Umsatzsteuer-Rückerstattung in Spanien

Aktualisiert am: 22 September, 2026

Rechtsmittel für ausländische Unternehmen

Nicht in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen — etwa deutsche Zulieferer — haben Anspruch auf Rückerstattung der in Spanien gezahlten Umsatzsteuer (IVA).

Die spanische Finanzverwaltung lehnt entsprechende Anträge in der Praxis nicht selten mit fragwürdiger Begründung ab; zuständig für den Widerspruch ist dieselbe Behörde, für die Klage das Zentralfinanzgericht (TEAC) in Madrid.

Entscheidend sind die engen Fristen: Der Wiedervorlageeinspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats erfolgen, die Klage vor dem Finanzgericht innerhalb von maximal zwei Monaten — beides ausschließlich auf Spanisch, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist praktisch ausgeschlossen.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre Umsatzsteuer-Rückerstattung in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.

M

Zentrale Spanien

0034 922 788 881

Zentrale Deutschland

0049 971 0927

Veröffentlicht am: 5 Feb., 2021