Zivilrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht
Immobilienverkauf Spanien Rechte und Steuerpflichten

Immobilienverkauf in Spanien – Leitfaden A-Z
Recht in Spanien, Steuerpflichten in Spanien und Deutschland
Sie möchten Ihre spanische Immobilie verkaufen, haben vielleicht sogar einen Käufer bereits gefunden und stehen vor der Frage, wie der Immobilienverkauf in Spanien reibungslos abgewickelt werden kann ohne, dass Nachteile oder spätere Steuernachzahlungen auf Sie zukommen. Lassen Sie sich von uns, als Steuerberater und Rechtsanwälte, mit Fachkompetenz beraten und rechtlich unterstuetzen.
Gerne wickeln wir für Sie den kompletten Immobilienverkauf in ganz Spanien (Costa Brava, Costa Blanca, Alicante, Torrevieja, Andalusien Malaga, Marbella, Conil de la Frontera, Huelva, Mallorca, Teneriffa, Fuerteventura) ab – die Mitarbeiter unserer Kanzleien in Mallorca, Teneriffa und Gran Canaria stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Wir vertreten Sie bei der Erbschaftsabwicklung und anschliessendem Immobilienverkauf mit vollständiger steuerlicher Betreuung mit unserer Kanzlei in Deutschland (Tettnang) und den Kollegen in Berlin und Hannover.
0. Steuerpflichten in Deutschland und Spanien sind bei jedem Immobilienverkauf als erstes zu beachten, da hiervon der Nettoerlös abhängt. Nutzen Sie unseren Service der Steueroptimierung in Spanien. Weitere Informationen am Ende der folgenden Informationen.
Unser Servicepaket „Immobilienverkauf Spanien“ beinhaltet folgende rechtliche Leistungen:
1. Vertragsvorbereitung privatschriftlich oder notariell
TIPP: ein Vorvertrag für den Verkauf der Immobilie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Beachten Sie, dass die Unterschrift eines privatschriftlichen Kaufvertrages bereits zur Übereignung verpflichtet, auch wenn der Käufer möglicherweise nicht solvent ist.
Wählen Sie einen Optionskaufvertrag mit 10% Anzahlung oder einen sogenannten contrato de arras, der dem Grunde nach ein Kaufversprechen ist. Die 10% Anzahlung geht verloren, wenn der Käufer nicht in notarieller Urkunde erwirbt.
2. Einholung der notwendigen originalen Bescheinigungen – Strom, Wasser, Grundsteuer, Abfallrechnungen, Kontrolle der möglichen Zahlungsrückstände
3. Einholung der Bescheinigung der Eigentümergemeinschaft, dass bei dieser keine Schulden bestehen
4. Einholung der steuerlichen Auskunft auf die Steuerlast in der gemeindlichen Wertzuwachssteuer zu Lasten des Verkäufers und Einzahlung derselben, nach dem Verkauf der Immobilie.
TIPP: Die gemeindliche Wertzuwachssteuer wird vom Immobilienkäufer vom Kaufpreis einbehalten, und ist damit Teil der Kaufpreisverhandlungen.
5. Vollvertretung beim Notar in Spanien. Wir verkaufen für Sie Ihre Immobilie, ohne dass Sie beim Notar anwesend sein müssen.
6. Gewinnsteuererklärung für Nichtsteuerresidenten in Spanien und ggf. Rückforderung der 3%igen Rückbehaltes, soweit kein Gewinn beim Immobilienverkauf in Spanien entstand.
STEUERPFLICHTEN IN SPANIEN
Kapitalertragssteuer (IRPF)
Der Gewinn aus dem Verkauf (Verkaufspreis minus Anschaffungs- und Verkaufskosten) unterliegt der spanischen Einkommensteuer
Steuersätze (Stand 2025-2026) 19% (auch für Schweizer)
Quellensteuer für Nicht-Residenten
3% des Verkaufspreises werden vom Käufer einbehalten und an das Finanzamt in Spanien abgeführt. Nicht zu verwechseln mit der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (Plusvalía – weiter unten), die als Bodenzuwachssteuer auch vom Käufer einbehalten wird.
OFTMALLS VERGESSEN: Der Verkäufer muss innerhalb von 4 Monaten nach dem Notartermin die Gewinnsteuererklärung im Modell 210 abgeben und die 3% werden angerechnet. Bussgeld droht, wenn die Steuererklärung nicht fristgemäss abgegeben wird.
Plusvalía municipal (kommunale Wertzuwachssteuer)
- Wird von der Gemeinde auf den Wertzuwachs des Grundstücks erhoben.
- Berechnung basiert auf Besitzdauer und Katasterwert.
- Zwei Methoden: reale oder objektive Berechnung – Verkäufer kann die günstigere wählen.
Abzugsfähige Kosten
- Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Makler, Grundbuch, Substanzerweiternde Renovierungen (z. B. Poolbau, PV Anlage), Erwerbskosten.
STEUERPFLICHTEN IN DEUTSCHLAND
Welteinkommensprinzip
Deutsche Steuerpflichtige müssen ihr weltweites Einkommen versteuern – also auch Gewinne aus Immobilienverkäufen in Spanien.
Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland (DBA)
- Spanien hat das Besteuerungsrecht für Immobiliengewinne aus in Spanien belegenen Immobilien
- In Deutschland wird die spanische Steuer angerechnet.
- Der Gewinn kann unter dem Progressionsvorbehalt stehen, d. h. er beeinflusst den Steuersatz auf andere Einkünfte
Steuerfreiheit in Deutschland
- Wenn die Immobilie mehr als 10 Jahre gehalten wurde, ist der Verkauf steuerfrei.
- Bei kürzerer Haltedauer kann eine Steuerpflicht entstehen, insbesondere bei Vermietung oder gewerblicher Nutzung.
Optionen zur Erweiterung des Servicepakets, die gesondert abgerechnet werden
Hypothekenlöschung und andere Lastenlöschungen auf der zu verkaufenden Immobilie in Spanien
Verkauf nach einem Erbfall – komplette Erbschaftsabwicklung als notwendige Verkaufsvoraussetzung
Treuhänderische Verwaltung von Anzahlungen
Einholung des Energiepasses (obligatorisch) durch unseren spanischen Hausarchitekten
Bescheinigung – Gebäude TÜV (certificado de inspeccion tecnica)
Erstellung von Verkehrswertgutachten
Einholung der obligatorischen Bewohnbarkeitsbescheinigung für den Immobilienverkauf in Katalonien, Barcelona
Käufersuche für den Immobilienverkauf – wir bieten eine Honorarvereinbarung von 5% vom Verkaufspreis (incl. Servicepaket) an und nur, wenn der Káufer von unserer Kanzlei vermittelt wird, ohne dass Sie selbst gebunden sind, einen Käufer anderweitig zu suchen

4,00
von
5
Punkten basieren auf
4
abgegebenen Stimmen.