Sie haben einen Rechtsstreit in Spanien oder es bahnt sich ein solcher an?

 

Was benötigen Sie?

Einen Rechtsanwalt, der in Spanien zugelassen ist und deutsch spricht, dann sind Sie bei uns richtig.

 

Was ist zu tun bei einem Rechtsstreit im Zivilrecht?

Sie schildern uns den Fall und wir geben eine Erstmeinung ab.

Wir prüfen die Beweissituation und Unterlagen.

Sie erteilen notarielle Prozessvollmacht, die von uns vorbereitet wird

Wir stellen den Schlichtungsantrag (MASC, neu und verpflichtend seit dem 3.4.2025) – Ausnahme: bei Zwangsvollstreckungen nicht erforderlich!

Gibt es keine Einigung, Klage vor dem zustaendigen spanischen Gericht.

Bestellung des Procuradors (verpflichtend in Spanien).

Wahrnehmung des ersten Gerichtstermins und Beweisantragsstellung.

Abwarten des Urteils und Erläuterung durch unser deutschsprachiges Fachpersonal.

Typische Rechtsstreitigkeiten, die unsere Kanzlei erfolgreich bei Gericht verteidigt hat:

Wir sind bei allen Gerichten in Spanien und allen Instanzen zugelassen

Zivilrecht:

Vertragsnichterfüllung Immobilienkaufvertrag, Vorkaufvertrag mit arras (Reuegeld), Time Share Auflösungsklagen mit Schadensersatz gegen Anfi, Marriott, etc; Baumangel bei Neubau und Immobilienkauf, Miteigentumsauflösung und Teilungsklage mit Teilungsversteigerung, Zwangsvollstreckung von deutsuchen Urteilen in Spanien, Erbschaftsauseinandersetzungsklagen, Testamentsanfechtungsklagen, Schadensersatzklagen gegen Versicherer, Unfallverursacher bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge, etc

Verwaltungsrecht:

Baueinstellung durch die Behörde, Abrissverfügung im Baurecht, Anfechtung von Grundbuchamtentscheidungen, Eintragungsverweigerung von Immobilien, Flächenanpassungen, Anfechtung von Steuerbescheiden in der Einkommensteuer, Vermögenssteuer, Körperschaftssteuer für Unternehmer bis hin zur Klage vor dem Finanzgericht. Verteidigung des ZEC Status (Teneriffa, Gran Canaria)
Anfechtung von Steuerbescheiden bei Rückforderung der spanischen Umsatzsteuer (IVA) oder auch Kanarischen Umsatzsteuer (IGIC, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura)

 

Aktuelles zum spanischen Prozessrecht: Was ist MASC?


MedioAdecuadoSolucionesControversias (Richtige Mittel zur Streitbeilegung)

Seit dem 03.04.2025 gültig, ist die Verpflichtung VOR jedem Rechtsstreit bei einem Gericht einen „Vergleichsversuch“ nachgewiesen zu haben. Ohne Nachweis dieses Vergleichsversuches wird die Klage bei einem Zivilgericht nicht zugelassen und sofort abgewiesen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten

  • Hinzuziehung eines Dritten als Mediator oder
  • Die streitbeteiligenden Rechtsanwälte eröffnen Vergleichsverhandlungen
  • Versenden des Vergleichsangebot durch ein Anwaltseinschreiben


TIPP:

Die dritte Möglichkeit ist oft die Möglichkeit der ersten Wahl.
Die Gegenpartei wird per Anwaltseinschreiben (Burofax) mit einem verbindlichen Vergleichsangebot (oferta vinculante) zur Einigung aufgefordert, wird abgelehnt oder nicht geantwortet, dann kann nach 30 Tagen Wartezeit die Klage bei Gericht erhoben werden.

FRISTEN:

Ist der Vergleichsversuch gescheitert, dann hat man ein Jahr Zeit die gerichtliche Klage bei Gericht einzureichen.

Wichtig: Bei einstweiligen Verfügungen (Eilverfahren) ist kein Vergleichsverfahren notwendig, wird es jedoch in die Verhandlungen integriert, dann muss der Eilantrag innerhalb von 20 Tagen nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen eingereicht werden.

VERGLEICH:

Wurde der Vergleich erzielt, ist dieser schriftlich zu verfassen und jede Partei kann verlangen, dass eine vollstreckungsfähige notarielle Urkunde über den Vergleich erstellt wird.

Die MASC und Verpflichtung zur Vergleichsverhandlung soll die Gerichte entlasten, doch hieran kann Zweifel bestehen, wenn man davon ausgeht, dass im ersten Quartal 2025 vor Inkrafttreten des Gesetzes mehr gerichtliche Klagen bei Gericht eingereicht wurden, wie vorher.

Daran ist zu erkennen, dass der gerichtliche Rechtsstreit oftmals nicht zu vermeiden ist, und die Gerichte in Spanien Sorge tragen müssen, in Zukunft Verzögerungen zu vermeiden. Nicht zu vergessen, dass auch bei Gericht eine Schlichtungsverhandlung beantragt werden kann, und offiziell wird zur Zeit von einer Wartezeit von 6 Monaten ausgegangen.


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