Immobilienkauf auf Plan in Spanien
Was passiert, wenn der Bauträger vor Fertigstellung gelöscht wird?
Ein aktuelles Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) stärkt die Rechte von Immobilienkäufern: Auch wenn der Bauträger bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde, bleiben Ansprüche bestehen – und können erfolgreich eingeklagt werden.
Beispielfall: Baumängel in Riba Roja, Valencia
Ein Käufer erwirbt eine Immobilie „auf Plan“ – also vor Fertigstellung – von einer spanischen Aktiengesellschaft (SA). Noch bevor alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind, wird die Gesellschaft aufgelöst. Die Terrasse weist erhebliche Baumängel auf.
Drei Instanzen – und ein klares Urteil
- Erste Instanz: Der Käufer klagt erfolgreich auf Nachbesserung gemäß Art. 1101 des spanischen Zivilgesetzbuchs (CC).
- Berufung: Die Klage wird abgewiesen – mit der Begründung, dass eine gelöschte Gesellschaft nicht verklagt werden könne.
- Oberstes Gericht: Das Tribunal Supremo hebt das Berufungsurteil auf und bestätigt die Entscheidung der ersten Instanz.
Was bedeutet das für Immobilienkäufer?
Das Gericht stellt klar: Eine spanische Kapitalgesellschaft (SA oder SL) kann nicht endgültig gelöscht werden, solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist. Diese muss alle offenen Verpflichtungen – insbesondere aus Immobilienkaufverträgen – erfüllen.
Auch eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft kann verklagt werden. Zuständig ist der sogenannte Liquidador (Abwickler), der für die Erfüllung aller Pflichten verantwortlich bleibt.
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