IMMOBILIENKAUF IN SPANIEN


Immobilieneigentum in Spanien mit einer deutschen eGbR – sinnvoll bei Vermietung

In der Regel ist der Kauf einer spanischen Immobilie privat die einfachste Lösung, doch sollen auch die Kinder beim Kauf der Immobilie beteiligt werden und bei der Vermietung mitverdienen, dann ist eine GbR durchaus sinnvoll.

Tipp:

Zudem können die Steuererklärungen in Spanien nur mit der GbR ausgeführt werden, wenn die GbR und nicht die einzelnen Familienmitglieder Eigentümer im Grundbuch stehen. Dies erspart Kosten.

Rechtliche Grundlage:

Eine in Deutschland ansässige GbR mit spanischem Immobilieneigentum unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung ihrer ausländischen Einkünfte, da die Gesellschafter als inländische Steuerpflichtige mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 EStG)

Die Einkünfte aus der Vermietung oder Veräußerung der spanischen Immobilie werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO) erfasst.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien (DBA-Spanien) steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Vermietung oder Veräußerung einer Immobilie) grundsätzlich dem Belegenheitsstaat, also Spanien, zu (Art. 6, Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien)

Deutschland als Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter darf diese Einkünfte jedoch ebenfalls der Besteuerung unterwerfen, muss aber die im DBA vorgesehene Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden
Für laufende Einkünfte (z. B. Vermietung) sieht das aktuelle DBA-Spanien die Anrechnungsmethode vor: Die in Spanien gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Nr. vii) DBA-Spanien 2011).


Für Veräußerungsgewinne aus spanischen Immobilien gilt ebenfalls die Anrechnungsmethode

Die Einkünfte sind in Deutschland zu erklären und unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz für das übrige Einkommen.

TIPP:

Kinder ohne Einkünfte können Freibeträge nutzen.
Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht auf Ebene der Gesellschafter der GbR erfasst, da Personengesellschaften steuerlich transparent sind; die Einkünfte werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung festgestellt.


Rechtliche Grundlage:

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt, dass bei einer in Deutschland ansässigen GbR mit spanischem Immobilieneigentum die Einkünfte aus der Immobilie nach deutschem Recht den Gesellschaftern zugerechnet und in Deutschland besteuert werden, wobei das DBA-Spanien die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode vermeidet.

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