Forderungsvollstreckung in Spanien

Aktualisiert am: 5 September, 2026

Die MASC-Pflicht bei grenzüberschreitenden Fällen

Seit dem 3. April 2025 ist ein vorheriger außergerichtlicher Einigungsversuch (MASC) grundsätzlich Voraussetzung für die meisten zivilrechtlichen Klagen in Spanien, andernfalls wird die Klage nicht zur Verhandlung zugelassen.

Der klare Fall: Eine neue Zahlungsklage in Spanien

Wer eine Forderung über beispielsweise 50.000 Euro gerichtlich in Spanien geltend machen möchte, muss vor der Klageerhebung ein MASC-Verfahren durchgeführt haben. Das gilt unabhängig davon, ob Gläubiger oder Schuldner ihren Wohnsitz in Spanien oder im Ausland haben.

Der unklarere Fall: Vollstreckung eines ausländischen Titels

Weniger eindeutig ist die Rechtslage, wenn bereits ein deutscher Vollstreckungstitel gegen einen in Spanien ansässigen Schuldner vorliegt und dieser Titel nun in Spanien vollstreckt werden soll. Ob auch in diesem Fall vor der Vollstreckung ein MASC-Verfahren in Spanien durchzuführen ist, wird in der Rechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beurteilt.

Wer eine Forderung mit Spanienbezug durchsetzen möchte, gleich ob durch eine neue Klage oder durch Vollstreckung eines bestehenden ausländischen Titels, sollte deshalb vorab klären lassen, ob und in welcher Form ein MASC-Verfahren erforderlich ist.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Falls in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.

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Veröffentlicht am: 27 Apr., 2024