Die wesentlichen Eckpunkte für Geschäftsführer
Gerät eine spanische Gesellschaft in eine Lage, in der sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann — oder absehbar nicht mehr nachkommen können wird —, entscheidet vor allem eines über die persönliche Haftung des Geschäftsführers: ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird.
Ziel des Verfahrens: Einigung vor Liquidation
Das spanische Insolvenzverfahren läuft vor den Handelsgerichten und zielt primär darauf ab, mit den Gläubigern eine Vereinbarung über Schuldennachlass oder Zahlungsaufschub zu erreichen, um die Liquidation des Unternehmensvermögens zu vermeiden. Gelingt das nicht, folgt eine geordnete Liquidation nach der gesetzlich festgelegten Rangordnung der Gläubiger.
Was sich mit der Insolvenzerklärung ändert
Bei einer freiwilligen Insolvenz behält der Schuldner grundsätzlich die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen, allerdings unter Aufsicht und mit Zustimmungsvorbehalt der Insolvenzverwaltung. Bei einer durch Gläubiger erzwungenen Insolvenz wird die Geschäftsführung dagegen vollständig durch die Insolvenzverwaltung ersetzt — ein wesentlicher praktischer Unterschied, der für die rechtzeitige freiwillige Antragstellung spricht. Die Fortführung der Geschäftstätigkeit wird durch die Insolvenzerklärung grundsätzlich nicht unterbrochen; das Verfahren ist primär auf Sanierung ausgerichtet, wo diese realistisch erscheint.
Haftungsrisiko für die Geschäftsführung
Wird die Insolvenz als schuldhaft eingestuft — etwa wegen verspäteter Antragstellung, Vermögensverschiebung oder Untreue —, kann das Gericht von Amts wegen die Beschlagnahme des persönlichen Vermögens der (auch ehemaligen) Geschäftsführer anordnen, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gläubigerbefriedigung nicht ausreicht.
Wer als Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft eine finanzielle Krisensituation erkennt, sollte die Frage des richtigen Zeitpunkts für den Insolvenzantrag deshalb frühzeitig rechtlich einordnen lassen — die persönliche Haftung hängt maßgeblich davon ab.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihrer konkreten unternehmerischen Krisensituation in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
