Arbeitsrecht Spanien – Sozialversicherung

Problem der Scheinselbstaendigkeit im Jahre 2025-2026

Vermeiden Sie als Unternehmer den Vorwurf der Scheinselbstaendigkeit

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Bonus bei unbefristeten Arbeitsverträgen

Aktuelles zur Scheinselbstaendigkeit in Spanien. Urteil vom 17.6.2025 TSJ Valencia – oberstes Verwaltungsgericht Valencia-

Mit dem aktuellen Urteil wurde Engel Voelkers MMC Spanien SLU zur Zahlung von 6.4 Millionen Euro Bussgeld verurteilt.

Das Urteil ist richtungsweisend, da die spanische Sozialversicherungsbehoerde nur wenige „selbstaendige Berater“ von Engels Voelkers geprueft hat und dann Rueckschluesse auf 549 Berater geschlossen hat, naemlich dass diese allesamt scheinselbstaendig beschaeftigt wurden.

Die Scheinselbstaendigkeit und damit ein bestehendes Arbeitsverhaeltnis ist vorhanden, wenn der Berater nicht

a. ueber eine eigene Betriebsorganisation verfuegt, sondern wie im vorliegenden Falle voll und ganz in die Organisation des Maklerunternehmens integriert hat, mit zugewiesenen Regionen, Arbeitsplatz, Fortbildungsmassnahmen, feste Verguetung, und keinem unternehmerischen Risiko.

b. Folglich bestand auch keine Weisungsunabhaengigkeit

Das Oberste Gericht der Autonomen Gemeinschaft Valencia (TSJCV) bestätigte am 17. Juni 2025 (Urteil Nr. 356/2025) ein Bussgeld in Höhe von 6,4 Millionen Euro gegen Engel & Völkers MMC Spain S.L.U. wegen des Einsatzes von Scheinselbstständigen im Immobiliensektor.

Die Firma hatte 549 sogenannte „externe Berater“ beschäftigt, die faktisch wie Angestellte arbeiteten:

• Einseitige Vertragsbedingungen ohne Verhandlungsspielraum.

• Zuweisung von Arbeitsgebieten durch das Unternehmen.

• Verpflichtende Nutzung des firmeneigenen CRM-Systems.

• Pflichtschulungen unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit.

• Hierarchische Kontrolle durch „Teamleiter“.

Das Gericht stellte fest, dass diese Merkmale eine abhängige Beschäftigung im Sinne von Artikel 8.1 des spanischen Arbeitnehmerstatuts darstellen.

Auswirkungen

• Engel & Völkers hat Berufung beim Obersten Gerichtshof Spaniens eingelegt und erklärt, seit 2024 ein neues Modell mit direkt angestellten Agenten zu verwenden.

• Das Urteil könnte weitreichende Folgen für andere Branchen haben, die ähnliche Strukturen nutzen (z. B.Riders wie bei Glovo, Versicherungen, Krankenhaeuser, Arztpraxen und Aerzte, Architekten, Anwalts und Steuerberaterkanzleien, etc)

• Es unterstreicht, dass der Einsatz von Scheinselbstständigen hohe finanzielle und rechtliche Risiken birgt und die Sozialversicherung mit einer stichpunktartigen Pruefung, ganze Belegenschaften, oder gar wie bei Engels Voelkers ganze Franchisestrukturen und deren Wirtschaftlichkeit in Frage stellt, schliesslich ist der einzelne Franchisenehmer betroffen, der in seinem eigenen Unternehmen gemaess der Frachiseverpflichtungen seine Makler eben nicht in einem Arbeitsverhaeltnis ordentlich anstellt, sondern als Scheinselbstaendige beschaeftigt.

Die finanziellen Risiken sind fuer den Arbeitgeber nicht nur das Bussgeld, sondern der Arbeitnehmer kann fuer die letzten 4 Jahre Lohnzahlungen mit entsprechenden Sozialversicherungsbeitraegen verlangen und wenn das festgestellte Arbeitsverhaeltnis festgestellt wird, auch noch eine Entschaedigung fuer eine unberechtigte Kuendigung verlangen, die in der Regel 33 Arbeitstage pro Arbeitsjahr betraegt.

Die Sozialversicherung verlangt ein Bussgeld bis zu 10.000 Euro pro Arbeitnehmer und kann die faelligen Sozialversicherungsbeitragsnachzahlungen mit einem Verzugsaufschlag bis zu 35% anfordern.

Nach dem Urteil von Valencia werden die Sozialversicherungsbehoerden auch keine „deals“ mehr abschliessen, da das Gericht praktisch eine Stichprobenpruefung fuer ausreichend erhaelt, sprich der spanischen Sozialversicherung das Beweislastrisiko genommen wird.

Übersicht der Vergünstigungen in der spanischen Sozialversicherung

Zuschüsse für unbefristete Arbeitsverträge in Spanien (2025)**

**1. Vorrangige Zielgruppen**

– **Menschen mit Behinderung**:

– Bis zu **475 €/Monat** für über 45-Jährige.

– Bei schwerer Behinderung bis zu **6.300 €/Jahr**.

– **Frauen über 45 Jahre mit Behinderung**:

– Zuschuss von bis zu **525 €/Monat**.

– **Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Gewalt oder Terrorismus**:

– Zuschuss von **128 €/Monat**.

– **Menschen mit sozialer Ausgrenzung**:

– Bis zu **147 €/Monat** für unter 30-Jährige.

**2. Umwandlung von befristeten in unbefristete Verträge**

– Zuschüsse von **128 €/Monat** für Männer und **147 €/Monat** für Frauen.

– In speziellen Beschäftigungszentren (CEE): **100 % Ermäßigung** auf den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung.

**3. Einstellung von Langzeitarbeitslosen**

– **1.300 €/Jahr** für Männer und **1.500 €/Jahr** für Frauen.

**4. Unbefristete Verträge über Zeitarbeitsfirmen (ETT)**

– Zuschüsse von bis zu **1.800 €/Jahr** für 3 Jahre.

**5. Unbefristete Verträge für über 65-Jährige**

– **100 % Ermäßigung** auf den Beitrag zu den allgemeinen Sozialversicherungsleistungen.

Voraussetzungen:

– Steuer- und Sozialversicherungspflichten müssen erfüllt sein.

– Keine schwerwiegenden Verstöße gegen Arbeitsrecht.

– Beschäftigung muss mindestens **3 Jahre** aufrechterhalten bleiben und Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen einen **Gleichstellungsplan** vorweisen.

Bisherige Regelungen 2015:

Unbefristeter Arbeitsvertrag, steuerfreie Beitragsbemessungsgrundlage von 500 €

Art. 8, königliches Gesetzesdekret 1/2015 vom 27. Februar.

Für unbefristete Verträge abgeschlossen bis zum 31.08.2016

Vorteil

500,00 € von der Beitragsgrundlage sind befreit (gilt bei unbefristeten Verträgen für Vollbeschäftigung). Die Teilzeit muss mindestens die Hälfte (50 %) der Arbeitszeit betragen, der Betrag wird proportional zum Prozentsatz der Kürzung der Arbeitszeit reduziert.

Gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten

Zusätzlich werden in den darauffolgenden 12Monaten 250 € von der Beitragsgrundlage befreit (gilt bei Firmen mit weniger als 10 Angestellten)

Voraussetzungen für Arbeitgeber

Es dürfen keine Schulden gegenüber der Sozialversicherungsbehörde bestehen.

In den letzten 6 Monaten sind keine unbegründeten Kündigungen ausgesprochen.

Der neue Vertrag bedeutet eine Erhöhung bezüglich der Zahl der unbefristet angestellten Mitarbeiter.

Der Vertrag läuft über eine Dauer von 36 Monaten, die Beschäftigtenanzahl bleibt konstant

Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, verlangt die Sozialversicherungsbehörde die Zahlung der Differenz der Beiträge, die nicht eingezahlt wurden.

Beispiel:

Normale Grundlage 1.000 €, auf die 33,7% angewendet werden = 337€

Reduzierte Grundlage: 500 €, auf die 33,7% angewendet wurden = 168,50€

Unbefristeter Vertrag zur Unterstützung der Unternehmer

Art. 4 des Gesetzes 3/2012 vom 6. Juli

Vorteil

1 Jahr Probezeit

§ Begünstigung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in einem Zeitraum von 3 Jahren für beim Arbeitsamt gemeldete arbeitslose Arbeitnehmer:

• JUNGE PERSONEN: zwischen 16 und 30 Jahren beide inklusive und ab 45 Jahre aufwärts:

• Beträge: 1. Jahr: 83,33 euro/Monat (1.000 Euro/Jahr).

• 2. Jahr: 91,67 Euro /Monat (1.100 Euro /Jahr).

• 3. Jahr: 100 euro/Monat (1.200 Euro /Jahr).

Im Fall von Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag proportional zum Prozentsatz der Kürzung der Arbeitszeit reduziert.

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer muss beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sein.

In den letzten 6 Monaten sind keine unbegründeten Kündigungen ausgesprochen.

Der Vertrag läuft über eine Dauer von 36 Monaten, die Beschäftigtenanzahl bleibt konstant

Es dürfen keine Schulden gegenüber der Sozialversicherungsbehörde bestehen.

Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, verlangt die Sozialversicherungsbehörde die Rückzahlung der Begünstigungen.