Spanisches Insolvenzrecht

Ein Unternehmen aus dem Tourismussektor hat mit der Corona Krise die Ausübung der Aktivität untersagt bekommen und hat erhebliche Schulden gegenüber 3 Fremdgläubigern.

Das Personal ist schon mehr als 5 Jahre lang beschäftigt, was zu einer Abfindungszahlung von 33 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr führt, wenn nicht begründet gekündigt werden kann.

Mit der gesetzlichen Regelung des Alarmzustandes können zwar die Arbeitnehmer kurzzeitig von der Arbeitspflicht befreit werden, das Unternehmen muss keine Arbeitnehmerkosten zahlen, sogenannte ERTE, aber gleichwohl muss das Unternehmen nach Beendigung des Alarmzustandes die Arbeitnehmer wieder weiter beschäftigen, was nicht möglich ist, wenn der Tourismussektor sich nicht kurzfristig erholen kann.

Damit bleibt dem Unternehmen nur der Insolvenzantrag, um die persönliche Haftung des Geschäftsführers zu vermeiden.

Insolvenzverfahren in Spanien

Im folgenden die wesentlichen Eckpunkte für das Durchführen des Insolvenzverfahren mit professioneller Begleitung durch unsere Kanzlei:

A. Antrag auf ein Insolvenzverfahren im derzeitigen Alarmzustand

Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bekämpfung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen in Folge von Covid- 19 hat auch Auswirkungen auf den Bereich der Insolvenz.

Das Insolvenzverfahren ist ein Verfahren vor den Handelsgerichten, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann (aktuelle Insolvenzsituation) oder voraussieht, dass er nicht in der Lage sein wird, diese regelmäßig und rechtzeitig zu erfüllen (drohende Insolvenzsituation).

Durch das entsprechende gerichtliche Verfahren wird versucht, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen, damit sie sich bereit erklären, Schuldennachlässe vorzunehmen (Verringerung der ausstehenden Schulden) und/oder abzuwarten (zeitlicher Aufschub der Zahlung der ihnen geschuldeten Beträge), mit dem Ziel, die Liquidation des Vermögens des Schuldners zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, eine geordnete Liquidation des Vermögens des Schuldners durchzuführen, wobei die Zahlung der Gläubiger in der gesetzlich festgelegten strengen Rangordnung gewährleistet wird.

Artikel 43 des oben genannten Königlichen Gesetzesdekrets legt fest, dass der Schuldner, der sich in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet, während der Alarmzustand in Kraft ist, nicht verpflichtet ist, den Insolvenzantrag zu stellen.

Das Insolvenzgesetz sieht in seinem Artikel unter normalen Bedingungen eine Frist von zwei Monaten vor, um den Antrag auf freiwillige Insolvenz der Gläubiger zu stellen, und diese Frist wurde ausgesetzt, solange der Alarmzustand andauert.

Es ist auch zu beachten, dass bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Ende des Alarmzustandes, wenn ein Gläubiger den erforderlichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Schuldner stellt, mit der Maßgabe, dass er mit einer allgemeinen Zahlungseinstellung konfrontiert ist, die Gerichte diesen während dieser Zeit nicht zur Bearbeitung zulassen, und wenn der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, wird dessen Antrag vor dem des Gläubigers zugelassen.

Schuldner, die das Gericht über die Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erzielung einer Refinanzierungsvereinbarung oder eines außergerichtlichen Vergleichs informiert haben, sind ebenfalls von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags befreit, selbst wenn die Frist gem. Art. 5 bis des Gesetzes 22/2003 vom 9. Juli abgelaufen ist, hiermit ist die einmonatige Frist nach Ablauf von drei Monaten ab Mitteilung an das Handelsgericht gemeint.

B. Die Auswirkungen der Insolvenzerklärung

1.- Wirtschaftskraft des Schuldners

Im Falle der freiwilligen Insolvenz behält der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung und zur Verfügung über sein Vermögen, wobei die Ausübung dieser Befugnisse von der Intervention der Insolvenzverwalter mit deren Genehmigung oder Zustimmung abhängig ist.

Im Falle eines notwendigen Insolvenzverfahrens wird der Schuldner von der Ausübung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über sein Vermögen enthoben und durch die Insolvenzverwalter ersetzt.

2.- Zusammenarbeit und Information

des Schuldner Unternehmens zur aktiven Vermögensmasse und vorhandenen Gläubigern

Der Schuldner hat die Pflicht, so oft wie nötig persönlich vor dem Handelsgericht und der Insolvenzverwaltung zu erscheinen und in allem, was im Interesse der Insolvenz notwendig oder zweckmäßig ist, mitzuwirken und zu informieren. Hier geht es darum, dass die Aktive Vermögensmasse bestimmt und gesichert, als auch bewertet wird.

Alle bekannten Gläubiger werden informiert, dass sie ihre Ansprüche geltend machen.

3.- Erhaltung und Verwaltung der aktiven Masse

Bei der Ausübung der Verwaltungsfähigkeiten und der Disposition über die aktive Masse wird die Erhaltung in der für die Interessen der Insolvenz am besten geeigneten Weise gesucht und berücksichtigt.

Bis zur gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Unternehmen oder der Eröffnung der Liquidation und Abwicklung des Unternehmens dürfen die Vermögenswerte und Rechte, die die aktive Masse bilden, nicht ohne die Genehmigung des Richters verkauft oder belastet werden.

4.- Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit

Die Insolvenzerklärung unterbricht nicht die Fortsetzung der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit, die der Schuldner ausgeübt hat. Das Insolvenzverfahren ist stets auf Sanierung ausgerichtet, sollte eine rationale Möglichkeit bestehen.

5.- Handelsbücher, Bilanzen, Steuerunterlagen und Dokumente des Schuldner Unternehmens

Der Schuldner stellt der Insolvenzverwaltung die obligatorischen Handelsbücher und alle anderen Dokumente, die sich auf die vermögensrechtlichen Aspekte seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit beziehen, zur Verfügung.

Der Insolvenzverwalter muss die vorhandene Aktiva Masse ermitteln und die Verbindlichkeiten, die ihr gegenüberstehen, um gemäß den Rangverhältnissen der Gläubiger, die Insolvenzquote ermitteln zu können.

6.- Jahresabschluss des Schuldner Unternehmens:

Nachdem die Insolvenz erklärt wurde, bleibt die Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Unternehmen bestehen.

Das in Insolvenz geratene Unternehmen ist jedoch von der Prüfung des ersten Jahresabschlusses, der während des Bestehens der Insolvenzverwaltung erstellt wird, befreit, es sei denn, das Unternehmen lässt seine Wertpapiere auf sekundären Wertpapiermärkten zum Handel zulassen oder unterliegt der öffentlichen Aufsicht durch die spanische Zentralbank, die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds oder die Nationale Kommission für den Wertpapiermarkt.

Die Erstellung des Jahresabschlusses während der Bearbeitung der Insolvenz obliegt dem Schuldner unter der Aufsicht der Insolvenzverwalter.

7.- Vergütungsanspruch

Während der Abwicklung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner, sei es der Einzelunternehmer, eine natürliche Person, oder der Geschäftsführer des Unternehmens, Anspruch auf Entlohnung aus der Masse, mit Ausnahme der Bestimmungen für den Fall der Liquidation.

Ihre Höhe und Häufigkeit entspricht im Falle eines Eingreifens den von der Insolvenzverwaltung vereinbarten und im Falle einer Aussetzung den vom Richter nach Anhörung des Insolvenzschuldners und der Insolvenzverwaltung genehmigten Beträgen.

8.- Auswirkungen auf den Schuldner, juristische Person

Während der Abwicklung des Insolvenzverfahrens bleiben die Organe der juristischen Person erhalten, unbeschadet der Auswirkungen des Eingriffs oder der Aussetzung ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf ihr Funktionieren und außer in dem Fall, dass infolge der Eröffnung der Liquidationsphase die Verwalter oder Liquidatoren für nicht mehr funktionsfähig erklärt werden.

9.- Haftung

Unbeschadet der Haftungsansprüche, die gemäß den Bestimmungen anderer Gesetze gegen das Unternehmen bestehen, kann auch der Insolvenzverwalter geltend machen, nicht nur wegen Insolvenzverschleppung, Vermögensverschiebung, Untreue des Geschäftsführers des Unternehmens, ohne dass eine vorherige Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist.

Der Richter des Insolvenzgerichts ist für die Verfahren der im vorstehenden Absatz genannten Haftungsansprüche zuständig.

Ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Insolvenz einer juristischen Person kann der Richter von Amts wegen oder auf begründeten Antrag der Insolvenzverwaltung die Beschlagnahme des Vermögens und der Rechte ihrer Geschäftsführer oder rechtlichen bzw. tatsächlichen Liquidatoren sowie derjenigen, die diese Eigenschaft innerhalb der zwei Jahre vor dem Datum dieser Erklärung hatten, anordnen, wenn das Verfahren zeigt, dass die Möglichkeit besteht, dass die Insolvenz als schuldhaft eingestuft werden kann und dass das Vermögen nicht ausreicht, um alle Schulden zu befriedigen.

Die Beschlagnahme wird für den Betrag vereinbart, den der Richter für ausreichend hält, und kann auf Antrag des Betroffenen durch eine Bürgschaft eines Kreditinstituts ersetzt werden.

Die Insolvenz endet schließlich entweder mit der Sanierung des Unternehmens oder aber nach Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Aktivvermögensmasse und nach Befriedigung der Kosten der Antrag auf ein Insolvenzverfahren im derzeitigen Alarmzustand (Insolvenzverwalterkosten), nach Auszahlung der Insolvenzquoten an die Gläubiger

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