Immobilienkauf in Spanien mit Einschaltung eines Maklers

Typischer Ablauf eines Immobilienkaufes und problematisches Maklerverhalten

Stand: 21.02.2022

Normalerweise ist ein Immobilienkauf in Spanien ohne Makler wesentlich einfacher und unkomplizierter, da Makler stets nur Eigeninteressen verfolgen und als einzige Zielsetzung das schnelle Kassieren ihrer Maklerkommission verfolgen.

In dem Urteil vom Berufungsgericht in Barcelona vom 12.05.2020 gegen Tecnocasa werden die “Machenschaften” sichtbar und führen zu folgendem Leitfaden zum Schutz des Immobilienkäufers in Spanien, der mit einem Makler zu tun hat.

Ablauf vom Immobilienerwerb mit Einschaltung eines Maklers

Der normale Ablauf eines Immobilienkaufes in Spanien, sei es in Katalonien, Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria oder sonstigem Festland Spanien ist wie folgt.

  1. Der Makler bewirbt die Immobilie im Internet und der Kontakt wird vom Immobilienkäufer hergestellt, meist durch Email Anfrage.
  2. Es findet eine Besichtigung der Immobilie statt.
  3. Der Makler legt dem Immobilienkauf Interessenten ein Angebotsformular vor.
  4. Es werden 1.000 EUR Anzahlung verlangt und der Verkäufer wird namentlich nicht benannt.


In diesen Zeitpunkt kann unsere Kanzlei, RA D.Luickhardt und das Legalium Team im Rahmen des Immobilienkaufservicepaketes und der vollständigen Abwicklung des Immobilienkaufes mit Rechtssicherheit seine Arbeit beginnen.

Grundbuchauszug

Es werden der Grundbuchauszug und der letzte Grundsteuerzahlbeleg verlangt.

MERKE:
Sollte der Makler die Herausgabe dieser Daten verweigern und sich möglicherweise auf das Datenschutzgesetz berufen, dann mangelt es an Seriösität und Profesionalität, da nach Art.6,21 LOPD (Spanisches Datenschutzgesetz L3/2018) der Makler schon in seinem Maklerauftrag (hoja de encargo) vom Verkäufer zur Datenweitergabe an mögliche Käufer oder Kreditinstitute zum Verkaufszweck die Erlaubnis eingeholt haben muss.

Angebotsformular

es wird das Angebotsformular des Maklers von unserer Kanzlei ergänzt, so dass der Rücktritt ohne Verlust der Anzahlung möglich ist, wenn keine Finanzierung erlangt wird, oder rechtliche oder technische Mängel sich später zeigen.

Angebotsannahme

Der Verkäufer nimmt das Angebot an.

MERKE:
Diese Angebotsannahme muss schriftlich erfolgen.

HINWEIS:
In diesem Moment startet RA D.Luickhardt mit der juristischen Vorkontrolle und bei positivem Ergebnis, kann noch eine technische Vorkontrolle durch unsere Hausarchitektin erfolgen.

Kaufvertrag

Es wird der Kaufvertrag mit Anzahlung von 10% abgeschlossen.

HINWEIS:
Die Anzahlung von 10% sollte in keinem Falle bei dem Makler hinterlegt werden, da bei Nichterfüllung des Verkäufers, der Makler versuchen wird, seine Maklerkommission davon zu kassieren.

Wir empfehlen die Hinterlegung der Anzahlung

  • Kanzleitreuhandkonto von unserer Kanzlei Legalium, kostenloser Service.
  • oder Notarhinterlegung (selten in Spanien, aber auf Mallorca, Teneriffa und Gran Canaria bei unserem Hausnotar möglich), löst zusätzliche Kosten aus
  • Verkäuferkonto mit erhöhtem Risiko bei Nichterfüllung.

HINWEIS:

Vermeiden Sie Kaufoptionsverträge, oder gar Kaufversprechen oder sogenannte arras, letztere sind unvollständige Versprechen, die keinesfalls einen verbindlichen Kaufvertrag ersetzen.

UNSER SERVICE:

Wir bereiten für den Immobilienkäufer einen zweisprachigen Kaufvertrag vor, auf Deutsch und Spanisch oder Englisch und Spanisch, der die Interessen des Käufers schützt.

Notarieller Kaufvertrag

Wir bereiten diesen Kaufvertrag bei unserem Hausnotar vor.

Alle Vorbereitungsmassnahmen wie NIE Einholung, Zahlungsvorbereitung und Durchführung erfolgen durch unsere Kanzlei.
Der Immobilienkäufer hat die Option, nicht zum Notartermin anreisen zu müssen und durch Vollmacht vollständig durch RA D.Luickhardt und sein Team vertreten zu werden.
Mit Unterschrift der notariellen Kaufurkunde geht das Eigentum auf den Immobilienkäufer über (nicht erst bei Grundbucheintrag wie in Deutschland).

Grunderwerbsteuer, Grundbucheintrag, Ummeldungen

Nach dem Kaufvertragsschluss beim Notar kümmert sich Legalium um die Bezahlung der Grunderwerbssteuer, Grundbucheintragung und alle Ummeldungen von den Versorgungseinrichtungen und gibt den Kontakt zum Versicherungsmakler für die Hausratsversicherung.

Danach erfolgt die dauerhafte rechtliche und steuerliche Betreuung in Spanien für den Immobilieneigentümer.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die oben beschriebene Vorgehensweise nur ein Fallbeispiel ist, aber in der Praxis verschiedenste Varianten bestehen, die im Einzelfall zu Abwandlungen führen, wie
  • Kauf auf Plan (Neubauimmobilie)
  • Teilnahme an einer Zwangsversteigerung zum Immobilienerwerb
  • Immobilien Kauf von einer Bank

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