Erbrecht Prozess

Erbauseinandersetzungen vor Gericht, Erbteilungsklagen, Klagen zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen,

Herencias. Testamento con abogados
Wir vertreten Sie vor allen spanischen und deutschen Gerichten bei Erbsachen

ERBAUSEINANDERSETZUNGEN VOR GERICHT

Erbschaftsklage in Spanien

Stand 20.10.2025


Aktuell ist, dass seit dem 3.4.2025 vor der Erbschaftsauseinandersetzungsklage stets ein Schlichtungsverfahren aussgerichtlich, dass sogenannte MASC Verfahren durchzufuehren ist.

Nutzen Sie unseren Service Rechtsanwalt für Erbrecht mit Fachkenntnissen im deutschen und spanischen Erbrecht und deutsch-spanischer Zulassung

Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass der Normalfall die aussergerichtliche Erbschaftsabwicklung ist. Alle Erben geben unserer Kanzlei die Vollmacht zur Erbschaftsannahme und in ca 6 Wochen ist die gesamte Erbschaft abgewickelt und die Erben sind im Grundbuch in Spanien eingetragen.

Doch in der Praxis kommt es auch zu Streitigkeiten über Bewertungen von Nachlassgegenständen, Differenzen zwischen Erben aus Patch Work Familien etc und dann ist eine aussergerichtliche Erbschaftsannahme nicht mehr möglich und es bleibt nur der Weg zu den Gerichten.

MERKE: Die deutsche Erbauseinandersetzunsurkunde ist in Spanien nicht direkt umsetzbar, doch man kann in dieser deutschen Erbauseinandersetzungskurkunde vereinbaren, dass einem spanischen Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilt wird, um die Erbschaftsauseinandersetzung in Spanien umzusetzen, bis hin zur Grundbucheintragung. Herr RA D.Luickhardt, mit Doppelzulassung als deutscher und spanischer Rechtsanwalt steht Ihnen zur Verfuegung.

Rechtsgrundlage fuer die spanische Erbauseinandersetzung:

Der Artikel 1051 des spanischen Zivilgesetzbuches stellt klar, dass kein Miterbe gezwungen werden kann, in der Erbengemeinschaft zu verbleiben.

Según el artículo 1051 del Código Civil“ningún coheredero podrá ser obligado a permanecer en la indivisión de la herencia, a menos que el testador prohíba expresamente la división. Pero, aun cuando la prohíba, la división tendrá siempre lugar mediante alguna de las causas por las cuales se extingue la sociedad“.

Der Art.782 LEC regelt die prozessrechtliche Seite und regelt den Weg zum Gericht und den Verfahrensablauf.

ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE

Zuständig ist grundsätzlich das erstinstanzliche Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers und das Schlichtungsverfahren ist vorab durchzufuehren.

TIPP:

Bei deutsch spanischen Rechtsstreitigkeiten ist stets auch der Art.27 ZPO, der deutschen Zivilprozessordnung zu beachten. Es ist zunächst eine Zuständigkeitsprüfung durchzuführen.

KLAGE AUF ERBAUSEINDERSETZUNG

Der Aufbau einer Klage beginnt mit:

  • Gerichtsanschrift und Parteien
  • Sachverhalt- Erbschaft durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge
  • Belegenheit der Nachlassgüter – Nachlassinventar
  • Legitimation des Kläger und Beklagten gemäss Art.1052 und Art.782.
  • Anwendbares Recht. Hier ist entsprechend vorzutragen, ob deutsches oder spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Deutsches Erbrecht ist vor spanischen Gerichten durch ein Rechtsgutachten zu beweisen.

Beispiel 1:

Der Erblasser ist auf Mallorca oder Teneriffa verstorben und hat in seinem spanischen Testament das deutsche Erbrecht zur Anwendung angeordnet, da er die deutsche Nationalität hat.

Ist er auf Mallorca verstorben, sind in der Regel die Gerichte von Palma de Mallorca, Inca oder Manacor zuständig und auf Teneriffa wären die Gerichte von Arona, Puerto de la Cruz, La Laguna, Santa Cruz de Tenerife oder Icod de los Vinos zuständig.

Der Antrag bei Gericht lautet, dass die Erben zu einer Versammlung geladen werden, und ein Nachlassverwalter (contador) und Sachverständige (peritos) zur Bewertung von Gericht bestellt werden.

Nach der Erzeugung des Nachlassinventars und möglicher Streitigkeiten zur Vollständigkeit und Bewertung findet dann durch Einigung der Erben oder durch Urteil die Erbauseinandersetzung statt.

Beispiel 2:

Ein Deutscher verstirbt auf Teneriffa und hat dort gelebt. Die Kinder werden enterbt und leben in Deutschland. Der Deutsche hat in Teneriffa ein Testament erstellt und dort das deutsche Erbrecht gewählt. Sein Vermögen ist ausschliesslich in Spanien.

Im deutschen Erbrecht regelt § 342 FamFG die Zuständigkeit in Nachlasssachen. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ist auch dies nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden

Das Nachlassinventar muss die bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten vollständig angeben. Der Erbe muss zur Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen Notar hinzuziehen .

Bei internationalen Erbfällen, insbesondere innerhalb der EU, ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) maßgeblich. Diese regelt die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Erbsachen. Nach der EuErbVO ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für Erbfälle mit Bezug zur Schweiz gelten die Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts (IPRG). Nach Art. 86 IPRG sind die Schweizer Gerichte für den gesamten weltweiten Nachlass zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte.

TIPP für Pflichtteilsberechtigte

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch darauf, dass der Erbe ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird, und er hat das Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugegen zu sein. Außerdem kann er verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen direkten Anspruch gegen den Notar hat, das Verzeichnis zu erstellen. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben, der den Notar mit der Erstellung beauftragen muss.

Wenn der Erbe dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch einklagen und in diesem Falle muss das spanische Zivilprozessrecht angewendet werden.

Wir vertreten Sie vor allen spanischen und deutschen Gerichten bei Erbsachen in ganz Spanien und Deutschland.


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