Immobilienkauf – Touristische Vermietung – Steuerpflichten in Spanien

Beispiel: Ibiza

Die private touristische Vermietung auf Ibiza ist ab dem Jahre 2018 nur eingeschränkt möglich und durch das Gesetz 8/2012 geregelt.

Deshalb empfehlen wir für jede Investition und Immobilienkauf auf Ibiza, wenn Sie nicht nur privat nutzen wollen, sondern auch kurzzeitig vermieten möchten, was auf Ibiza besonders lukrativ ist, dass Sie vorab eine rechtliche Kontrolle durchführen lassen. Neben der Kontrolle der Rechtssicherheit vor dem Immobilienkauf, bieten wir Ihnen dann auch den Antrag auf die touristische Vermietungslizenz an und die langfristige steuerliche Betreuung auf Ibiza.

Eine touristische Vermietung, also Vermietung, die nicht länger als 30 Tage andauert und / oder über touristische Portale wie Booking etc vermarktet wird, ist nur mit einer Registriernummer zulässig.

Es ist eine Verantwortlichkeitserklärung abzugeben, in der, der Eigentümer der Immobilie bestätigt, dass er alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dann erhält er die Eintragung im Register für Unternehmen, Aktivitäten und touristische Unterkünfte.
Die Registrierungsnummer ist dann bei jeder Werbung in Booking oder anderorts anzugeben.

Aktuell: touristische Vermietung in Spanien

1. Rechtliche Voraussetzungen


a. freistehendes Einfamilienhaus oder Reihenhaus fuer maximal 12 Personen, 6 Zimmer

b. Lageplanerstellung

c. Vorliegen der Bewohnbarkeitsbscheinigung (cedula de habitabilidad)

d. Haftpflichtversicherung

e. 70 der Qualitaetspunkte fuer Ausstattung

f. Energiepass

g. Einzelzaehler Strom + Wasser

h. keine landwirtschaftliche Flaeche (rustico)

i. kein Sozialwohnungsbau

j. innerhalb der ausgewiesenen Zonen (Piat)

k. Meldung der Touristen bei der Nationalpolizei

2. Steuerliche Verpflichtungen für Nichtsteueransässige in Spanien

a. Quartalsmeldungen im Modell 210, soweit Gewinne vorliegen
b. Quartalsmeldungen in der spanischen Umsatzsteuer, soweit neben der Übernachtung noch weitere Leistungen angeboten werden (Frühstücksservice etc)

Sie werden mit der touristischen Vermietung auch als Nichtsteueransässiger in Spanien buchhaltungspflichtig, und steuerpflichtig, aber keinesfalls wird eine Betriebstätte bei Vermietung der eigenen Wohnung begründet und auch keine Körperschaftssteuerpflicht erzeugt, sondern es findet das Nichtresidentensteuergesetz (LIRNR) Anwendung.

Gerne stehen wir Ihnen für die Erstellung der Nichtresidentensteuererklärung in Spanien und auch die Einkommensteuererklärung mit den besonderen Erklärung und Veranlagung in Deutschland zur Verfügung, wo das sogenannte Anrechnungsprinzip gilt, und damit in Deutschland der Gewinn nach deutschen Steuernormen erfasst wird, und die in Spanien bezahlte Steuer von 19% angerechnet wird.


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