Vermögenssteuer

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Spanien

Mit der Einführung der erweiterten Vermögenssteuer ITS wurde auch das ursprüngliche Vermögenssteuergesetz veraendert.

Art.5 wurde erweitert, so dass jetzt die Formulierung aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland und dem Art.21.4 übernommen wurde, mit der Eigenheit, dass jetzt Anteilsinhaber einer spanischen SL, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, und das Aktivvermögen zu mindestens 50% aus Immobilienvermögen besteht, welches in Spanien belegen ist, gesetzlich zur Vermögenssteuer herangezogen werden können.

Die Möglichkeit bestand seit dem Urteil 621/2020, Oberstes Verwaltungsgericht Palma de Mallorca.

Jetzt wurde hierzu die gesetzliche Grundlage geschaffen.

Der zu versteuernde Wert:

  • Nettobuchwert

jedoch wird das Aktivvermögen nach Art.10 LIP bewertet, sprich der höchste Wert aus

  • Katasterwert
  • Referenzwert (behördlich festgestellter Wert)
  • Anschaffungswert

Artikel 21 Vermögen (deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen)

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögens berechtigen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.


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