Rechtsmittel für ausländische Unternehmen
Nicht in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen — etwa deutsche Zulieferer — haben Anspruch auf Rückerstattung der in Spanien gezahlten Umsatzsteuer (IVA).
Die spanische Finanzverwaltung lehnt entsprechende Anträge in der Praxis nicht selten mit fragwürdiger Begründung ab; zuständig für den Widerspruch ist dieselbe Behörde, für die Klage das Zentralfinanzgericht (TEAC) in Madrid.
Entscheidend sind die engen Fristen: Der Wiedervorlageeinspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats erfolgen, die Klage vor dem Finanzgericht innerhalb von maximal zwei Monaten — beides ausschließlich auf Spanisch, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist praktisch ausgeschlossen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre Umsatzsteuer-Rückerstattung in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
