Immobilienrecht, Immobilienerwerb in Spanien
Immobilienkauf in Spanien

Ist ein Rechtsanwalt beim Immobilienkauf in Spanien notwendig?
Ist ein Rechtsanwalt in Spanien für einen Immobilienkauf oder Immobilienverkauf notwendig?
Wenn Sie Rechtssicherheit wünschen, und die Investition ohne Risiko in Spanien tätigen wollen, dann geht es nicht ohne Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien. Rechtsanwalt, Abogado D.Luickhardt mit seinem Team.
Stand: 12.05.2025
Ein Rechtsanwalt in Spanien muss ordentlich bei der Anwaltskammer zugelassen sein. Zum Nachweis führt er eine Zulassungsnummer.
Herr D.Luickhardt, ist zugelassener spanischer Rechtsanwalt mit der Zulassungsnummer 4349 und führt die Berufungsbezeichnung des spanischen Rechtsanwalts = Abogado.
Er hat die Zulassung seit dem Jahr 2007 und spricht deutsch, was Ihnen als deutschsprechender Investor in Spanien die direkte Kommunikation ohne Missverständnisse und Sprachbarriere gibt und damit für die Rechtssicherheit Ihres Immobilienkaufes in Spanien mit Sorge trägt.
Abgesehen von der langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz von D.Luickhardt, Abogado und Rechtsanwalt im Immobilienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.
Darüberhinaus hat Herr D.Luickhardt die Anwaltszulassung in Deutschland und die Steuerberater Zulassung in Spanien.
Diese Qualifikationen sind notwendig, wenn Sie Rechtssicherheit bei einer Investition in Spanien suchen.
Der Grund ist, dass der Immobilienkauf in Spanien vielschichtig ist.
Vertragsverletzung beim privaten Kaufvertrag (arras) einer Immobilie in Spanien
Rückforderung der Anzahlungen
Das folgende Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung, zeigt die Wichtigkeit, sich beim Immobilienkauf in Spanien vertreten zu lassen. Sie erhalten deutschsprachige Fachkompetenz im spanischen Immobilienrecht und Steuerrecht und die Vollabwicklung des Immobilienkaufes in ganz Spanien, vor allen Dingen, Teneriffa, Mallorca, Katalonien, Valencia, Andalusien und Asturien
Aktuelles Urteil März 2025
Praxisfall: Die klagende Partei (Immobilienkäufer) macht die Existenz und Gültigkeit eines Kaufvertrags für eine Immobilie geltend, den die beklagte Partei dadurch verletzt hat, dass sie die Immobilie an einen Dritten verkauft hat. Folglich fordert die klagende Partei, dass die beklagte Partei zur Zahlung des doppelten Betrags der vom Kläger geleisteten Anzahlungen sowie der auf den Kaufpreis gezahlten Beträge verurteilt wird.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab, da es der Ansicht war, dass der geplante Kaufvertrag aufgrund eines allein der klagenden Partei zuzuschreibenden Grundes nicht zustande gekommen sei, da diese die festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt habe.
Die Berufung wurde teilweise stattgegeben, wobei die beklagte Partei zur Rückzahlung der vom Kläger erhaltenen Beträge verurteilt wurde. Die Revision der beklagten Partei wurde jedoch stattgegeben, wodurch das Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigt wurde.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wurde als „Kaufvertrag mit Reuegeldzahlung (contrato de arras)“ bezeichnet und enthält zudem eine Zitierung und Wiedergabe von Artikel 1454 des Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, um die Auswirkungen zu konkretisieren, die das Versäumnis der Unterschrift der notariellen Kaufurkunde innerhalb der vereinbarten Frist für jede der Parteien hätte.
Dies ergibt sich auch aus den nach Vertragsabschluss unterzeichneten Dokumenten. Es gilt stets, wenn der Käufer nicht erfüllt, dass er seine 10%ige Anzahlung verliert und wenn der Verkäufer nicht erfüllt, dass er die Anzahlung doppelt an den Käufer zurückzahlen muss.
Das angefochtene Urteil interpretiert, dass in diesen Dokumenten später eine Novation stattgefunden habe und dass die ursprünglich als Strafanzahlungen qualifizierten Anzahlungen nach den Novationen zu bestätigenden Anzahlungen geworden seien.
Der Oberste Gerichtshof lehnt diese Interpretation ab und stellt fest, dass aus dem Wortlaut der Vertragsklauseln hervorgeht, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass, wenn die notarielle Kaufurkunde nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt (zu dem der Kläger (Käufer)den Kaufpreis vollständig zahlen würde) unterzeichnet wird, sich jede Partei lösen kann, wobei der Kläger die geleisteten Beträge verliert und die beklagte Partei diese doppelt zurückzahlt.
In den späteren Novationen wurde das späteste Datum der Unterzeichnung verlängert und die Höhe der Anzahlungen erhöht, aber ihre Natur und ihre Auswirkungen wurden nicht verändert.
Da das Versäumnis der Erteilung der Urkunde innerhalb der im letzten Aufschub vereinbarten Frist dem Kläger (Käufer) zuzuschreiben ist, ist die Folge der Verlust der geleisteten Beträge.
Es gab keine Vertragsverletzung seitens der beklagten Partei, die nach Ablauf des vorgesehenen Datums von ihrer Verpflichtung, die Immobilie an den Kläger zu verkaufen, befreit war.
Es war ihr nicht zuzumuten, zu warten, bis der Kläger sich entschied, die Kaufurkunde zu unterzeichnen, sondern sie konnte die Immobilie nach Ablauf des vereinbarten Datums an einen Dritten verkaufen und gemäß der Vereinbarung auch die vom Kläger geleisteten Beträge als Strafanzahlungen einbehalten.
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