Umsatzsteuer Spanien – Rückerstattung
Rechtsmittel – Finanzgerichtsklage Spanien – Madrid
Zuständigkeit: Finanzbehörde Madrid, Guzman el Bueno, Finanzgericht Madrid (TEAC)
Spanien versucht vermehrt die Vergütung von Umsatzsteuer von Unternehmen, die nicht in Spanien, steuerlich ansässig sind, zum Beispiel in Deutschland, zu verweigern.
Zuständig zur Verteidigung der Interessen nicht spanischer Unternehmen in der IVA und fuer die Klage ist das Zentralfinanzgericht (TEAC) in Madrid.
Umsatzsteuer Spanien – wir vertreten Sie vor diesem Finanzgericht in Madrid mit unserer Kanzlei vor Ort in deutscher und spanischer Sprache.
Beachten Sie die engen Rechtsmittelfristen, insbesondere, wenn Sie den Antrag telematisch aus Deutschland stellen, muessen Sie schnell reagieren, da normalerweise der Wiedervorlageeinspruch vor dem selben Finanzbeamten in einem Monat zu erfolgen hat und die Klage vor dem Finanzgericht in Madrid in maximal 2 Monat.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in spanischen Finanzgerichten praktisch ausgeschlossen.
HINWEIS: Das Rechtsmittel und die Klage vor dem Finanzgericht in Madrid muss auf spanisch formuliert werden.
Die Masslosigkeit der Unbegründetheit der Entscheidungen der spanischen Finanzbehörde beim Umsatzsteuerrueckerstattungsverfahren gegenüber nichtsteuerresidenten Antragsstellern aus Deutschland soll an folgendem Urteil des Zentralfinanzgerichtes TEAC vom 12.12.2012 aufgezeigt werden.
Das Unternehmen stellt den Antrag auf erlittene Umsatzsteuer (IVA) in Spanien, und zwar für den Zeitraum von Juli – Dezember 2009.
Die spanische Finanzbehörde lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das nicht in Spanien ansässige Unternehmen, hier ein deutsches Unternehmen, entweder den Antrag auf ein Quartal zu beschränken hat, oder aber auf das ganze Kalenderjahr 2009.
Der Wiedervorlageeinspruch wird von der Finanzbehörde und in der Regel derselben Abteilung vom Finanzamt in Madrid abgelehnt.
Das deutsche Unternehmen erhebt Klage vor dem zentralen Finanzgericht in Madrid, und obsiegt.
Das Zentralfinanzgericht in Madrid argumentiert, dass weder in der nationalen spanischen Norm, dem Art. 119 L37/1992 (spanisches Umsatzsteuergesetz – auch als IVA bezeichnet), noch in der europäischen damals noch anzuwendenden Mehrwertsteuerrichtlinie 2008/9/CE dieser Ablehnungsgrund genannt ist.
Desweiteren ist hier nochmals zu betonen, dass der europäische Unternehmer geschützt wird, und der deutsche Unternehmer in Spanien einem spanischen Unternehmen umsatzsteuerlich gleichgestellt werden muss, um das europäische Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer mi Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen zu erhalten.