Vermietung von Immobilien – Vermögenssteuer

Entscheidung Steuerbehörde

DGT CV 11-1-19

Eine Person, die Inhaber einer Vermietungstätigkeit für Geschäftsräume ist, beschäftigt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Person mit Vollzeitbeschäftigung.

Es stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der Pensionierung, ohne die Tätigkeit auf persönliche und direkte Weise auszuüben, mit der Freistellung in der Vermögenssteuer.

Nach den Vorschriften der Vermögenssteuer ist es im Falle der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch natürliche Personen unumgänglich, die Haupteinnahmequelle darzustellen und, dass die Tätigkeit darüber hinaus gewöhnlich, persönlich und direkt vom Steuerzahler ausgeübt wird, um das Recht auf Befreiung zu genießen. (spanisches Vermögenssteuergesetz Art. 4.8.1).

Die Einstufung der Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit erfordert, dass eine Person eingestellt wird, die die Tätigkeit mit einem Vollzeitarbeitsvertrag ausübt.

Da diese Voraussetzung derzeit erfüllt ist, wäre eine Befreiung von der Vermögenssteuer berechtigt, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Sobald diese Person in den Ruhestand geht, obwohl die Tätigkeit des Steuerzahlers, als Eigentümer des Unternehmens, mit dem Erhalt der Altersrente vereinbar ist, verhindert die Tatsache, dass sie diese erhält, die persönliche und direkte Führung des Unternehmens, so die Allgemeine Versicherungskasse.

Da die Befreiung in der Vermögenssteuer (unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt der Ermäßigung in der Erbschaftssteuer) die übliche, persönliche und direkte Ausübung der Tätigkeit erfordert, ist die Befreiung in der Vermögenssteuer und damit auch die Ermäßigung in der Erbschaftssteuer im Falle des Todes der betreffenden Person nicht vorgesehen.


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