Liegeplatz Yacht, Kauf Mallorca, Teneriffa

Nutzungsrecht eines Bootslieeplatzes (amarre/atraque)

Stand: 31.07.2023

Auf den Balearen (Mallorca) und den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) ist der Kauf eines Nutzungsrechtes an einer Bootsanlegestelle in einem Hafen oder einem Club (Club nautico) an der Tagesordnung.

In Katalonien, Empuriabrava, werden sogar Immobilien mit einem privaten Bootsanliegeplatz verkauft. In Andalusien (Marbella, Malaga) ist ein Nutzungsrecht in notarieller Kaufurkunde zu erwerben und die Hafenbehörde muss zustimmen.

Rechtliche Betrachtungsweise

In Spanien kann der Immobilienkauf in privatschriftlicher Kaufurkunde erfolgen, dies gilt folglich auch für das dingliche Nutzungsrecht an einer Bootsanlegestelle.

Auf Mallorca und den Baleaeren gilt der Art.65 Gesetz 10/2005 für Abtretungen des Nutzungsrechtes der Bootsanlegestelle. Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist zulässig, der der Hafenbehörde gemeldet werden muss und die entsprechenden Steuern (siehe unten) bezahlt sein müssen. Der Verkäufer des Nutzungsrechtes muss im Hafenregister der Nutzung der Bootsanlegestelle geführt sein. Die Hafenbetreiber können bis zu 1% vom Kaufpreis als Gebühr verlangen.

In Andalusien wird eine notarielle Beurkundung der Abtretung des Nutzungsrechtes der Bootsanlegestelle verlangt.

Steuerliche Betrachtungsweise

Ist der Verkäufer des Nutzungsrechtes ein Unternehmen (Gmbh = Spanische SL), dann sind vom Verkäufer 21% IVA – Umsatzsteuer in Spanien, Mallorca aufzusetzen (aber: Teneriffa, Gran Canaria: Kanarische Inseln 7% IGIC)

Der Käufer zahlt die 21% IVA/7% IGIC an den Verkäufer und auf Mallorca zudem 1,5% Dokumentensteuer/Teneriffa nur 1% DokumentensteuerIst der Verkäufer kein Unternehmer, sondern eine natürliche Person, dann

Muss der Käufer Grunderwerbssteuer zahlen und keine Umsatzsteuer

  • Mallorca: bis 400.000 EUR Kaufpreis 8% Grunderwerbssteuer (Stand Juli 2023)
  • Teneriffa: 6.5% Grunderwerbssteuer

Ist der Verkäufer nicht in Spanien steuerlich ansässsig, sondern in der Schweiz oder in Deutschland, dann muss der Käufer 3% Nichtresidentensteuer (Art.25 LIRNR) einbehalten und innerhalb von 30 Tagen an die  spanische Finanzbehoerde abführen.Aus der Zusammenfassung ist ersichtlich, dass der  Kauf einer Bootsanlegestelle eine komplexe rechtliche und steuerliche Anlegenheit ist. Wir stehen Ihnen jederzeit mit unserer Fachkompetenz in Spanien für die Vollabwicklung zur Verfügung, sei es Verkäufer oder Käufer der amarre.

Der Text ist vereinfacht und zeigt das wichtige Grundlagenwissen auf. Bei der rechtlichen Vertragsgestaltung gibt es Sonderklauselwerk, was im Einzelfall anzuwenden ist und bei steuerlichen Seite ist nicht zuletzt die Bemessung der Kaufpreishöhe und die Kontrollmöglichkeiten der spanischen Finanzbehörde ein wichtiger Aspekt.

Nicht zuletzt auch deshalb, da die spanische Finanzbehörde in Madrid die Veräusserungssteuer und IVA Umsatzsteuer kassiert, aber die regionalen Steuerbehörden auf Mallorca (Balearen), oder auf Teneriffa (Kanarische Finanzbehörde) die Grunderwerbssteuer und die Dokumentensteuer kassieren.

In Andalusien regelt das Gesetz 21/2007 und der Art.28 die rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechtes

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