Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften – Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer in Spanien ist steuerfrei für Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gesellschaft muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und darf nicht hauptsächlich ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwalten. Zudem muss der Steuerpflichtige in der Vermögenssteuer mindestens 5% Geschäftsanteile haben.
Der Steuerpflichtige muss tatsächlich Leitungsfunktionen in der beteiligten Gesellschaft ausüben und dafür eine Vergütung erhalten, die mehr als 50% seiner gesamten Nettoeinkünfte aus Arbeit und unternehmerischen sowie beruflichen Tätigkeiten ausmacht.
Wenn die Beteiligung an der Einheit gemeinsam mit einer oder mehreren Personen aus der Verwandtschaft erfolgt, müssen die Leitungsfunktionen und die daraus resultierenden Vergütungen mindestens von einer der Personen dieser Gruppe erfüllt werden, ohne dass dies das Recht aller auf die Befreiung beeinträchtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Einheit ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwaltet und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte ihres Vermögens aus Wertpapieren besteht oder nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird
Berechnung des Befreiungsbetrags von der spanischen Vermögenssteuer
Es müssen die folgenden Fälle unterschieden werden:
Die Befreiung erstreckt sich auf den gesamten Wert der Beteiligungen: Dies ist der Fall, wenn das gesamte Nettovermögen der Gesellschaft für die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf den gesamten Wert der Beteiligungen: Dies ist der Fall, wenn im Vermögen der Gesellschaft Vermögensgegenstände und Rechte vorhanden sind, die nicht für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden.
Die Befreiung erstreckt sich nur auf den Wert der Beteiligungen in dem Teil, der dem Verhältnis zwischen den für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Vermögenswerten, vermindert um den Betrag der aus der Tätigkeit resultierenden Schulden, und dem Gesamtwert des Nettovermögens der Einheit entspricht.
Zu diesem Zweck werden nicht als verwendet angesehen die ausschließlich persönlichen Gebrauch dienenden Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen oder seiner In diesen Fällen kann zur Bestimmung des Werts der befreiten Beteiligungen die folgende Formel verwendet werden: Wert der Beteiligungen x (Nettovermögenswert der verwendeten Vermögensgegenstände / Nettovermögenswert der Tätigkeit).
TIPP:
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?