Yacht Charter Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria 2019

Wann zahlt man Matrikulationssteuer fuer eine Yacht in Spanien?

Stand: 23.12.2018

Legalium und RA D.Luickhardt betreuen Sie in ganz Spanien, inbesondere auf Teneriffa, Mallorca, Ibiza, Barcelona bei rechtlichen und steuerlichen Belangen zu

    1. Kaufvertragsgestaltung Yachtkauf (Motoryacht, Segelyacht, Motorboot); Werkvertrag bei Neubau einer Yacht, Mängelansprüche, Garantien etc
    2. Steuerliche Vertretung und Beratung
      • risikobehaftete spanische Matrikulationssteuer mit Steuersätzen von 12% auf den Verkehrswert
      • Vertretung bei Einspruchsverfahren gegen die spanische Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit
      • Spanisches Umsatzsteuerrecht in Yachtkäufen
    3. Rechtliche Vertretung bei Mangelleistungen
      • Nichterfüllung von Wartungsverträgen
      • Mangelhafte Wartung, Yachtservice
      • Sachmangelhaftung beim Kauf einer Yacht
    4. Schadensersatzforderung gegen Versicherer und Unfallverursacher bei Bootsunfällen in spanischen Gewässern (Mallorca, Ibiza, Barcelona, Teneriffa, Gran Canaria)
    5. Sondergenehmigungen für Whale Watching auf Teneriffa etc
    6. Meldepflichten gegenüber der Capitania Maritima (spanische Hafenbehörden)
    7. Gültigkeit von Bootsführerscheinen in Spanien
    8. Vertragsgestaltung von Agenturverträgen Yachtcharter Ibiza, Teneriffa

    Tipp Matrikulationssteuer Spanien:

    Die Anmeldung der Matrikulationssteuer (Impuesto Especial sobre determinados medios de transporte Gesetz 38/1992)
    in Spanien, insbesondere die Freistellung von dieser Steuer gehört in unsere fachkompetente Betreuung.

    Es gelten enge Fristen von 30 Tagen ab Ankunftsdatum der Yacht in einen spanischen Hafen.

    Streng zu unterscheiden ist von der:

    Fehlenden Steuerpflichtigkeit in der Matrikulationssteuer.

    Beispiel: Sie haben eine deutsche beflaggte Yacht auf Mallorca und leben in Deutschland. Dann besteht keine Steuerpflicht in der Matrikulationssteuer.

    Merke: Wenn Sie eine Immobilie auf Mallorca kaufen, kann sich diese Steuerfreiheit in eine Steuerpflicht ändern, hierzu beraten wir.

    Steuerpflichtigkeit, aber Steuerbefreiungsmöglichkeit. Es gibt eine Vielzahl von Steuerbefreiungsmöglichkeiten wie die Charteraktivität.

    Wichtig: Die Charteraktivität ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigepflichtig.
    Auf Mallorca ist es die Direccion general de Puertos y Aeropuertos.

    Steuerfalle Chartertätigkeit

    Beachten Sie, dass bei Ausübung der Chartertätigkeit eine Betriebsstätte auf Mallorca, Teneriffa, entstehen kann und damit wieder die Matrikulationssteuer anfallen kann, wenn der Eigner selbst die Yacht nutzt.Wir beraten auch zu Agenturverträgen und die rechtlichen und steuerlichen Risiken.

    Betriebsstätte

    Nach der zahlreichen Rechtsprechung, ob schon das Liegen der Yacht zu einer Betriebsstätte auf Mallorca führt, oder noch eine Infrastruktur erforderlich ist, wie Yachtpersonal etc ist im Einzelfall zu prüfen.

    Grundsätzlich ist die Betriebsstätte (establecimiento de permanente) der Ort, an dem eine gewerbliche Aktivität dauerhaft ausgeführt wird, und entsprechende Betriebsmittel vorliegen.

    Eine Yacht kann als Betriebsmittel oder Betriebsstätte definiert werden und seit der höchsten Rechtsprechung aus dem Jahre 2013, gilt die Yacht an sich als Betriebsmittel und nicht als Betriebsstätte.

    Die Betriebsstätte bringt zahlreiche steuerliche Konsequenzen mit sich, von der Umsatzsteuer, Körperschaftssteuerplicht bis hin zur Steuerpflicht in der Matrikulationssteuer.

    Letztlich ist stets zu prüfen, wenn ein Agenturvertrag innerhalb von 4 Jahren nach Einfuhr der Yacht auf Mallorca, Teneriffa endet oder eine Betriebsstätte gegründet oder wieder beendet wird, wie sich diese Änderungen auf die Matrikulationssteuer und deren 4 jährige Verjährung auswirken.


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