Notar in Spanien

Beurkundung von notariellen Urkunden und Verträgen per Videokonferenz

Im Mai wurde ein neues Gesetz Nr. 11/2023 „Über die Digitalisierung von Notariats- und Registraturverfahren“ erlassen.

Das Gesetz regelt unter anderem das bestehende Notariatsgesetz und tritt am 09.11.2023 in Kraft.

Die wichtigste Neuerung ist die Einführung der Möglichkeit, bestimmte Urkunden per Videokonferenz und elektronische Unterschrift zu genehmigen.

Welche öffentlichen Urkunden können per Videokonferenz beurkundet werden?

Die folgenden werden einige der öffentlichen Urkunden aufgeführt, die gemäß § 17b des Beurkundungsgesetzes per Videokonferenz beurkundet werden können:

  1. Die Gründung von Gesellschaften, Ernennungen und Bevollmächtigungen jeder Art, die im Handelsgesetz vorgesehen sind.
  2. Vollmachten zur rechtlichen Vertretung, Vollmachten zur Vertretung vor Behörden, Vollmachten für Wahlen und Vollmachten für bestimmte Handlungen. Es ist nicht möglich, Generalvollmachten per Videokonferenz zu erteilen.
  3. Der Widerruf von Vollmachten, mit Ausnahme von Generalvollmachten
  4. Zahlungsaufforderungen und Aufhebung von Bürgschaften.
  5. Das Protokoll der Generalversammlung
  6. Die Beglaubigung von Unterschriften
  7. Neubauerklärungen ohne Erlöschen des Wohnungseigentums oder Zuweisung des Eigentums sowie die Teilung des horizontalen Eigentums.
  8. Schlichtungsverfahren.

Wie wird läuft die Beurkundung ab?

  1. Der Antragsteller hat mit der elektronischen Unterschrift Zugang zum Bürgerportal.
  2. Bei der Videokonferenz muss der Notar dem Antragsteller die notarielle Urkunde zeigen, damit dieser von seinem Recht Gebrauch machen kann, sie zu lesen, alternativ kann der Inhalt durch Verlesen bekannt gegeben werden.
  3. Der Notar beurkundet das Dokument mit seiner elektronischen Unterschrift, die in das elektronische Protokoll und das Papierprotokoll aufgenommen wird.

In jedem Fall prüft der Notar die vorgelegten Unterlagen zur Identifikation der Antragsteller, und das Gesetz sieht eine Reihe von Kontrollen vor, um eine betrügerische Nutzung zu verhindern.

Das Gesetz 11/2023, das das Gesetz über Kapitalgesellschaften reformiert, sieht vor, dass der Notar bei der elektronischen Gründung der Gesellschaft aus Gründen des öffentlichen Interesses und zur Vermeidung von Identitätsfälschungen das einmalige persönliche Erscheinen der Gründungspersonen verlangen kann, um die Geschäftsfähigkeit und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnisse zu überprüfen.


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