Die Vermögensteuerpflicht
Wer als in Deutschland steuerlich Ansässiger Anteile an einer spanischen SL hält, deren Aktivvermögen zu mindestens der Hälfte aus in Spanien belegenem Immobilienvermögen besteht, kann trotz Wohnsitz in Deutschland zur spanischen Vermögensteuer herangezogen werden.
Die rechtliche Grundlage
Grundlage dafür ist Artikel 5 des spanischen Vermögensteuergesetzes in Verbindung mit Artikel 21.4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien. Diese Möglichkeit bestand bereits nach einem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts von Palma de Mallorca aus dem Jahr 2020 und wurde später auch gesetzlich verankert.
Wie der zu versteuernde Wert ermittelt wird
Für die Bewertung des Aktivvermögens gilt der jeweils höchste Wert aus Katasterwert, behördlich festgestelltem Referenzwert und ursprünglichem Anschaffungswert.
Wer Anteile an einer immobilienlastigen spanischen SL hält oder erwirbt, sollte die eigene Vermögensteuerpflicht in Spanien deshalb unabhängig vom deutschen Wohnsitz konkret prüfen lassen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihrer konkreten Struktur stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.
