Reparaturpflicht: Privat oder Gemeinschaft?
In spanischen Eigentümergemeinschaften ist nicht immer eindeutig, ob die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer für die Reparatur eines Bauteils aufkommen muss, insbesondere wenn dieses in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich als privat erklärt wurde.
Das Grundsatzurteil zur Dachterrasse
In einem vielzitierten Fall wies der spanische Oberste Gerichtshof die Klage eines Eigentümers zurück, der sich gegen die Verpflichtung wehrte, die Abdichtung seiner Dachterrasse selbst zu reparieren. Während die erste Instanz die Terrasse noch nach Artikel 396 des Zivilgesetzbuchs als Gemeinschaftselement einstufte, entschied die Berufungsinstanz, dass die Satzung der Gemeinschaft hier eine abweichende, vorrangige Regelung enthielt.
Warum die Gemeinschaftsordnung entscheidend ist
Ob ein Bauteil als privat oder gemeinschaftlich gilt, hängt maßgeblich von der konkreten Formulierung in der Gemeinschaftsordnung ab, nicht allein von der tatsächlichen Lage oder Funktion des Bauteils.
Wer in einer spanischen Eigentümergemeinschaft mit einer Reparaturforderung konfrontiert ist, sollte deshalb zunächst die eigene Gemeinschaftsordnung genau prüfen lassen, bevor die Kosten übernommen oder ein Beschluss angefochten wird.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Falls in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.
