Ersitzungsklage in Spanien

Aktualisiert am: 5 September, 2026

Eigentum ohne Kaufurkunde durchsetzen

Die außergewöhnliche Ersitzung nach Artikel 1959 des spanischen Zivilgesetzbuchs zählt zu den schwierigsten Wegen, Eigentum an einer spanischen Immobilie gerichtlich durchzusetzen, da weder eine schriftliche Kaufurkunde noch ein passender Grundbucheintrag zugunsten des Klägers vorliegt.

Ein typischer Anwendungsfall

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Person bewohnt über Jahrzehnte eine Immobilie auf Teneriffa und hat den Kaufpreis seinerzeit selbst gezahlt, im Grundbuch steht jedoch weiterhin eine andere Person als Eigentümer, weil diese ursprünglich als Treuhänder auftrat. Weigert sich der eingetragene Eigentümer, die Grundbuchumschreibung freiwillig vorzunehmen, bleibt nur die gerichtliche Ersitzungsklage.

Warum diese Klage eine Eigentumsfestellungsklage ist

Da weder Kaufvertrag noch Grundbucheintrag zugunsten des Klägers bestehen, muss das Gericht das Eigentum im Ergebnis erst gerichtlich feststellen. Das macht diese Klageart beweisrechtlich besonders anspruchsvoll und in der Praxis selten schnell durchsetzbar.

Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte die Erfolgsaussichten einer Ersitzungsklage deshalb vorab realistisch einschätzen lassen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Falls in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.

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Veröffentlicht am: 18 Nov., 2019