SL Spanien – Geschäftsführer

Haftung – Verlust – Nachschusspflicht

Stand: 13.05.2019

Die spanische SL ist eine günstige Alternative zur deutschen GmbH, da nur mit 3.000 Euro Stammkapital eine begrenzte Haftung des Gesellschafters und des Geschäftsführers erreicht werden kann.

Ganz anders eine Einzelfirma, hier haftet der Unternehmer mit seinem Privatvermögen unbegrenzt.

Die spanische GmbH (SL) hat die Verpflichtung, dass Stammkapital von 3.000 Euro zu erhalten, und es darf in keinem Falle unter 1.500 Euro sinken, da dann durch den Geschäftsführer Massnahmen ergriffen werden müssen, dass das Stammkapital wieder erhöeht wird, ansonsten haftet der Geschäftsführer für alle Schulden und Verbindlichkeiten persönlich und unbegrenzt.

Beispiel

Die SL hat ein Stammkapital von 3.000 Euro und es werden Verluste von 2.000 Euro erwirtschaftet. Damit sinkt das Nettovermögen auf 1.000 Euro.

Der Geschäftsführer hat nunmehr die Pflicht, die Gesellschafter aufzufordern, Kapital nachzuschiessen oder er muss die spanische SL auflösen oder wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind, innerhalb von 2 Monaten Insolvenzantrag beim Handelsgericht zu stellen.

Wie funktioniert die Kapitalerhoehung bei einer spanischen SL?


Es gibt die klassische Kapitalerhöhung. Es wird eine Hauptversammlung einberufen und der Geschäftsführer bescheinigt, dass der Beschluss gefasst wurde, die Verluste auszugleichen und 1.000 Euro Kapital einzubringen. Es handelt sich dabei nicht um eine klassische Kapitalerhöhung, da das Kapital von 3.000 Euro als Stammkapital nicht erhöht wird, sondern nur der Verlust ausgeglichen wird.

Dieser Weg ist zu kostspielig, da Notar und Handelsregisterkosten anfallen.


Kosten sparen

Wesentlich günstiger ist es, wenn die Gesellschafter gemäss ihrer Beteiligung an der spanischen SL eine Geldeinlage leisten. Hierzu bedarf es nur eines bescheinigten Hauptversammlungsbeschlusses durch den Geschäftsführer und die Buchung auf dem Buchhaltungskonto 118 gleicht das Verlustkonto aus.

VORSICHT geboten ist bei Einbringung von Immobilien, da wenn diese nicht der klassischen Kapitalerhöhung dient, welche steuerfrei in der Grunderwerbssteuer ist, sondern bei der Einbringung der Immobilie zur Tilgung der Nachschlusspflicht des Gesellschafters, dann fiele Grunderwerbssteuer von 6-11% je nach Region an. (Madrid 6%; Teneriffa 6,5%, Barcelona 10%, Mallorca 8-11%)

Bei jeder Einbringung von Immobilien in eine spanische SL ist unsere Kanzlei Legalium mit ihrem deutschsprachigen Beratungsservice in spanischem Steuerrecht und Bilanzrecht anzufragen, da auf der Ebene des Gesellschafters Steuern in der spanischen Einkommensteuer, sei es als steueransässiger und Nichtsteueransässiger in Spanien, Steuerpflichten entstehen und ebenso die gemeindliche Wertzuwachssteuer nicht zu vergessen ist.


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