Immobilienkauf und touristische Vermietung in Spanien

Aktualisiert am: 17 September, 2026

Steuerpflichten für Eigentümer

Wer eine Immobilie in Spanien nicht nur privat nutzt, sondern kurzzeitig – insbesondere über touristische Portale – vermietet, wird damit sowohl lizenzrechtlich als auch steuerlich in die Pflicht genommen, unabhängig davon, ob der Eigentümer in Spanien steuerlich ansässig ist oder nicht. Die Anforderungen unterscheiden sich zudem je nach Autonomer Gemeinschaft und sollten deshalb vor dem Kauf einer zur touristischen Vermietung vorgesehenen Immobilie geprüft werden.

Wie die rechtliche Zulassung funktioniert

Eine touristische Vermietung – regelmäßig definiert als kurzzeitige Überlassung, die über entsprechende Portale beworben wird – setzt in aller Regel eine vorherige Registrierung voraus. Die jeweilige Regionalregierung legt dabei fest, welche baulichen und ausstattungsbezogenen Mindestanforderungen die Immobilie erfüllen muss, etwa hinsichtlich Bewohnbarkeit, Sicherheit, Energieausweis oder Lage innerhalb ausgewiesener Zonen. Nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung wird die Immobilie in ein Register für touristische Unterkünfte aufgenommen und erhält eine Registriernummer, die bei jeder Vermarktung anzugeben ist. Zusätzlich besteht regelmäßig eine Pflicht zur Meldung der Gäste bei den Sicherheitsbehörden.

Welche steuerlichen Pflichten sich daraus ergeben

Mit der touristischen Vermietung wird der Eigentümer – auch als nicht in Spanien steuerlich Ansässiger – buchführungs- und erklärungspflichtig. Erzielte Mieteinnahmen sind regelmäßig zu erklären, unabhängig davon, ob der Eigentümer in Spanien oder im Ausland lebt; bei zusätzlich angebotenen Leistungen, die über die reine Übernachtung hinausgehen, kann zudem eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht entstehen. Allein durch die Vermietung der eigenen Immobilie entsteht dabei in der Regel weder eine Betriebsstätte noch eine Körperschaftsteuerpflicht – maßgeblich bleibt bei nicht ansässigen Eigentümern das spanische Nichtresidentensteuerrecht.

Warum die steuerliche Behandlung im Wohnsitzstaat mitgedacht werden muss

Für deutschsprachige Eigentümer endet die steuerliche Betrachtung nicht in Spanien. Die Mieteinkünfte sind in aller Regel auch im Wohnsitzstaat zu erklären, wobei die bereits in Spanien gezahlte Steuer angerechnet werden kann, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Eine koordinierte Betrachtung beider Steuersysteme ist deshalb ratsam, bevor eine Immobilie zur touristischen Vermietung erworben oder umgewidmet wird.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle rechtliche und steuerliche Beratung. Ob die geplante Vermietung in der jeweiligen Region und Gemeinde überhaupt zulässig ist, welche Meldepflichten im Einzelfall greifen und wie sich die Besteuerung zwischen Spanien und dem Wohnsitzstaat konkret auswirkt, hängt von den regionalen Vorschriften und der persönlichen steuerlichen Situation ab und sollte vor dem Kauf oder der Aufnahme der Vermietung geprüft werden. Für die rechtliche und steuerliche Begleitung Ihrer touristischen Vermietung in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.

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Veröffentlicht am: 24 Apr., 2023