Prokurist Spanien Factor

Im spanischen Handelsrecht ist der Prokurist als sogenannter Factor bezeichnet und in Art.283 CCo geregelt.
Der Factor hat wie ein Prokurist eine Generalvollmacht, zur Vertretung des Unternehmens.

Die Problematik, dass eine Person im Handelsverkehr für ein Unternehmen handelt, ohne entsprechende Vollmacht, ist häufig und es ist bei jedem Rechtsstreit abzuwägen, ob der Vertreter des Unternehmens eindeutig und ausdrücklich im Namen des Unternehmens gehandelt hat oder geschwiegen hat und der Dritte im guten Glauben gehandelt hat, und in der Annahme, mit dem Unternehmen und nicht mit der natürlichen Person das Handelsgeschäft abgeschlossen zu haben.

Vollmacht eines Prokuristen

Was passiert, wenn der Prokurist nur eine begrenzte Vollmacht hat, kann der Dritte, gutgläubig mit ihm Geschäfte abschließen?

Hier regelt der Art.283 CC

  • Ein Warenverkauf in Madrid kommt zu Stande, wenn der Factor zwar ohne ausreichende Vollmacht handelt, aber im Geschäftsbetrieb in Madrid und bei einem normalen Geschäftsgang gegenüber einem Dritten auftritt, als ob er entsprechende Vollmacht zum Verkauf der Maschine hat. (Anscheinsvollmacht)
  • Ein Warenverkauf einer Solarstromdachanlage kommt in Barcelona nicht zu Stande, wenn der Handwerker beim Nachbar eine Solarstromanlage installiert und der Nachbar beim Handwerker, der den Anschein eines Factors hat, die Solarstomanlage bestellt, obgleich der Handwerker keinerlei Vollmachten zum Abschluss des Kaufes in Barcelona hatte.

Mit der folgenden gerichtlichen Entscheidung, in der ein Bruder einen Architekten beauftragt haben will, und zwar im Namen einer spanischen SL (GmbH) bei der er und sein Bruder nur beide zusammen vertretungsberechtigte Geschäftsführer waren, hatte das erstinstanzliche Gericht der Zahlungsklage des Architekten gegen die spanische SL stattgegeben, unter Anwendung einer Anscheinsvollmacht.

Das Berufungsgericht auf Gran Canaria hat im folgenden Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Bruder eindeutig hätte offen legen müssen, dass er im Namen der SL gehandelt habe, mit der notwendigen Mitwirkung des anderen gemeinschaftlichen Geschäftsführers.

Da dies aber nicht der Fall war, kann der Architekt seine Zahlungsklage nicht gegen die spanische SL durchsetzen, sondern muss gegen den Bruder persönlich auf Zahlung klagen.

AP Las Palmas, sec. 4ª, S 27-04-2011, nº 172/2011, rec. 551/2010

Nutzen Sie unseren deutsch spanischen Kanzleiservice

  • Vollmachtserstellung
  • Vertragsgestaltung im spanischen Handelskauf
  • Gerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten in spanischen Handelssachen, deutsch-spanischem Handelsrecht
  • Vertretung bei Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Barcelona


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Prokurist im spanischen Handelsrecht;1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten basieren auf 1 abgegebenen Stimmen.
Loading...