auszugehen.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Falls stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.

Veröffentlicht am: 4 Sep., 2021