Voraussetzungen und Durchsetzung
Wer in Spanien anwaltlich vertreten wurde und den Eindruck hat, dass sein Rechtsanwalt (abogado) seine Pflichten verletzt hat, kann diesen zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Vor einer Klage empfiehlt sich zunächst der Weg über die zuständige Rechtsanwaltskammer (colegio de abogados), da eine dortige Vermittlung häufig zu einer außergerichtlichen Einigung führen kann; scheitert diese, bleibt der Klageweg vor dem Gericht erster Instanz.
Auf welcher rechtlichen Grundlage die Haftung beruht
Der Anwaltsvertrag ist als Auftragsverhältnis nach Art. 1709 ff. des spanischen Zivilgesetzbuchs (CC) einzuordnen. Geschuldet wird eine sorgfältige Dienstleistung nach den anerkannten Regeln der anwaltlichen Kunst (lex artis), kein bestimmter Erfolg. Die Haftungsgrundlage ergibt sich regelmäßig aus Art. 1718 und 1719 CC in Verbindung mit der allgemeinen Vorschrift zur vertraglichen Haftung, Art. 1101 CC. Eine Haftung setzt voraus: einen bestehenden Anwaltsvertrag, eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen daraus resultierenden Schaden sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Keine Haftung des Anwalts entsteht dagegen, wenn ein spanisches Gericht selbst fehlerhaft oder verzögert entscheidet – hier ist zunächst der Rechtsmittelweg auszuschöpfen, bevor gegebenenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder sogar ein Staatshaftungsanspruch in Betracht kommt.
Welche Pflichten typischerweise zur Haftung führen können
Zu den zentralen Pflichten eines spanischen Rechtsanwalts zählen die Beratung nach aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung, die realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels, die Information über Fristen und Verjährungsvorschriften, eine ordnungsgemäße Kostenvorschau vor Klageerhebung, die nachvollziehbare Abrechnung nach Mandatsende gemäß den Vorgaben der Anwaltskammer sowie die laufende, unverzügliche Information des Mandanten über wesentliche Entwicklungen des Verfahrens.
Innerhalb welcher Frist ein Haftungsanspruch geltend gemacht werden muss
Da es sich um eine vertragliche Haftung handelt, gilt die allgemeine Verjährungsfrist für persönliche Ansprüche ohne besondere Fristbestimmung nach Art. 1964.2 CC: fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erfüllung der Pflicht hätte verlangt werden können – in der Praxis meist ab der Pflichtverletzung oder dem Ende des Mandatsverhältnisses. Diese Frist wurde 2015 von zuvor fünfzehn Jahren auf fünf Jahre verkürzt und sollte bei der Beurteilung, ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist, stets mitgeprüft werden.
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, ob der Anspruch noch nicht verjährt ist und wie die Erfolgsaussichten einer Haftungsklage einzuschätzen sind, sollte anhand der vollständigen Mandatsunterlagen im Einzelfall geprüft werden. Für die Durchsetzung Ihres Haftungsanspruchs gegen einen spanischen Rechtsanwalt stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
