Schadensersatz beim Tod bei einem Flugzeugunfall – Versicherungsschutz

Urteil Oberster Gerichtshof, Erste Kammer, 4-7-2014, nr. 388/2014, 1466/2012

Das vorliegende Urteil des obersten Zivilgerichts zeigt auf, dass es eine Ausnahme zur Begrenzung der Versicherungshöhe gibt, wenn individuell in dem Versicherungsvertrag ein höherer Schadensersatz vereinbart wurde oder aber der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Zusammenfassung:

Versicherung für Luftverkehr. Höhe des Schadensersatzes. Der OGH wies die Kassationsbeschwerde der verklagten Versicherungsgesellschaft zurück und bestätigte den von der Klägerin geforderten Schadensersatz für das Ableben ihres Mannes durch einen Flugunfall.

Die Kammer erklärt, dass der Todesfall das häufigste Risiko bei Flugunfällen ist, so dass bei der Vereinbarung der Summe dies der Fall wäre, den die Parteien am ehesten vorhersehen und berücksichtigen sollten.

Da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, die die im Luftverkehrsgesetz und im Übereinkommen von Montreal vorgeschriebenen Beträge erhöht hat, kann die Höhe der Entschädigung nicht gekürzt werden, da der Versicherer sich an die Police halten muss, insbesondere wenn sie keine Gründe für eine Kürzung enthält.

Währenddessen bezieht sich die Klägerin auf das Alter des Verstorbenen, seine Geschäftstätigkeit und die durchschnittliche Lebenserwartung (Rechtsgrundlage 5-7).

VIERTENS. – Verabschiedet durch das Luftverkehrsgesetz vom 21. Juli 1960:
Artikel 117.-
Die Schadensersatzleistungen für den Reisenden stellen sich wie folgt dar:

  1. Für Todesfall oder völlige und bleibende Invalidität: Drei Millionen fünfhunderttausend (3.500.000) Peseten.
  2. Für dauerhafte Teilinvalidität, bis zu einer Obergrenze von zwei Millionen (2.000.000.000) Peseten.
  3. Bei vorübergehender Teilinvalidität bis zu einer Grenze von einer Million (1.000.000.000) Peseten.

Gemäß (7) der derzeitigen Tendenz auf internationaler Ebene ist es angebracht, alle Haftungsbeschränkungen nach Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder jede andere rechtliche oder vertragliche Begrenzung aufzuheben.

Die Haftung einer Fluggesellschaft, welche für Schäden im Falle von Tod oder einer anderen Körperverletzung eines Fluggastes im Falle eines Unfalls haftet, unterliegt keiner finanziellen Begrenzung, weder rechtlich, konventionell noch vertraglich.

Im gleichen Sinne die Verordnung 889/2002 der spanischen Verfassung, mit der die vorherige geändert wird, um sie an das Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 anzupassen. Gleiches gilt für die Verordnung 1008/2008.

ANHANG ZUR VERORDNUNG:

Entschädigung bei Todesfall oder Verletzung.

Es gibt keine finanzielle Begrenzung der Haftung bei Verletzung oder Tod des Fahrgastes. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100 000 SZR (ungefähre Menge in Landeswährung) kann die Fluggesellschaft keine Ansprüche auf Schadenersatz anfechten. Über diesen Betrag hinaus kann die Fluggesellschaft einen Anspruch nur dann anfechten, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht fahrlässig oder anderweitig schuldig war.

Das Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 (BOE 20-5-2004) legt fest:

Entschädigung bei Todesfall oder Verletzung von Passagieren.

  1. Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1 (Tod oder Körperverletzung), die 100.000 Sonderziehungsrechte pro Fahrgast nicht überschreiten, darf der Beförderer seine Haftung nicht ausschließen oder einschränken.
  2. Der Beförderer haftet nicht für Schäden im Sinne von Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 100.000 Sonderziehungsrechte pro Fahrgast überschreiten, wenn er folgendes nachweist:
    • (a) der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder sonstiges Fehlverhalten des Beförderers oder seine Angestellten oder Beauftragten zurückzuführen ist; oder
    • (b) Der Schaden wurde ausschließlich durch Fahrlässigkeit oder sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht.

FÜNFTENS.– Nach der bisherigen Rechtsgrundlage der geltenden Gesetzgebung, muss der Fokus auf den ersten Teil gelegt werden, nämlich darauf dass der im Luftverkehrsgesetz festgelegte Höchstbetrag (3.500.000 Peseten) nicht überschritten werden sollte, da kein vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Die Beschwerde der Versicherungsgesellschaft ist abzulehnen, da die Königliche Anordnung 37/2001 die quantitative Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß der Verordnung 2027/1997 der spanischen Verfassung ermöglicht.

Darüber hinaus wird im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Flugzeughalter und Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz auf einen Betrag von 325.000 € bei Todesfall erweitert hat, was zulässig ist. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist daher abzulehnen, da die Versicherungsgesellschaft nicht für mehr als für den Betrag haftet, der dem Versicherten entsprochen hätte, sondern nur für den Betrag, der mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wurde, so dass nicht gegen die genannte Rechtsprechung verstoßen wird.

In Artikel 25 des Übereinkommens von Montreal heißt es dazu: „Der Beförderer kann bestimmen, dass der Beförderungsvertrag höheren Haftungsbeschränkungen unterliegt als den in diesem Übereinkommen vorgesehenen, oder dass er keiner Haftungsbeschränkung unterliegt“.

Auf der Grundlage dieser Bestimmung und der genannten EU-Verordnungen konnte der Versicherungsnehmer eine Versicherung abschließen, die über den im Flugverkehrsgesetz und im Übereinkommen von Montreal festgelegten Betrag hinausgeht, für Fälle der zivilrechtlichen Haftung (Art. 21), Vorschriften der für den gemeinschaftlichen Luftverkehr geltenden Verordnungen (Urteil OGH 18-7-2011, Klage 994/2009).

Was die angeführte Rechtsprechung betrifft, so bezieht sie sich nicht auf einen Haftungsbestand wie den vorliegenden der Luftverkehrsversicherung, der die Beträge im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für Unfälle aufgrund zivilrechtlicher Haftung verlängert.

SECHSTENS. – Sie kann auch nicht in der Form ausgelegt werden, dass die Erweiterung des Versicherungsschutzes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wirksam ist, da dies nicht dem Inhalt der Police entspricht.

Das heißt, es ist zu verstehen, dass in dieser Police die Erweiterung des Versicherungsschutzes der Haftpflicht für Dritte (Summe pro Passagier) auf bis zu 325.000 Euro für objektiven und subjektiven Haftungsfall erfolgte.

SIEBTENS.– In dem angefochtenen Urteil EDJ 2012/48648 wird der Höchstschutz (325.000 Euro), wie er zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer vereinbart wurde, so angewendet, dass der Versicherer für die vereinbarte Entschädigung haftet, für die er die entsprechende Prämie erhalten hat.

Der Versicherungsschutz von 325.000 Euro wurde vereinbart, um die zivilrechtliche Haftung für dritte Passagiere (für jeden Passagier) zu decken. Dieser erweiterte Versicherungsschutz wurde auf freiwilliger Basis vereinbart und überschritt die Grenzen des Luftverkehrsgesetzes und zwar in Übereinstimmung mit der Königlichen Verordnung 37/2001, die eine Erhöhung der Beträge für zulässig erklärt, eine Vorschrift, die in der Richtlinie ausdrücklich genannt wird.

Dieser Betrag wurde vom Landgericht als der Betrag festgesetzt, den die Versicherungsgesellschaft nach ihrer Zustimmung zahlen müsste, da in der Berufung EDJ 2012/48648 weder der Klageantrag über den berechtigten Anspruch hinaus noch Irrtum in erster Instanz zum Zeitpunkt der Beweiswürdigung anerkannt wird.

Für die Kammer muss der Festbetrag ratifiziert werden, da Todesfall das häufigste Risiko bei Flugunfällen ist. Bei der Vereinbarung der Summe ist dies der Fall, den die Parteien am ehesten vorhersehen uns berücksichtigen sollten.

Da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, die die im Luftverkehrsgesetz und im Übereinkommen von Montreal vorgeschriebenen Beträge erhöht hat, kann die Höhe der Entschädigung nicht gekürzt werden, da der Versicherer sich an die Police halten muss, insbesondere wenn sie keine Gründe für eine Kürzung enthält.

Währenddessen bezieht sich die Klägerin auf das Alter des Verstorbenen, seine Geschäftstätigkeit und die durchschnittliche Lebenserwartung.


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