Freibeträge und Befreiungen im Überblick
Die spanische Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) kennt eine Erklärungspflicht ab einem bestimmten Vermögenswert, aber nicht automatisch eine Zahlpflicht — welche Freibeträge greifen, hängt vom Wohnsitzstatus und von der Art des Vermögens ab.
Erstwohnsitz und Grundfreibetrag für Nicht-Residenten
Für steuerlich in Spanien ansässige Personen ist die selbstgenutzte Erstwohnsitz-Immobilie bis zu einem bestimmten Wert steuerfrei. Nicht-Residenten, die nicht dauerhaft in Spanien steuerlich ansässig sind, haben diese Erstwohnsitz-Freistellung nicht — dafür aber einen eigenen Grundfreibetrag, der zudem nur auf das in Spanien belegene Vermögen angewendet wird, nicht auf das Weltvermögen.
Bankguthaben zählen grundsätzlich mit
Bankkonten sind grundsätzlich nicht von der Vermögensteuer befreit — es sei denn, sie gehören zu einer spanischen Gesellschaft, die gewerblich aktiv ist und die übrigen Voraussetzungen der Unternehmensbeteiligung-Ausnahme erfüllt.
Die Ausnahme für Geschäftsanteile
Geschäftsanteile an einer spanischen SL oder AG können von der Vermögensteuer befreit sein, wenn mindestens 5 Prozent der Anteile gehalten werden und aus der Geschäftsführertätigkeit ein Gehalt bezogen wird, das mindestens 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmacht. Entscheidend ist zusätzlich, dass die Gesellschaft tatsächlich gewerblich aktiv ist — eine Immobilie, deren Wert den Jahresertrag der operativen Tätigkeit deutlich übersteigt, kann die Befreiung anteilig gefährden.
Wer prüfen möchte, ob und in welchem Umfang die eigene Vermögenssituation in Spanien von der Vermögensteuer betroffen ist, sollte Wohnsitzstatus, Vermögensart und — bei Gesellschaftsbeteiligungen — die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität gemeinsam betrachten lassen. Wie die Region zusätzlich über die Höhe entscheidet, erklären wir in unserem Beitrag Vermögensteuer in Spanien: warum die Region über die Höhe entscheidet; vertiefend außerdem unsere Themenseite zur steuerlichen Einordnung im Immobilienlebenszyklus.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihrer konkreten Vermögensteuersituation in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.
